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   BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00   

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https://dejure.org/2002,6415
BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00 (https://dejure.org/2002,6415)
BayObLG, Entscheidung vom 15.05.2002 - 3Z BR 163/00 (https://dejure.org/2002,6415)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 3Z BR 163/00 (https://dejure.org/2002,6415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuerbestellung bei vorläufiger Unterbringung

  • Judicialis

    FGG § 70h Abs. 3; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; BGB § 1846

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 70h Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 § 1846
    Umfang vormundschaftsgerichtlicher Unterbringungsanordnung - vorläufige Betreuerbestellung - ergänzende Anordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vorläufige Betreuung

Verfahrensgang

  • AG München - 715 XVII 2084/00
  • LG München I - 13 T 6723/00
  • BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1446
  • FGPrax 2002, 191
  • FamRZ 2002, 1362 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00

    Anordnung der Unterbringung ohne gleichzeitige Bestellung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Parallelverfahren am 13.2.2002 entschieden (Az.: XII ZB 191/00).

    Das Vormundschaftsgericht sei allerdings in einem solchen Falle gehalten, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Untergebrachten unverzüglich - binnen weniger Tage - ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer zur Seite gestellt werde (BGH Beschluss vom 13.2.2002 - XII ZB 191/00).

  • BayObLG, 15.03.1990 - BReg. 3 Z 23/90
    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Dies gilt auch, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung handelt (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154; Palandt/Diederichsen § 1906 Rn. 3 i.V.m. § 1904 Rn. 3).

    muss in eine Heilbehandlung durch einstweilige Maßregel nach § 1846 BGB eingewilligt werden, weil noch kein Betreuer bestellt ist, so ist auch insoweit ein Betreuer in aller Regel unverzüglich zu bestellen und aufzufordern, alsbald zu entscheiden, ob der Heilbehandlung zugestimmt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 1154/1156).

  • BayObLG, 12.02.1999 - 3Z BR 54/99

    Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung ungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich wie hier die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BayObLGZ 1999, 24 m.w.N.; weitergehend für freiheitsentziehende Maßnahmen nunmehr BVerfG InfAuslR 2002, 132).
  • OLG Frankfurt, 13.11.1992 - 20 W 429/92

    Vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung durch Anordnung des

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Während von einigen Stimmen die Auffassung vertreten wird, dass zumindest gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung ein vorläufiger Betreuer für den Betroffenen zu bestellen ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt a. Main FamRZ 1993, 357 ff.), erachten die überwiegende Rechtsprechung und Literatur eine Unterbringung nach § 1846 BGB auch dann als zulässig, wenn noch kein vorläufiger Betreuer bestellt ist (vgl. OLG Schleswig NJW 1992, 2974; MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1906 Rn. 100; Palandt/Diederichsen § 1846 Rn. 4; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 70h FGG Rn. 14).
  • OLG Schleswig, 30.09.1992 - 2 W 123/92

    Eilfälle; Zivilrechtliche Maßnahme; Unterbringung; Betroffener; Zulässigkeit;

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Während von einigen Stimmen die Auffassung vertreten wird, dass zumindest gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung ein vorläufiger Betreuer für den Betroffenen zu bestellen ist (vgl. insbesondere OLG Frankfurt a. Main FamRZ 1993, 357 ff.), erachten die überwiegende Rechtsprechung und Literatur eine Unterbringung nach § 1846 BGB auch dann als zulässig, wenn noch kein vorläufiger Betreuer bestellt ist (vgl. OLG Schleswig NJW 1992, 2974; MünchKomm/Schwab BGB 4. Aufl. § 1906 Rn. 100; Palandt/Diederichsen § 1846 Rn. 4; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 70h FGG Rn. 14).
  • BayObLG, 31.10.2000 - 3Z BR 272/00

    Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung nach Betreuungsrecht

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Der Senat hat diese Frage in einem Parallelverfahren dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt (BayObLGZ 2000, 295).
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 221/99

    Unzulässigkeit der Anordnung der vorläufigen Unterbringung, wenn ein Betreuer mit

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    Das Vormundschaftsgericht kann nach § 1846 BGB die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln treffen; als Maßregel im Sinne der Vorschrift kann auch eine vorläufige Unterbringung in Betracht kommen (vgl. BayObLGZ 1999, 269/272 f.; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1846 Rn. 4).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2002 - 3Z BR 163/00
    In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Prüfung ungeachtet prozessualer Überholung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich wie hier die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf einen Zeitraum beschränkt, in welchem der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BayObLGZ 1999, 24 m.w.N.; weitergehend für freiheitsentziehende Maßnahmen nunmehr BVerfG InfAuslR 2002, 132).
  • OLG Bamberg, 05.12.2011 - 4 U 72/11

    Arzthaftung wegen ruhigstellender (Zwangs-)Maßnahmen im Rahmen einer

    Denn eine solche Eilanordnung kommt von vornherein nur in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die sachlichen Voraussetzungen sowohl für die Einrichtung einer Betreuung (§ 1896 I und II BGB) wie auch - einen dahingehenden Genehmigungs bedarf vorausgesetzt - für eine Genehmigung nach § 1906 BGB erfüllt sind (vgl. nur BayObLG FamRZ 2001, 576, Rdn. 11; 2003, 783, Rdn. 8; im einzelnen Riedel BtPrax 2010, 99, 102ff.); das gilt grundsätzlich auch für eine als Maßregel iSd § 1846 zu erteilende Einwilligung in eine Heilbehandlung (BayObLG NJW-RR 2002, 1446, dort Rdn. 14).
  • OLG München, 27.06.2006 - 33 Wx 89/06

    Verfahrenspflegschaft und vorläufige Betreuung bei vorläufiger Unterbringung

    Das Vormundschaftsgericht kann aber nach § 1846, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB eine Unterbringung anordnen, ohne zugleich einen Betreuer zu bestellen (BGHZ 150, 45 = FamRZ 2002, 744; BayObLG FGPrax 2002, 191).
  • BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 52/03

    Rechtsfolgen unterlassener Betreuerbeiordnung bei Anordnung zivilrechtlicher

    aa) Das Vormundschaftsgericht konnte hier zwar nach § 1846, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB eine Unterbringung anordnen, ohne zugleich einen Betreuer zu bestellen (BGHZ 150, 45 = FamRZ 2002, 744; BayObLG FGPrax 2002, 191).
  • BayObLG, 31.07.2002 - 3Z BR 145/02

    Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung der Unterbringung - keine

    Er weist jedoch darauf hin, dass nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 70h Abs. 3 FGG i.V.m. § 1846 BGB bereits bei Anordnung für die Bestellung eines Betreuers innerhalb weniger Tage Sorge zu tragen ist (BGH NJW 2002, 1801; BayObLG Beschluss vom 15.5.2002 - 3Z BR 163/00), dass für das Entfallen der persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 70h Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2, § 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG) Gefahr im Verzug erforderlich ist (§ 69f Abs. 1 Satz 4 FGG) und die hierfür maßgebenden Gründe konkret darzulegen sind (vgl. BayObLGZ 2000, 220/223), und dass die Anhörung des Betroffenen gegebenenfalls unverzüglich, d.h. im Grundsatz spätestens am nächsten Tag nachgeholt werden muss (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; BVerfG NJW 1984, 1806/1807; BayObLG aaO S. 224; Keidel/Kayser § 70h Rn. 8).
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