Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 08.10.2003 - I-3 Wx 242/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Frist für die Namensänderung eines Kindes bei Übernahme der elterlichen Sorge; Fristversäumung wegen fehlerhafter Information über Rechtsfolgen derÜbernahmeerklärung
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1617b; BGB § 242
Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 1617 b Abs. 1 BGB bei Versäumung der Frist - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf - 99 III 34/01
- LG Düsseldorf, 10.07.2003 - 25 T 379/03
- OLG Düsseldorf, 08.10.2003 - I-3 Wx 242/03
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 27
- FamRZ 2004, 1134
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines …
Das gilt wegen der gebotenen Rechtsklarheit auch dann, wenn seitens der beurkundenden Stelle eine Aufklärung über die Möglichkeit der Neubestimmung des Namens bei Abgabe der Sorgeerklärungen unterlassen wurde (OLG Frankfurt StAZ 2004, 272, 273; OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1134 f.;… MünchKommBGB/von Sachsen Gessaphe 8. Aufl. § 1617 b Rn. 15;… BeckOK BGB/Pöcker [1. Mai 2023] § 1617 b Rn. 7;… Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1617 b Rn. 19).Ob etwas anderes gelten kann, wenn die Eltern durch eine falsche Belehrung von der rechtzeitigen Neubestimmung abgehalten worden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2004, 1134, 1135), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil für solche Umstände nichts ersichtlich ist.
- OLG Düsseldorf, 25.11.2005 - 3 Wx 202/05
Zur Namensbestimmung eines Kindes unverheirateter Eltern innerhalb der …
Die Frist läuft auch unabhängig davon, ob die Eltern über die rechtlichen Folgen einer nicht erfolgten Namensbestimmung unterrichtet sind oder nicht (vgl. Senat FGPrax 2004, 27, m.w.N.). - LG Flensburg, 24.01.2005 - 5 T 396/04
Bestimmungsrecht der Eltern ist bzgl. der Namensgebung eingeschränkt bei …
Ausnahmsweise kann der Beginn der gesetzlichen Ausschlussfrist gehemmt sein, solange die Eltern von der Stellung des Antrages auf Neubestimmung des Geburtsnamens durch eine unrichtige Auskunft abgehalten worden sind (OLG Düsseldorf, FamRZ 2004, 1134 ).