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   BayObLG, 02.04.2004 - 3Z BR 43/04   

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https://dejure.org/2004,24700
BayObLG, 02.04.2004 - 3Z BR 43/04 (https://dejure.org/2004,24700)
BayObLG, Entscheidung vom 02.04.2004 - 3Z BR 43/04 (https://dejure.org/2004,24700)
BayObLG, Entscheidung vom 02. April 2004 - 3Z BR 43/04 (https://dejure.org/2004,24700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahrenspfleger bei Vergütungsfestsetzung

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 124
  • Rpfleger 2004, 625
  • BayObLGZ 2004, 94
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 30.11.2004 - 3Z BR 125/04

    Kosten des Verfahrenspflegers für Minderjährigen bei Vorbescheid zu

    Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Minderjährigen, der insoweit nicht durch den Ergänzungspfleger (vgl. BVerfG aaO S. 1710), aber aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts auch nicht von seinen Eltern vertreten werden kann, ist für ihn, jedenfalls soweit er nicht selbst verfahrensfähig ist (vgl. auch § 59 FGG) in diesem Vorbescheidsverfahren ein Verfahrenspfleger zu bestellen (vgl. Bork FamRZ 2002, 65/68, 70 f.; s.a. BayObLG Rpfleger 2004, 625).
  • OLG Köln, 27.04.2005 - 2 Wx 8/05

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Ablehnungsverfahren

    Weist das Landgericht - wie hier geschehen - im Beschwerdeverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag auf Ablehnung eines Richters oder mehrerer Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit zurück, so ist gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts ein Rechtsmittel nur gegeben, wenn das Landgericht darin gemäß § 574 Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 119; BayObLGZ 2004, 94; Senat, Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 2 Wx 32/03 - vgl. auch BGH FamRZ 2004, 617 [618]; BGH MDR 2005, 409, [410]; Senat, FGPrax 2002, 230; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 6, Rdn. 69).
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