Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1836 Abs 1 S 4 BGB, § 1908b BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB
Vergütung des Berufsbetreuers: Gerichtliche Feststellung der nicht mehr berufsmäßigen Führung einer Betreuung in einem Altfall - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Entziehung des Vergütungsanspruchs eines den vorgesehenen Tätigkeitsumfang nicht erreichenden Berufsbetreuers nach vormundschaftsgerichtlicher Feststellung der nicht mehr berufsmäßigen Betreuung; Nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit als ...
- Wolters Kluwer
(Vergütung des Berufsbetreuers: Gerichtliche Feststellung der nicht mehr berufsmäßigen Führung einer Betreuung in einem Altfall)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Nichterreichen des Umfangs beruflicher Betreuung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1908b; BGB § 1908i Abs. 1
Zur Frage der Kürzung des Vergütungsanspruch eines Berufsbetreuers für die Dauer seiner Bestellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Betreuung nicht mehr berufsmäßig - Was ist mit dem Vergütungsanspruch?
Verfahrensgang
- AG Gießen, 08.10.2003 - 23 XVII 5793/92
- LG Gießen, 23.02.2004 - 7 T 489/03
- OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 287
- FamRZ 2005, 239 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 237/99
Feststellung der berufsmäßigen Betreuung
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für sogenannte Altfälle, in denen der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war , die Nachholung der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 794;… Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52).Erklärt sich somit ein bisher als Berufsbetreuer tätiger Betreuer nicht ausdrücklich damit einverstanden, ein konkretes Betreuungsverfahren in Zukunft als ehrenamtlicher Betreuer fortzuführen, so hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908 b BGB über dessen Entlassung unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des § 69 i Abs. 7 und 8 FGG zu entscheiden, wenn es für die weitere Dauer der Bestellung dieses Betreuers eine Vergütung als Berufsbetreuer nicht mehr bewilligen möchte (vgl. ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1450).
- OLG Frankfurt, 08.01.2001 - 20 W 243/00
Betreuungsverfahren: Gerichtliche Feststellung der berufsmäßigen Führung einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122;… Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4).Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für sogenannte Altfälle, in denen der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war , die Nachholung der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 794;… Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52).
- OLG Hamm, 28.08.2000 - 15 W 57/00
Betreuerbestellung; Festellung; Vormundschaftsgericht; Berufsmäßige Betreuung; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122;… Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4). - OLG Frankfurt, 26.02.2004 - 20 W 445/03
Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen Feststellung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122;… Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4). - BayObLG, 03.05.2001 - 3Z BR 85/01
Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.08.2004 - 20 W 194/04
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw. den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122;… Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rn. 4).
- OLG Brandenburg, 12.03.2012 - 11 Wx 17/11
Betreuung: Möglichkeit der Abänderung eines die Berufsmäßigkeit der Betreuung …
§ 1898 Abs. 2 BGB; vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 30.07.1997 - 3Z BR 205/97, Rdn. 11, BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 26.08.2004 - 20 W 194/04, Rdn. 10, FGPrax 2004, 287 = OLG-Rp 2004, 415; ferner: BayObLG, Beschl. v. 29.09.1999 - 3Z BR 237/99, Rdn. 7, BayObLGZ 1999, 294 = NJW-RR 2001, 580; Bauer in Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., Anhang zu § 1836 Rdn. 3; BtKomm/Dodegge, 3. Aufl., Teil F Rdn. 71 [3]; Jauernig/Berger/Mansel, BGB, 14. Aufl., §§ 1835 bis 1836e Rdn. 9; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 2. Aufl., VBVG § 1 Rdn. 15).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 Abs 1 S 1 FGG, § 65 Abs 1 FGG, § 65 Abs 5 FGG, § 69b FGG, § 69f FGG
Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende Dringlichkeitsmaßnahmen - Wolters Kluwer
Bestimmung der Gerichtszuständigkeit in Betreunungssachen bei Bestehen einer Notwendigkeit für den Betroffenen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen; Abschluss der Maßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers nach mündlicher ...
- Wolters Kluwer
(Vorläufige Betreuerbestellung: Vom Eilgericht vorzunehmende Dringlichkeitsmaßnahmen)
- Bt-Recht
Vorläufiger Betreuer, Zeitpunkt der Verpflichtung
- Judicialis
FGG § 5; ; FGG § 65 I; ; FGG § 65 V; ; FGG § 69 b; ; FGG § 69 f
- rechtsportal.de
Mündliche Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises vor Übersendung des Vorgangs an das zuständige Vormundschaftsgericht
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorläufigen Betreuer verpflichten und Betreuerausweis aushändigen!
Verfahrensgang
- AG Gießen - 235 XVII 652/04
- AG Marburg, 30.07.2004 - 32 XVII 452/04
- OLG Frankfurt, 19.08.2004 - 20 W 315/04
Papierfundstellen
- FGPrax 2004, 287
- FamRZ 2005, 237 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2011 - 20 W 464/11
Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG bei Bestellung eines vorläufigen Betreuers
8 Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Gießen nicht nur die Ehefrau des Betroffenen zu dessen vorläufiger Betreuerin bestellt, sondern auch die zunächst unterlassene Anhörung des Betroffenen nachgeholt und dafür Sorge getragen, dass gemäß § 289 FamFG die vorläufige Betreuerin verpflichtet und ihr gemäß § 290 FamFG die Bestellungsurkunde ausgehändigt wurde (zur Zuständigkeit des Eilgerichts hierfür siehe Senatsbeschluss FGPrax 2004, 287).Zwar wurde unter der Geltung des FGG nach Erledigung der durch die Dringlichkeit gebotenen vorläufigen Maßnahmen durch das Eilgericht nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur im Streitfalle eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß §§ 5 Abs. 1, 65 Abs. 1 FGG dahingehend vorgenommen, dass das Betreuungsverfahren sodann von dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen allgemein zuständigen Gericht fortzuführen war (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1339 und FGPrax 1996, 145; OLG Hamm NJW-RR 2007, 157; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 287 und FGPrax 2009, 161;… Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 65 Rn. 9 jeweils m. w. N.).