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   OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - I-25 Wx 96/01   

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https://dejure.org/2002,11440
OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - I-25 Wx 96/01 (https://dejure.org/2002,11440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2002 - I-25 Wx 96/01 (https://dejure.org/2002,11440)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - I-25 Wx 96/01 (https://dejure.org/2002,11440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Mittellosigkeit des Betreuten im Rahmen der Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse für den ehrenamtlichen Betreuer; Finanzierung der Aufwandsentschädigung eines Betreuers bei bestehenden Unterhaltsansprüchen eines betreuten Kindes gegen ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufwandsentschädigung - Wann ist das betreute volljährige Kind mittellos?

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermittlung der Mittellosigkeit eines unter Betreuung stehenden volljährigen Kindes

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 226
  • FamRZ 2002, 1590
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.02.1996 - 3 VA 13/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - 25 Wx 96/01
    Der BGH hat klargestellt, dass sie auch dem Betreuer zusteht, der naher Verwandter oder Elternteil des Betroffenen ist (BGH FamRZ 1996, 1145, 1147).

    Zudem haben bereits das Bundesverfassungsgericht (BverfGE 51, 251, 268) und der BGH (FamRZ 1996, 1145, 1147) darauf hingewiesen, dass derjenige, der eine Vormundschaft oder Betreuung führt, ein persönliches Opfer erbringt und es ihm nicht zumutbar ist, darüber hinaus noch ein materielles Opfer auf sich zu nehmen.

  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 142/01

    Umfang des Schonvermögens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.07.2002 - 25 Wx 96/01
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 24.10.2001, FamRZ 2002, 157), der der erkennende Senat sich angeschlossen hat (Beschluss vom 24.01.2002, 25 Wx 86/01), sind dem Betreuten in der Regel nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG 4.500 DM als Schonvermögen zu belassen.
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