Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 07.05.2009

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   BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03   

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BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 (https://dejure.org/2009,315)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 (https://dejure.org/2009,315)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 (https://dejure.org/2009,315)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verhinderung von Mehrfachnamen gem § 1355 Abs 4 S 2 BGB verfassungsgemäß - erfolglose Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Namen als Begleitname zusätzlich zu einem Doppelnamen zu führen, der als Ehename gewählt worden war

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1355 Abs. 4, 1617 Abs. 1, 1617a; GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 6 Abs. 1
    Gesetzliches Verbot von über Doppelnamen hinausgehenden Mehrfachnamen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Recht eines Ehegatten zur Anfügung seines Namens an den Ehenamen bei bereits vorliegendem Mehrfachnamen; Berufsregelnde Tendenz des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB durch Verhinderung von Namensketten; Rechtfertigung der Beschränkung der Namensführung durch Praktikabilitätsgründe ...

  • Judicialis

    BGB § 1355 Abs. 4; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Verhinderung von Mehrfachnamen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzgeberische Beschränkung auf "Ehedoppelname" mit dem Grundgesetz vereinbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf Ehedoppelnamen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein drei-, vier- oder fünffach-Name

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn Herr Müller-Lüdenscheid heiratet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetzgeberische Beschränkung auf Ehedoppelname mit dem Grundgesetz vereinbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht untersagt Namensketten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzgeberische Beschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Namensrecht: Gesetzliche Beschränkung auf "Ehedoppelnamen" mit dem GG³ Grundgesetz vereinbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Gesetzgeberische Beschränkung auf "Ehedoppelname" mit dem Grundgesetz vereinbar

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Dreifachnamen bleiben verboten

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Alter Name bleibt der Praxis erhalten

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Ehedoppelname: Gesetzgeberische Beschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar

  • waz.de (Pressebericht, 05.05.2009)

    Dreifachnamen in der Ehe bleiben verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie viel Nachname darf es sein?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.5.2009)

    Ehenamen mit mehr als einem Bindestrich bleiben weiter verboten // Verfassungshüter: Lange Namensketten behindern Identifikation

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 123, 90
  • NJW 2009, 1657
  • MDR 2009, 752
  • FGPrax 2009, 157 (Ls.)
  • FamRZ 2009, 939
  • DVBl 2009, 774
  • DÖV 2009, 589
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ff. ) festgestellt habe, sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Wahl eines durch Kombination der Namen von Mann und Frau gebildeten Doppelnamens als Ehename ausgeschlossen habe.

    Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen dabei im Einklang mit den Prinzipien der Verfassung und den Grundrechten der von der Ausgestaltung Betroffenen stehen und der dem Familiennamen zugedachten Funktion förderlich sein (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zur Pflicht zu erheben.

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber sowohl dem Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung getragen als auch dem Schutz des geführten Namens aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten Nachdruck verliehen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines aus den beiden Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten ebenfalls nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Die damit erreichte Verhinderung von Mehrfachnamensketten lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger, da mit dem Anwachsen der Namensanzahl die identitätsstiftende Funktion des Namens verloren zu gehen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

    Demgegenüber hat jedoch das gesetzgeberische Anliegen Gewicht, nicht nur Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen, generell auszuschließen, um hierdurch die auch durch § 12 BGB geschützte identifikationsstiftende Funktion des Namens zu bewahren, sondern darüber hinaus zu verhindern, dass sich solche Namen auf nachfolgende Generationen übertragen, immer häufiger geführt werden und dann bei Eheschluss in der Nachfolgegeneration wieder um Namensbestandteile der jeweiligen Namensträger gekürzt werden müssten, damit die Namensketten nicht stetig weiter anwachsen (vgl. BVerfGE 104, 373 ).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

    Allerdings dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner Entscheidung vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt und in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (BVerfGE 104, 373 ) noch einmal bestätigt hat, ist es danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB für Ehegatten das Führen eines Ehenamens als Regel vorgegeben hat, um der Einheit der Familie im gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen, ohne jedoch das Führen eines gemeinsamen Ehenamens zur Pflicht zu erheben.

    Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name, in diesem Fall der Ehedoppelname, anzugeben (vgl. BVerfGE 78, 38 ).

    Diese Grundrechtsnorm gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens (vgl. BVerfGE 78, 38 ); sie unterstützt allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können.

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Vorrang des Mannesnamens bei Nichteinigung der Ehegatten über den Ehenamen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 GG erklärt hatte (BVerfGE 84, 9 ff.), reformierte der Gesetzgeber das eheliche Namensrecht mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1. April 1994 in Kraft trat, und fasste dabei den § 1355 BGB neu.

    Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 97, 391 ).

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit von § 1355 Abs. 2 BGB mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit nur der Geburtsname und nicht der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe zum Ehenamen bestimmt werden konnte (BVerfGE 109, 256 ff. ), wurde durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6. Februar 2005 (BGBl I S. 203) in § 1355 Abs. 2 und 3 BGB auch die Wahl des geführten Namens eines Ehegatten zum Ehenamen ermöglicht.
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Lediglich Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die Berufstätigkeit reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem Eingriff gleichkommt (vgl. BVerfGE 95, 267 ).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Zwar können auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen infolge ihrer spürbaren Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 81, 108 ).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
    Denn der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 84, 9 ; 97, 391 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13

    Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren

    Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität und Individualität und wird daher vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38 ; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 ; Kammerbeschl. v. 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97 - juris, Rn. 8; Kammerbeschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 576/07 - NJW 2009, 663 ; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Bloße Rückwirkungen einer Rechtsnorm auf die Berufstätigkeit reichen allerdings nicht aus, um von einer mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsausübung auszugehen, die einem Eingriff gleichkommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90, und v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 ).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 656/10

    Ehenamensrecht: Auswirkung eines adoptionsbedingten Wechsels des Geburtsnamens

    Wegen der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, sofern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49; BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 6 B 50.16

    Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als Ehenamen;

    Daher wären Namensbegrenzungen unausweichlich; diese wiederum griffen in das grundrechtlich geschützte Namensrecht ein (BVerfG, Urteile vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373 und vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90 ).
  • VG Freiburg, 25.03.2013 - 6 K 578/11

    Namensänderungsanspruch bei doppelter Staatsangehörigkeit und mit der

    Der Name eines Menschen aber ist Ausdruck seiner Identität und Individualität (so ausdrücklich BVerfG, B. v. 24.3.1993 - 1 BvR 131/96-, juris = BVerfGE 97, 391 [399] und zuletzt unter Verweis darauf BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris).

    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen als verfassungskonform bestätigt, obwohl es unter Verweis auf die Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags ausführte, dass die zu ihrer Rechtfertigung vom Gesetzgeber unter anderem auch genannten Praktikabilitätserwägungen nicht so gewichtig seien, weil der Rechtsverkehr heutzutage auch mit Doppelnamen klarkomme, da im elektronischen Rechtsverkehr oder bei Formularen meist ausreichend Platz sei, häufig statt einer Namensnennung die Angabe von Steuer-, Versicherungs- oder Kundennummer genüge und online getätigte Geschäfte häufig jenseits des geführten Nachnamens einen Benutzernamen und ein Passwort erforderten bzw. auch ein Check-in immer weniger durch Namensangabe, sondern durch Hingabe und automatisches Lesen von Personalausweis oder Kreditkarte erfolge (vgl. BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 -, NJW 2009, 1657 = juris, Rdnrn. 17 und 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16

    Anspruch auf Pass ohne Geburtsname

    Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis; allg. zum verfassungsrechtlichen Schutz des Namens: BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 - BVerfGE 78, 38; Beschl. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391; Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90).
  • OLG Naumburg, 08.09.2014 - 2 Wx 85/13

    Ehename: Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten

    a) Wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich geboten, dass der Gesetzgeber den Schutz der von den Ehegatten bis zum Eingehen der Ehe geführten Namen zu respektieren hat und Eingriffe in das Recht am eigenen Namen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen, weil dieser Name vom Persönlichkeitsrecht der Namensträger aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. Beschluss v. 08.03.1988, 1 BvL 83/86 "Gemeinsamer Familienname", BVerfGE 78, 38; Urteil v. 30.01.2002, 1 BvL 23/96 "Ausschluss von Familiendoppelnamen", BVerfGE 104, 373; Urteil v. 18.02.2004, 1 BvR 193/97 "gemeinsamer Familienname", BVerfGE 109, 256; Urteil v. 05.05.2009, 1 BvR 1155/03 "Mehrfachname", BVerfGE 123, 90).

    Dem Bedürfnis der Beteiligten zu 1) und zu 2), die gegenseitige Verbundenheit und Identität der neuen Gemeinschaft einer sog. Patchwork-Familie im Namen zum Ausdruck zu bringen, trägt die Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Namen zum Ehenamen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Urteil v. 05.05.2009, a.a.O.).

  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Eintragung des Geburtsnamens anstelle des

    Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens (vgl. Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 31 BRAO, Rn. 56, der unter Hinweis auf BVerfG NJW 2009, S. 1657 und NJW 1988, S. 1577, 1578 auf die Berechtigung des Rechtsanwalts zur Führung eines Berufsnamens im Berufsleben verweist).
  • VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819

    Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung

    Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für einen Ausschluss von Ehe- bzw. Familiendoppelnamen, die von einem früheren Gesetzentwurf zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.8.1992, BT-Drs. 12/3163 S. 4) bewusst abweicht, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, U. v. 30.1.2002 - 1 BvL 23/96 - BVerfGE 104, 373/388; B. v. 7.2.2002 - 1 BvR 745/99 - FamRZ 2002, 530; vgl. auch BVerfG, U. v. 5.5.2009 - 1 BvR 1155/03 - BVerfGE 123, 90/103).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 37/14

    Anwaltsverzeichnis, Berufsname, Familienname

    Die Vorschrift unterstützt aber den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2016 - 1 S 1177/15

    Schreibweise des Namens im Reisepass ausschließlich in Großbuchstaben

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15

    Mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens im Reisepass

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2013 - 1 S 1026/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu Eintragung von Vorname und Familienname

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 1 L 212/16

    Wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung; Berücksichtigung

  • VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05
  • KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11

    Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen

  • VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329

    Änderung des Vornamens

  • VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

  • VG Schleswig, 02.07.2021 - 9 B 18/21

    Zur Schreibweise des Vornamens im Personalausweis

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3711
OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09 (https://dejure.org/2009,3711)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2009 - 17 W 6/09 (https://dejure.org/2009,3711)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 17 W 6/09 (https://dejure.org/2009,3711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Heimaufenthalt bei Kündigungsrecht des Betreibers, Vorlage an den BGH, Heimbegriff

  • Judicialis

    VBVG § 5 Abs. 3; ; HeimG § 1 Abs. 1

  • iqb-info.de PDF

    Betreuervergütung und Heimbegriff

  • rechtsportal.de

    VBVG § 5 Abs. 3; HeimG § 1 Abs. 1
    Begriff des Heimaufenthalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bestimmung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2336
  • FGPrax 2009, 157
  • FamRZ 2009, 1518
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 21.04.2006 - 3 W 446/06

    Stundensatz für die Betreuung

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09
    Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann kein Heim im Sinne des Heimgesetzes sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehält, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu kündigen (so aber OLG Dresden FamRZ 2007, 499, 500. MünchKomm/Fröschle aaO Rn. 29).

    Er sieht sich daran durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2006 (veröffentlicht in FamRZ 2007, 499 f.) gehindert.

  • BGH, 23.01.2008 - XII ZB 176/07

    Begriff des Aufenthalts in einem Heim bei Aufenthalt des Pflegebedürftigen in

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09
    in § 5 VBVG geht es demgegenüber um die Vermutung, dass ein Leben des Betroffenen in einer Einrichtung mit heimmäßiger Versorgung für den Betreuer bei der Führung seines Amtes einen erheblich geringeren Arbeitsaufwand verursacht als ein Leben des Betroffenen außerhalb einer solchen Einrichtung (vgl. BGH Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778, 780 [Tz. 17]).

    Auch der Bundesgerichtshof hat sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des vergütungsrechtlichen Heimbegriffes an griffige und leicht feststellbare Kriterien zu binden (BGH Beschluss vom 23. Januar 2008 aaO [Tz. 16]).

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 293/04

    Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09
    Derartige Kündigungsregelungen müssen für Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG als von vornherein unbedenklich angesehen (vgl. BGH Beschluss vom 21. April 2005 - III ZB 293/04 - FamRZ 2005, 1076, 1077) und können deshalb nach Auffassung des Senats nicht als Anhaltspunkt gegen die öffentlich-rechtliche Qualifizierung einer Einrichtung als Heim ausgewertet werden.
  • OLG München, 13.04.2006 - 33 Wx 42/06

    Betreuervergütung bei Heimaufenthalt aufgrund umfangreicher hauswirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09
    Insoweit hat das Landgericht auch zurecht darauf abgestellt, dass das Haus L. der Diakonischen Werke H. der Heimaufsicht unterliegt (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 1016, 1017. OLG Stuttgart FGPrax 2007, 174, 175. BtKomm/Dodegge aaO. Deinert FamRZ 2005, 954, 958).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2007 - 8 W 519/06

    Berufsbetreuervergütung: Abgrenzung des "Heims" von "betreutem Wohnen"

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2009 - 17 W 6/09
    Insoweit hat das Landgericht auch zurecht darauf abgestellt, dass das Haus L. der Diakonischen Werke H. der Heimaufsicht unterliegt (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 1016, 1017. OLG Stuttgart FGPrax 2007, 174, 175. BtKomm/Dodegge aaO. Deinert FamRZ 2005, 954, 958).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 90/09

    Betreuervergütung: Vergütungsrechtlicher Heimbegriff

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Celle 2009, 560 = FGPrax 2009, 157 = BtPrax 2009, 184 veröffentlicht ist, möchte die hiergegen erhobene zugelassene sofortige weitere Beschwerde zurückweisen.
  • LG Bad Kreuznach, 17.05.2017 - 1 T 73/17

    Berufsbetreuervergütung aus der Staatskasse: Stundenkontingent des Betreuers bei

    Angesichts des Gesetzeswortlauts, der nur auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris; OLG Celle, BtPrax 2009, 184; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

    Der Gesetzgeber geht vielmehr im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers geringer ist, wenn der Betroffene in einer anhand einer abstrakten Betrachtungsweise vergütungsrechtlich als Heim einzustufenden Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (so auch OLG Celle, BtPrax 2009, 184).

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 15 Wx 89/10

    Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

    Dabei kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Betreuten zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Celle BtPrax 2009, 184 = FGPrax 2009, 157; MünchKomm-Fröschle, BGB, Komm., 5. Aufl., § 5 VBVG, Rdnr. 31; Zimmermann, FamRZ 2006, 1802, 1806).
  • LG Baden-Baden, 17.05.2017 - 1 T 73/17
    Angesichts des Gesetzeswortlauts, der nur auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris; OLG Celle, BtPrax 2009, 184; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

    Der Gesetzgeber geht vielmehr im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers geringer ist, wenn der Betroffene in einer anhand einer abstrakten Betrachtungsweise vergütungsrechtlich als Heim einzustufenden Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (so auch OLG Celle, BtPrax 2009, 184).

  • OLG Hamm, 31.05.2010 - 15 Wx 388/09

    Voraussetzungen der erhöhten Betreuervergütung bei Heimunterbringung

    Dabei kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der von dem Einrichtungsträger gegenüber dem Betreuten zu erbringenden Leistungen an, sondern auf eine abstrakte Betrachtungsweise, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Celle, BtPrax 2009, 184 = FGPrax 2009, 157; MünchKomm-Fröschle, BGB, Komm., 4. Aufl., § 5 VBVG, Rdnr. 31; Zimmermann, FamRZ 2006, 1802, 1806).
  • LG Köln, 07.01.2013 - 1 T 398/12

    Vergütung eines Betreuers für die Zeit des Wohnens der betreuten Person in einer

    Angesichts des Gesetzeswortlautes, der nur auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Celle, BtPrax 2009, 184).
  • LG Kleve, 06.10.2009 - 4 T 223/09

    Abgrenzung, Heimunterbringung, ambulantes Wohnen

    (vgl. OLG D: Beschluss vom 07.05.2009 - 17 W 6/09, NJW 2009, 2336 f., zitiert nach juris).
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