Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 17.02.2010

Rechtsprechung
   BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09   

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https://dejure.org/2010,106
BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09 (https://dejure.org/2010,106)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2010 - V ZB 218/09 (https://dejure.org/2010,106)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2010 - V ZB 218/09 (https://dejure.org/2010,106)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 417 Abs 2 S 1 FamFG
    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der zuständigen Behörde

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines vollständigen Antrages der zuständigen Behörde auf Haftanordnung als Verfahrensvoraussetzung in Abschiebungshaftsachen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 14 Abs. 3 S. 1, FamFG § ... 23 Abs. 1 S. 4, FamFG § 417 Abs. 2 S. 1, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, GG Art. 104 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 71 Abs. 3 Nr. 1, GG Art. 103 Abs. 1, FamFG § 68 Abs. 3, FamFG § 420 Abs. 1 S. 1
    Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Zurückschiebung, Griechenland, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Asylantrag, Haftantrag, Verfahrensfehler, Heilung, Rechtsbeschwerde, Bundespolizei, Anhörung, rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der zuständigen Behörde

  • ra.de
  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der zuständigen Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines vollständigen Antrages der zuständigen Behörde auf Haftanordnung als Verfahrensvoraussetzung in Abschiebungshaftsachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sicherungshaftanordnung gegen illegal Eingereisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation und Leitsatz)

    Zur Erforderlichkeit eines vollständigen Haftantrages und zur Bedeutung im Beschwerdeverfahren

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Erforderlichkeit eines vollständigen Haftantrages und zur Bedeutung im Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 886
  • NVwZ 2010, 1508
  • FGPrax 2010, 210
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    Die Regelung in § 62 FamFG, nach der das Beschwerdegericht auf Antrag ausspricht, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn er an der Feststellung - wie hier - ein berechtigtes Interesse hat, gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 9).

    Ihr sind nach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die an der Grenze - zu der auch die internationalen Flughäfen gehören - durchzuführenden Zurückweisungen und Zurückschiebungen von Ausländern, deren Festnahme und die Beantragung von Haft übertragen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, juris, Rdn. 13).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 184/09

    Abschiebehaftverfahren: Prüfung der Kommunikation des Dolmetschers mit dem

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    Sowohl die Entscheidung des Amtsgerichts, die ebenfalls Gegenstand rechtlicher Nachprüfung durch den Senat ist (vgl. Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 14), als auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist fehlerhaft und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.

    cc) Wegen dieses Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 4. März 2010, V ZB 184/09, juris, Rdn. 12 m.w.N.).

  • BayObLG, 07.04.1989 - BReg. 1a Z 9/88

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins an ein katholisches Kinderheim

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    (3) Da hier aus den Verfahrensakten, die der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 1092; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 27 Rdn. 90; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rdn. 27), nicht ersichtlich ist, dass ein vollständiger Haftantrag vorlag oder gestellt wurde, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass er fehlte.
  • BGH, 30.03.2010 - V ZB 79/10

    Abschiebehaftverfahren: Zuständigkeit der Bundespolizeiinspektionen zur

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    Das Vorliegen eines solchen Antrags ist jedoch Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Senat, Beschl. v. 30. März 2010, V ZB 79/10, juris, Rdn. 7).
  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerfGK 6, 303, 311).
  • BVerfG, 18.12.2008 - 2 BvR 1438/07

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Missachtung der

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    Denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; Keidel/Budde, aaO, § 62 Rdn. 24; Prütting/Helms/Jennissen, aaO, § 417 Rdn. 10).
  • KG, 12.05.2009 - 1 W 532/08

    Heilung des Verfahrensmangels bei Haftanordnung ohne Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
    dd) Durch die Vorlage des Verwaltungsvorgangs der Beteiligten zu 2 mit dem vollständigen Haftantrag in der Beschwerdeinstanz konnte der Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht geheilt werden (vgl. hierzu KG InfAuslR 2009, 356, 357; Keidel/Budde, aaO, § 62 Rdn. 23).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    a) Das Vorliegen eines zulässigen Antrages der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 417 FamFG ist Verfahrensvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (Senat, Beschl. v. 30. März 2010, V ZB 79/10, Rn. 7; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 12, juris).

    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 14, juris).

    cc) Eine mögliche Heilung eines unvollständigen schriftlichen Haftantrags durch eine zu Protokoll des Haftrichters erklärte Ergänzung der Begründung (dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 17, juris) ist hier nicht erfolgt, weil nach dem Protokoll der Anhörung vom 30. November 2009 von der Beteiligten zu 2 niemand zugegen war, dem Betroffenen allein der Haftantrag bekannt gegeben wurde und er sich dazu äußern konnte.

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand, weil es auch in der Beschwerdeinstanz an einem ordnungsgemäßen Haftantrag gefehlt hat (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 24).

    Bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine unverzichtbare Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert (BVerfG NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 218/09, Rn. 19, juris).

  • BGH, 27.10.2011 - V ZB 311/10

    Abschiebungshaftverfahren: Begründungszwang für zulässigen Haftantrag; Angaben

    Dieser Mangel kann nicht rückwirkend geheilt werden, da es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 19; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 26, FGPrax 2011, 146, 148).

    b) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7).

    Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14 und vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8).

    Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen bzw. für seine Entscheidung zugänglich wird (Beschlussempfehlung zum FGG-ReformG, aaO; Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 14).

  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 141/10

    Ausländerrecht: Ab- und Zurückschiebung bei Fehlen eines ordnungsgemäßen

    Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG).

    Das Vorliegen eines solchen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, NVwZ 2010, 1508, 1509; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris).

    a) Da der Antrag und dessen Begründung die Grundlage für die Anhörung des Betroffenen bilden, muss sowohl die Antragstellung als auch die Antragsbegründung aus den Verfahrensakten selbst ersichtlich sein; diese müssen daher entweder den vollständigen schriftlichen Haftantrag enthalten, oder die Antragsbegründung muss sich aus dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen ergeben (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10, Rn. 13, juris; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, Rn. 6, juris).

    Fehlt beides, ist eine Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haftanordnung in den Rechtsmittelinstanzen nicht möglich (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).

    Dies wirkt zu Lasten der Behörde (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 136/10, aaO).

    Denn bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde handelt es sich um eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2009, 304, 305; Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.02.2010 - 7 Wx 15/09   

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OLG Brandenburg, 17.02.2010 - 7 Wx 15/09 (https://dejure.org/2010,19832)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2010 - 7 Wx 15/09 (https://dejure.org/2010,19832)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 7 Wx 15/09 (https://dejure.org/2010,19832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweiskraft einer nachträglich veränderten Urkunde mit notariell beglaubigter Unterzeichnung

  • rechtsportal.de

    Beweiskraft einer nachträglich veränderten Urkunde mit notariell beglaubigter Unterzeichnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 713
  • FGPrax 2010, 210
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 08.03.2006 - 20 W 21/05

    Grundbuchverfahren: Wahrung der Form einer Unterschriftsbeglaubigung trotz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2010 - 7 Wx 15/09
    Denn die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschriftsleistung bleibt auch bei nachträglichen Änderungen des Textes der Urkunde gewahrt (OLG Frankfurt/Main DNotZ 2006, 767; Palandt/Ellenberger, BGB , 69. Aufl., § 129 , Rn. 2; je m.w.N.).

    Die Antragstellerin ist indes darauf hinzuweisen, dass die nachträglichen Änderungen der Urkunde ihre Beweiskraft zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. OLG Frankfurt/Main, DNotZ 2006, 767 f.; Palandt/Ellenberger aaO.; je m.w.N.).

  • OLG Celle, 18.01.1984 - 4 W 12/84

    Zur nachträglichen Abänderung einer notariell beglaubigten Erklärung durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2010 - 7 Wx 15/09
    Der Ansicht, dass Berichtigungen oder Ergänzungen einer unterschriftsbeglaubigten Anmeldeerklärung - wenigstens - einer Eigenurkunde des beurkundenden Notars bedürfen (Krafka/Winkler, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 81; vgl. auch: OLG Celle Rpfleger 1984, 230 f.; BayObLG DNotZ 1985, 220, 222 f.; je m.N.), kann nicht beigetreten werden.
  • BayObLG, 23.11.1984 - BReg. 2 Z 77/84

    Nachträgliche Ergänzung einer notariell beglaubigten Erklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.02.2010 - 7 Wx 15/09
    Der Ansicht, dass Berichtigungen oder Ergänzungen einer unterschriftsbeglaubigten Anmeldeerklärung - wenigstens - einer Eigenurkunde des beurkundenden Notars bedürfen (Krafka/Winkler, Registerrecht, 7. Aufl., Rn. 81; vgl. auch: OLG Celle Rpfleger 1984, 230 f.; BayObLG DNotZ 1985, 220, 222 f.; je m.N.), kann nicht beigetreten werden.
  • KG, 04.09.2012 - 1 W 154/12

    Grundbuchverfahren: Nachträgliche Änderung der notariell beglaubigten

    Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung beseitigt die nachträgliche Veränderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, nicht die Formwirksamkeit der Beglaubigung (OLG Brandenburg, FGPrax 2010, 210; OLG Frankfurt, DNotZ 2006, 767; Demharter a.a.O., § 29 Rdn. 44; Hügel-Otto, GBO, 2. Aufl., § 29 Rdn. 192; Münchener Kommentar zum BGB-Einsele, 6. Aufl., § 129 Rdn. 5; Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 129 Rdn. 2; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14.Aufl., Rdn. 163; Staudinger-Hertel, BGB , § 129 Rdn. 4; Winkler, MittBayNot 1984, 209; offen gelassen noch in BayObLG, Rpfleger 1985, 105).
  • OLG München, 23.07.2010 - 31 Wx 128/10

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister: Beglaubigung der nachträglichen

    Zwar beeinträchtigen, wie die Beschwerde hervorhebt, nachträgliche Veränderungen des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, die Formgültigkeit nicht, denn die öffentliche Beglaubigung bezieht sich nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt (h. M., OLG Brandenburg MDR 2010, 713; OLG Frankfurt DNotZ 2006, 767; Winkler Beurkundungsgesetz 16. Aufl. § 40 Rn. 17 a m.w.N.; Palandt/Ellenberger BGB 69. Aufl. § 129 Rn. 2; offen gelassen in BayObLG …
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 14 W 109/23
    Dass auch eine nach der Unterschriftsbeglaubigung erfolgte Textänderung noch die Form des § 29 GBO erfüllen kann, entspricht der heute ganz herrschenden Auffassung, da der Beglaubigungsvermerk nur die Echtheit der Unterschrift des Erklärenden betrifft, dagegen nichts über den Erklärungsinhalt aussagt (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2006 - 20 W 21/2005, Rn. 13, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 Wx 15/09, Rn. 6, juris; BeckOK BeurkG/Boor, 9. Ed., Stand: 15.09.2022, § 40 Rn. 38; Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 163, beck-online, mit Nachweisen auch zur früher vorherrschenden Gegenansicht).

    Es unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts, ob die Ergänzung des Textes von der Person vorgenommen worden ist, die die Unterschrift geleistet hatte, oder jedenfalls von deren Willen gedeckt ist und die Urkunde damit eine taugliche Eintragungsunterlage ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2006 - 20 W 21/2005, Rn. 14, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2010 - 7 Wx 15/09, Rn. 7, juris; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2023, § 129 Rn. 129 f.; Schöner/Stöber, a. a. O., Rn. 163, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 20 W 116/17

    Auslegung der Pfandfreigabeerklärung als Löschungsbewilligng

    Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung beseitigt die nachträgliche Veränderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, nicht die Formwirksamkeit der Beglaubigung (vgl. neben der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des erkennenden Senats etwa KG FPrax 2013, 8; OLG Brandenburg FGPrax 2010, 210; OLG München FGPrax 2010, 252, je zitiert nach juris; Demharter a.a.O., § 29 Rz. 44; Otto in BeckOK GBO, a.a.O., § 29 Rz. 207; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 163; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., § 29 Rz. 469 ff.; Winkler, BeurkG, 18. Aufl., § 40 Rz. 81 ff.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 129 Rz. 2; Staudinger/Hertel, BGB, Neub. 2017, § 129 Rz. 128, je m. w. N.).
  • KG, 17.08.2021 - 22 W 45/21

    Zwischenverfügung des Registergerichts bezüglich der Anmeldung eines

    bb) Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, die Formgültigkeit nicht beeinträchtige, entspricht dies der inzwischen vorherrschenden Meinung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 Wx 15/09 -, juris, Rn. 6-7; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. März 2006 - 20 W 21/2005 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 31 Wx 128/10 -, juris, Rn. 11; Winkler , 19. Aufl. 2019, § 40 BeurkG, Rn. 17a m.w.N.).
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