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   BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03   

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https://dejure.org/2003,5756
BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03 (https://dejure.org/2003,5756)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.2003 - 2Z BR 131/03 (https://dejure.org/2003,5756)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 2Z BR 131/03 (https://dejure.org/2003,5756)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22
    Verpflichtungsantrag nach vorangegangenem Ablehnungsbeschluss - Beschlussqualität, Dachflächenfenster, Verpflichtungsantrag, Negativbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Verpflichtungsantrag auf Beseitigung von baul. Anlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Durch Umbauten verursachte Lärmbelästigung ; Beseitigung baulicher Veränderungen ; Zulässigkeit eines Ausbaus zu Wohnzwecken ; Beschluss der Wohnungseigentümer; Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses ; Erfordernis der Zustimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 60
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Die Grundsätze von Treu und Glauben können es aber verbieten, dass dem Wohnungseigentümer, der die Beseitigung verlangt, die Bestandskraft eines solchen Eigentümerbeschlusses entgegengehalten wird, wenn dieser vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des BGH vom 23.8.2001 (FGPrax 2001, 231) gefasst wurde.

    Der Bundesgerichtshof hat nämlich am 23.8.2001 entschieden, dass auch die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer Beschlussqualität hat (BGHZ 148, 335 = FGPrax 2001, 231).

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 16/95

    Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 9.3.1995 (WuM 1995, 504 f.), auf den er auch im Beschluss vom 4.11.1999 hingewiesen hat, entschieden, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der sich dagegen ausspricht, eine bauliche Veränderung solle beseitigt werden, grundsätzlich nicht so ausgelegt werden kann, dass damit zugleich die bauliche Veränderung genehmigt ist.
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 141/99

    Formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer erst durch das

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Mit Senatsbeschluss vom 4.11.1999 (ZMR 2000, 115) wurde dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 184/01

    Keine Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - Zurückverweisung bei

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sämtliche Wohnungseigentümer im Rubrum aufzuführen, sofern nicht auf eine dem Beschluss beigefügte Liste verwiesen wird (BayObLG ZMR 2002, 536 f.).
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 2000, 3500/3503) kann ihm die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses nicht entgegengehalten werden.
  • BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 63/02

    Eigentümerbeschluss zur Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Maßnahme

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 131/03
    Dem hat sich der Senat angeschlossen (BayObLGZ 2002, 247/249).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Dass der (Negativ-)Beschluss vom 18.05.1995 nicht angefochten worden ist, hindert die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht; eine Anfechtung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BayObLG FGPrax 2004, 60), zumal es hier um die Entscheidung über den Antrag auf Rückbau der Ausbaumaßnahmen ging.
  • OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 20 W 378/03

    Wohnungseigentum: Auslegung der Teilungserklärung zur Zweckbestimmung eines

    Unabhängig von der Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Anfechtung dieses Beschlusses möglich gewesen wäre und ob der Antragsgegner nunmehr darauf verwiesen werden könnte (vgl. hierzu BayObLG FGPrax 2004, 60), hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es in jener Versammlung jedenfalls um die Installation einer Sauna mit Dusche im Kellerraum ging.
  • BayObLG, 15.12.2004 - 2Z BR 183/04

    Verwirkung des Beseitigungsanspruchs bei mehrjährigem Zuwarten mit gerichtlicher

    Einem gerichtlichen Antrag auf Beseitigung einer baulichen Veränderung steht deshalb grundsätzlich ein Eigentümerbeschluss entgegen, durch den der Antrag auf Verpflichtung dieses Wohnungseigentümers zur Beseitigung abgelehnt wurde (BayObLG FGPrax 2004, 60).

    Die Grundsätze von Treu und Glauben können es aber verbieten, dass dem Wohnungseigentümer, der die Beseitigung verlangt, die Bestandskraft eines solchen Eigentümerbeschlusses entgegengehalten wird, wenn dieser vor dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.8.2001 gefasst wurde (BayObLG FGPrax 2004, 60).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2005 - 20 W 279/03

    Wohnungseigentum: Voraussetzungen für die Ungültigerklärung eines Beschlusses

    Dabei kann zunächst dahinstehen, ob dem Landgericht dahingehend zu folgen wäre, dass die Anfechtung des Negativbeschlusses vom 28.01.2003 nicht notwendige Voraussetzung des Abberufungsverlangens durch die Antragsteller zu 2) und 3) wäre oder ob dieser Wohnungseigentümerbeschluss nicht vielmehr - weil ihm die vollen Wirkungen eines Eigentümerbeschlusses zukommen - mangels Anfechtung in Bestandskraft erwächst und damit der Wohnungseigentümer seinen Antrag auf eine ordnungsgemäße Verwaltung mit der entsprechenden Zielsetzung mit dem Anfechtungsantrag verbinden muss, um ein Scheitern wegen der eingetretenen Bestandskraft des Negativbeschlusses zu verhindern (so nunmehr OLG Hamm NJW-RR 2004, 805; BayObLG WE 2004, 61; WuM 2004, 733; WuM 2004, 736; FGPrax 2004, 60; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 23 Rz. 11; vgl. auch Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 23 Rz. 16; anders Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 43 Rz. 28; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 43 Rz. 69, vgl. aber auch § 26 Rz. 87 a. E.).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 20 W 230/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei

    Zwar hätte dem Abberufungsantrag nicht der Negativbeschluss der Wohnungseigentümer aus der Eigentümerversammlung vom 08.08.2000 zu Tagesordnungspunkt 17 entgegen gestanden (vgl. dazu BayObLG FGPrax 2004, 60), wenn man denn dessen Anfechtung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FGPrax 2001, 231) für möglich und auch erforderlich halten wollte.
  • BayObLG, 20.11.2003 - 2Z BR 133/03

    Rechtsschutzbedürfnis des Wohnungseigentümers für die Anfechtung eines

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats stände der ablehnende Eigentümerbeschluss dem Beseitigungsverlangen im Wege (BayObLGZ 2002, 247/249; Senatsbeschlüsse vom 9.10.2003, Az. 2Z BR 131/03 und vom 30.10.2003, Az. 2Z BR 119/03).
  • LG Konstanz, 23.08.2006 - 62 T 204/05

    Majorisierung von Stimmen bei der Verwalterwahl

    Nach Ansicht des BayObLG ( BayObLG NZM 2003, 122; bestätigt durch: BayObLG - 2Z BR 170/03 - 17.09.03; BayObLG - 2Z BR 119/03 - 30.10.03; BayObLG - 2Z BR 131/03 - 09.10.03; BayObLG WuM 2004, 427; BayObLG OLGR München 2004, 244 ) folgt aus der Gesamtheit der Gründe, dass die Bestandskraft des einen Beschlussantrag ablehnenden Eigentümerbeschlusses einem Verpflichtungsantrag mit dem Inhalt des Beschlussantrages entgegensteht und insoweit eine Veränderung der Rechtslage bewirkt, die ein Rechtsschutzinteresse begründet.
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