Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Notare Bayern , S. 58
BGB § 883 Abs. 1
Vormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs bei Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht - openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 881 Abs. 1
Bestimmbarkeit des vormerkungsgesicherten Anspruchs
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung, die den Rückübereignungsanspruch des Veräußerers eines Grundstückes für den Fall sichern soll, dass der Erwerber bis zur Bebauung des Grundstückes seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt; Vormerkungsfähigkeit eines ...
- Judicialis
BGB § 883 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 883 Abs. 1
Zur Vormerkungsfähigkeit bestimmter Ansprüche auf Rückübertragung bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Bestimmtheit des Vormerkungsanspruchs
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 08.09.2004 - 2 T 638/04
- OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 101
- MDR 2005, 681
- FGPrax 2005, 9
- Rpfleger 2005, 137
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 13.07.1995 - V ZB 43/94
Übernahme einer persönlichen Pflegepflicht als bestimmbare Leistung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Dafür ist es grundsätzlich ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuches liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BGHZ 151, 116; 130, 342).Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (BGHZ 35, 26; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170).
- BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01
Eintragungsfähigkeit des Rückübereignungsanspruchs aufgrund groben Undanks des …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Dafür ist es grundsätzlich ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grundbuches liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BGHZ 151, 116; 130, 342).Sollten im Einzelfall Unsicherheiten verbleiben, können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit des vorgemerkten Anspruches in Frage gestellt wird (BGHZ 151, 116).
- BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 2 Z 4/90
Dingliches Vorkaufsrecht auflösend bedingt durch das Bestehen eines …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (BGHZ 35, 26; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170).
- BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93
Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerden (BGH NJW 1994, 1158; Senat etwa Beschluss vom 25. März 2004 - 3 W 237/03 -). - BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76
Objektive Verkehrssicherheit einer Kleiderrutsche - Beschaffenheit von Anlagen in …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat zum Schütze Dritter diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). - BayObLG, 07.08.1997 - 2Z BR 61/97
Wohnungsrecht unter auflösender Bedingung
Auszug aus OLG Zweibrücken, 07.10.2004 - 3 W 209/04
Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann (BGHZ 35, 26; 130, 342, 346; BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170).
- OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 392/13
Wohnungsrecht unter auflösender Bedingung
Objektive Bestimmbarkeit bedeutet danach nicht, dass das Ereignis, welches die Bedingung auslöst, sogleich und ohne weiteres feststellbar ist, ohne dass es über seinen Eintritt Meinungsverschiedenheiten oder gar Streit geben könnte (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 210; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 9, zitiert nach juris). - OLG München, 12.03.2009 - 34 Wx 9/09
Grundbucheintragung: Vormerkung eines Rückübertragungsanspruches bei drohender …
Eine inhaltliche Bestimmung ist meist dann gewährleistet, wenn die Vertragsklausel auf Begrifflichkeiten im Gesetz zurückgreift, für die es eine gefestigte Rechtsprechung gibt (BGHZ 151, 116: grober Undank; OLG München - 32. Zivilsenat - MittBayNot 2008, 50: wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse; OLG Zweibrücken MittBayNot 2005, 146: Erfüllung bestimmter grundstücksbezogener Verkehrssicherungspflichten; OLG Düsseldorf FGPrax 2002, 203: Verarmung des Schenkers). - OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2010 - 7 A 10941/09
Haftung des Grundstückseigentümers eines Gewerbegrundstücks für Schäden an …
Eine solche Funktion könnte allenfalls die Erlaubnis einer Substitution (vgl. § 664 Satz 2 BGB) hervorrufen, indem gleichsam mit dem Willen des Anstaltsträgers als Gläubiger die Erfüllung der Verpflichtung selbständig auf den Dritten, hier die Firma N., übertragen worden wäre und der für die Erfüllung der Schuld an sich zuständige nur für die Auswahl des Substituts haften würde (…vgl. Jauernig, BGB, 13. Auflage, § 278 Rn. 8 m.w.N.; vgl. dazu auch BayObLG, NJW-RR 2005, 101).