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   OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - I-3 Wx 249/02   

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https://dejure.org/2003,3779
OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - I-3 Wx 249/02 (https://dejure.org/2003,3779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2003 - I-3 Wx 249/02 (https://dejure.org/2003,3779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 2003 - I-3 Wx 249/02 (https://dejure.org/2003,3779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    WEG § 8; ; WEG § 14; ; WEG § 15; ; BGB § 1004

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004; WEG § 14; WEG § 15; WEG § 8
    Wohnungsteileigentum: Zur Auslegung der Begriffe "Bürogruppe" bzw. "gewerbliche Nutzung" in einer Teilungserklärung bzw. in einer Gemeinschaftsordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2003, 805 (Ls.)
  • FGPrax 2003, 202
  • ZMR 2004, 448
  • ZMR 2004, 449
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.05.1994 - 2Z BR 23/94

    Zweckbestimmung für ein Sondereigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 3 Wx 249/02
    Sie sind - nach der vorstehend erwähnten Auslegungsregel in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit gestattet ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 94, 1038; ZMR 98, 184; NZM 00, 871; Palandt-Bassenge, 61. Aufl., § 15 WEG, Rdnr. 13).
  • OLG Hamm, 25.09.1989 - 15 W 314/88

    Zweckwidrige Nutzung eines Teileigentums als Spielsalon

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 3 Wx 249/02
    Das ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. nur BayObLG WuM 88, 407; Hamm OLGZ 90, 34; BayObLG ZMR 98, 184).
  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 3 Wx 249/02
    Sie sind - nach der vorstehend erwähnten Auslegungsregel in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit gestattet ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 94, 1038; ZMR 98, 184; NZM 00, 871; Palandt-Bassenge, 61. Aufl., § 15 WEG, Rdnr. 13).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

    Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt (Oberlandesgericht Stuttgart 1999, 190; Senat OLGZ 1993, 299; Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 448, 449; Oberlandesgericht Schleswig ZMR 2008, 990; Bärmann/Klein: WEG, 11. Aufl., § 15, Rdnr. 11; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 4).

    Nach der im Vorhergehenden beschriebenen objektiv-normativen Auslegung der Gemeinschaftsordnung ist der Begriff der "gewerblichen Nutzung" in dem Sinn zu verstehen, dass davon grundsätzlich jede erlaubte, planmäßig und auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit erfasst und gestattet wird, sofern sich keine Beschränkungen aus dem Charakter der Anlage oder der baulichen Gestaltung ergeben (Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 449=FGPrax 2003, 202; Oberlandesgericht Hamm ZMR 2006, 149; Lafontaine in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2012, § 13 WEG, Rdnr. 89; Palandt/Bassenge: WEG, 71. Aufl., § 15, Rdnr. 13; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 7).

  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    (BayObLG NJW-RR 1994, 1038; NZM 2000, 871; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 202; KG NZM 2000, 879).
  • BayObLG, 09.02.2005 - 2Z BR 227/04

    Vorrang der Gemeinschaftsordnung bei Widerspruch zwischen Benutzungsregelung und

    a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass bei unterschiedlichen Angaben in der Teilungserklärung einerseits und in der Gemeinschaftsordnung andererseits grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vorgeht (BayObLGZ 1988, 238/241; BayObLG ZMR 1998, 184; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 448).

    Wäre mit "Laden" in der Teilungserklärung nur eine Funktionsbezeichnung gemeint gewesen, hätte es sich angeboten, von einer Verwendung dieses Begriffs in der Gemeinschaftsordnung abzusehen und das Sondereigentum dort nur allgemein zu umschreiben (siehe z.B. BayObLGZ 1988, 238/240: "Räume"; BayObLG ZMR 1998, 184: "Raumeigentumsrechte Nr. 4 bis 12"; OLG Düsseldorf ZMR 2004, 448/449: "Teileigentum").

  • OLG Schleswig, 21.12.2007 - 2 W 202/07

    Wohnungseigentum: Festlegung des Verwendungszwecks für das Sondereigentum bei

    a) TE der Auslegung des Landgerichts, die mit der von ihm bereits angeführten einhelligen Rechtsprechung übereinstimmt (vgl. ibs. BayObLG DNotz 1989, 426 und OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 202 - jew. m.w.Nw.; Weitnauer/Lüke a.a.O. § 15 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 3 Wx 149/03

    Mangelnde Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einschränkung

    Sie sind nach der vorstehend erwähnten Auslegungsregel in dem Sinne zu verstehen, dass grundsätzlich jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung der Räume gestattet ist (vgl. nur BayObLG NJW-RR 94, 1038; ZMR 98, 184; NZM 00, 871; Palandt-Bassenge, 61. Aufl., § 15 WEG Rdnr. 13; Senat in 3 Wx 336/01 und 3 Wx 249/02).
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