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   KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06   

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https://dejure.org/2006,4285
KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06 (https://dejure.org/2006,4285)
KG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 1 W 36/06 (https://dejure.org/2006,4285)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 1 W 36/06 (https://dejure.org/2006,4285)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Bestellung eines Berufsbetreuers ; Annahme eines negativen Betreuervorschlags

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorschlag des Betreuten auf Bestellung eines Berufsbetreuers

  • Judicialis

    BGB § 1897

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1897
    Auswahl der Person des Betreuers und Vorrang der Bestellung eines Berufsbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bindung des Gerichts an einen Betroffenenvorschlag zur Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 258
  • FamRZ 2007, 81 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 651
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Jena, 18.09.2000 - 6 W 489/00

    Berufsbetreuung; Betreuerauswahl

    Auszug aus KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06
    Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2000 - 6 W 489/00; NJW-RR 2001, 769 = FamRZ 2001, 714 = FGPrax 2000, 239).

    Deshalb ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, regelmäßig nicht gebunden, weil die ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor derjenigen durch einen Berufsbetreuer hat, § 1897 Abs. 6 BGB (OLG Jena, NJW-RR 2001, 796; Knittel, Betreuungsgesetz, Loseblatt Stand März 2006, § 1897 BGB, Rdn. 23a; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1897, Rdn. 23; a.A.: Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 22).

  • BayObLG, 20.02.2004 - 3Z BR 33/04

    Kriterien bei der Auswahl eines Betreuers

    Auszug aus KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06
    Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (BayObLG, FamRZ 2004, 1600).

    bb) Der negative Betreuervorschlag eines Betroffenen hat nicht die gleiche Bindungswirkung für das Gericht wie ein positiv geäußerter Vorschlag (BayObLG, FamRZ 2004, 1600 = Juris, Rdn. 17; Dodegge, FPR, 664, 666).

  • BayObLG, 18.06.2003 - 3Z BR 108/03

    Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Vorschlags bei Bestellung eines

    Auszug aus KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06
    In diesem Fall steht dem Gericht bei der Auswahlentscheidung kein Ermessen zu (BayObLG, BtPrax 2003, 270 = Juris, Rdn. 11).
  • BayObLG, 26.03.2001 - 3Z BR 5/01

    Zweifel, ob der vorgeschlagene Betreuers, dem wirklichen Willen des Betroffenen

    Auszug aus KG, 27.06.2006 - 1 W 36/06
    Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob der Betreuervorschlag eines Betroffenen seinem wirklichen Willen entspricht (BayObLG, NJOZ 2001, 1482, 1484).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 642/17

    Gesetzgeberischer Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der beruflich

    (1) Die überwiegende Auffassung nimmt einen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung auch gegenüber einem Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, an (KG FGPrax 2006, 258; OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034; BeckOK BGB/G. Müller [Stand: 1. November 2017] § 1897 Rn. 14; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1897 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; Staudinger/Bienwald BGB [2017] Vor § 1897 Rn. 32 und § 1897 Rn. 52; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133).

    In diesem Fall soll der Vorschlag des Betroffenen ausnahmsweise doch bindend sein (OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258).

    Eine Bindung wird zuweilen auch bejaht, wenn zwischen dem Betroffenen und dem vorgeschlagenem Berufsbetreuer eine enge persönliche Beziehung besteht (OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034 f.; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258).

    Ob die Eignung des ehrenamtlichen Betreuers entfällt, wenn zwischen Betroffenem und vorgeschlagenem Berufsbetreuer eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kleve FamRZ 2016, 2034 f.; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258), entzieht sich allerdings einer pauschalen Betrachtung.

    (e) Ob der Auffassung, nach der der Vorschlag eines vermögenden Betroffenen ausnahmsweise bindend sein soll (vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258), beizutreten ist, kann hier dahin stehen, weil der Betroffene nicht vermögend ist.

  • LG Kleve, 23.05.2016 - 4 T 39/16

    Auswahl; Betreuer; Vorrang; ehrenamtlich; Berufsbetreuer, Vermögen, Vergütung

    Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, AZ. 1 W 36/06, Rdn. 6, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 31.03.2022 - 1 BvL 8/21

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Absatz 1 des Gesetzes

    Wäre eine ehrenamtliche Betreuung möglich, wäre diese nach ganz herrschender Meinung einer berufsmäßigen Betreuung auch dann vorzuziehen, wenn sich die betroffene Person - wie hier - einen Berufsbetreuer wünscht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 -, Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19 -, Rn. 10; Thüringer OLG, Beschluss vom 18. September 2000 - 6 W 489/00 -, Rn. 6; KG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 1 W 36/06 -, Rn. 8; so auch Bauer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 16. Aufl. 2021, § 1897 Rn. 6; Bienwald, in: Staudinger, BGB, Stand: 2. Mai 2020, § 1897 Rn. 52; Götz, in: Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 1897 Rn. 20; Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1897 Rn. 14; Müller-Engels, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2022, § 1897 Rn. 17).
  • LG Bielefeld, 29.09.2017 - 23 T 474/17
    Dies gilt regelmäßig, wenn - wie hier - der nur gelegentliche und sehr geringe Betreuungsbedarf die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nicht erfordert und die Vergütung aufgrund der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen wäre (vgl. KG Berlin, FGPrax 2006, 258; BayObLG, BtPrax 1999, 247).
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