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   OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-3 Wx 244/09   

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OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-3 Wx 244/09 (https://dejure.org/2010,9788)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2010 - I-3 Wx 244/09 (https://dejure.org/2010,9788)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - I-3 Wx 244/09 (https://dejure.org/2010,9788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschöpfung eines auf Eintragung eines in einer Bewilligung enthaltenen Wärmebezugsverbots von Dritten gerichteten Antrags durch die Eintragung ["Befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wärmeerzeugungsanlagerecht verbunden mit einer Betretungsbefugnis) für die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundbuchrecht - Antrag auf Eintragung eines Wärmebezugsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 272
  • FGPrax 2011, 272
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.09.1961 - V ZB 16/61

    Tankstellen-Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Der wesentliche Inhalt des Rechts, also die allgemeine Rechtsnatur und die besondere Art des Rechts, müssen daher im Eintragungsvermerk gekennzeichnet sein, weshalb die Eintragung im Grundbuch den Inhalt der Grunddienstbarkeit seinem Wesenskern nach schlagwortartig angeben muss (BGH NJW 1961, 2157; OLG München Rpfleger 2008, 480; Staudinger-Mayer, BGB 2009 § 1018 Rdz. 26).

    Da Dienstbarkeiten einen verschiedenartigen Inhalt haben können, muss bei einem Recht zur Benützung des Grundstückes (§§ 1090, 1018 1 Alt. BGB) in der Eintragung selbst das Recht näher gekennzeichnet werden; dasselbe gilt, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit das Verbot gewisser Handlungen (§§ 1090, 1018 2. Alt. BGB) oder der Ausschluss der Ausübung eines Rechts (§§ 1090, 1018 3. Alt. BGB) ist (vgl. zuletzt OLG München .a.a.O. m.; auch BGH NJW 1961, 2157, 2158).

    Hinsichtlich der demnach gebotenen Kurzbezeichnung ist der Normzweck des § 874 zu beachten, der es gebietet, das Grundbuch nicht mit allzu umfangreichen Eintragungen zu belasten, um seine Übersichtlichkeit zu wahren (BGHZ 35, 378, 382).

    So kommt in dem verlautbarten Recht zum alleinigen Betrieb einer Tankstelle zugleich der Verbotsinhalt zum Ausdruck, dass keine Tankstelle eines Konkurrenzunternehmens betrieben werden darf, weshalb das Wettbewerbsverbot selbst nicht im Eintragungsvermerk genannt werden muss (BGH NJW 1961, 2157; Staudinger-Mayer, a.a.O. Rdz. 32).

    Die Inhaltskomponenten von erheblicher Bedeutung dahin, dass der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks darüber hinaus auch verpflichtet sein soll, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück Anlagen zur Erzeugung von Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu errichten, zu unterhalten oder zu betreiben oder durch Dritte errichten, unterhalten oder betreiben zu lassen oder deren Errichtung, Unterhaltung oder Betrieb zu dulden oder zur Versorgung des Grundstücks von Dritten Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu beziehen, also das Exklusivrecht der Beteiligten zu 2 zum Betreiben der Anlage auf dem dienenden Grundstück, kommt hierin allerdings - anders als in dem vom BGH (NJW 1961, 2157) entschiedenen Tankstellenfall (dort: ..."hat das alleinige Recht, ...") auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1257).

  • BGH, 29.10.1965 - V ZR 77/63

    Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch als "Baubeschränkung" - Auslegung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Wird das Recht eingeräumt, das Grundstück in mehrfachen völlig verschiedenen Beziehungen zu nutzen (z.B. als Fahrt und Garagenrecht; Keller- und Wasserleitungsanschlussrecht), so muss der verschiedenartige Dienstbarkeitsinhalt im Grundbuch ebenso schlagwortartig verlautbart werden (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 1147) wie bei völlig verschieden ausgestalteten, zu unterlassenden Handlungen (Gebäudenutzungsbeschränkung/Baubeschränkung - Staudinger-Mayer, a.a.O.; BGH NJW 1965, 2398).

    Hinsichtlich dieser eigenständigen (verschwiegenen) Teilbereiche des Rechtsinhalts der Dienstbarkeit ist die bisherige Eintragung unwirksam (BGH NJW 1965, 2398; Staudinger/Mayer, BGB 2009 § 874 Rdz. 35); dieser Inhalt wird auch nicht durch die - insoweit unzulässige - Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zum Grundbuchinhalt; die restliche Eintragung berührt dies allerdings nicht (Staudinger/Mayer, a.a.O. Rdz. 34).

  • OLG Nürnberg, 15.02.2000 - 1 U 3359/99

    Umfang eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Die Inhaltskomponenten von erheblicher Bedeutung dahin, dass der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks darüber hinaus auch verpflichtet sein soll, es zu unterlassen, auf dem dienenden Grundstück Anlagen zur Erzeugung von Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu errichten, zu unterhalten oder zu betreiben oder durch Dritte errichten, unterhalten oder betreiben zu lassen oder deren Errichtung, Unterhaltung oder Betrieb zu dulden oder zur Versorgung des Grundstücks von Dritten Wärme für Heizung (und ggf. Warmwasser) zu beziehen, also das Exklusivrecht der Beteiligten zu 2 zum Betreiben der Anlage auf dem dienenden Grundstück, kommt hierin allerdings - anders als in dem vom BGH (NJW 1961, 2157) entschiedenen Tankstellenfall (dort: ..."hat das alleinige Recht, ...") auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1257).
  • OLG München, 27.05.2008 - 34 Wx 130/07

    Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Der wesentliche Inhalt des Rechts, also die allgemeine Rechtsnatur und die besondere Art des Rechts, müssen daher im Eintragungsvermerk gekennzeichnet sein, weshalb die Eintragung im Grundbuch den Inhalt der Grunddienstbarkeit seinem Wesenskern nach schlagwortartig angeben muss (BGH NJW 1961, 2157; OLG München Rpfleger 2008, 480; Staudinger-Mayer, BGB 2009 § 1018 Rdz. 26).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Die unbeschränkte Beschwerde gegen eine Eintragung ist statthaft, und zwar wenn sie auf eine Berichtigung der Fassung abzielt (OLG Zweibrücken, FG-Prax 2007, 161; BayObLG Rpfleger 2002, 303; LG München II BeckRS 2008 04930; Demharter GBO 27. Auflage 2010 § 71 Rdz. 46) ebenso, wie wenn mit ihr die Ergänzung einer unvollständigen Eintragung in der Weise verlangt wird, dass eine fortgelassene Bestimmung zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht wird (Demharter a.a.O. Rdz. 48).
  • LG München II, 04.05.2006 - 1 O 5456/05

    "Kfz-Stellplatzrecht" umfasst Mitbenutzung der Vorplatzfläche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Dass die Wärmerzeugungsanlagen auch zur gleichzeitigen Stromerzeugung sollen benutzt werden dürfen (Kraft-Wärme-Kopplung), also von einer im Beleiben des Betreibers stehenden gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit soll Gebrauch gemacht werden dürfen, belastet den Dienstbarkeitsverpflichteten nicht zusätzlich, stellt sich vielmehr im Hinblick auf den Hauptinhalt des Rechts lediglich als unselbständiges Annexrecht dar, das über die Bezugnahme auf die Bewilligung hinreichend (mittelbar) verlautbart ist (vgl. BGH a.a.O.; s. auch LG München II - 1 O 5456/05 vom 05.05.2006 bei IBR-online).
  • LG München II, 21.08.2007 - 6 T 2241/07

    Eintragung eines Klarstellungsvermerks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Die unbeschränkte Beschwerde gegen eine Eintragung ist statthaft, und zwar wenn sie auf eine Berichtigung der Fassung abzielt (OLG Zweibrücken, FG-Prax 2007, 161; BayObLG Rpfleger 2002, 303; LG München II BeckRS 2008 04930; Demharter GBO 27. Auflage 2010 § 71 Rdz. 46) ebenso, wie wenn mit ihr die Ergänzung einer unvollständigen Eintragung in der Weise verlangt wird, dass eine fortgelassene Bestimmung zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht wird (Demharter a.a.O. Rdz. 48).
  • OLG Zweibrücken, 28.02.2007 - 3 W 22/07

    Wohnungseigentum: Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 3 Wx 244/09
    Die unbeschränkte Beschwerde gegen eine Eintragung ist statthaft, und zwar wenn sie auf eine Berichtigung der Fassung abzielt (OLG Zweibrücken, FG-Prax 2007, 161; BayObLG Rpfleger 2002, 303; LG München II BeckRS 2008 04930; Demharter GBO 27. Auflage 2010 § 71 Rdz. 46) ebenso, wie wenn mit ihr die Ergänzung einer unvollständigen Eintragung in der Weise verlangt wird, dass eine fortgelassene Bestimmung zum Gegenstand einer neuen selbständigen Eintragung gemacht wird (Demharter a.a.O. Rdz. 48).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13).

    Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274).

  • OLG Frankfurt, 03.06.2016 - 14 U 153/15

    Zulässige Beschränkung einer Grunddienstbarkeit - Bestimmtheitsgrundsatz

    Die Eintragungen im Grundbuch sind zudem möglichst knapp zu halten, damit das Grundbuch übersichtlich bleibt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2010 - Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 a.E., juris. ).

    Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme anführt, der Inhalt des Nutzungsrechts müsse sich aus dem Grundbuch selbst jedenfalls schlagwortartig ergeben und insoweit auf die Entscheidungen des BGH (u.a. vom 06.11.2014, Az. V ZB 131/13, Rz. 17, juris) sowie des OLG Nürnberg vom 15.02.2000 (Az. 1 U 3359/99, Rz. 25 f., juris) und des OLG Düsseldorf vom 06.05.2010 (Az. I-3 Wx 244/09, Rz. 23 ff., juris) verweist, ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt.

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2012 - 3 Wx 320/11

    Berichtigung von Amts wegen

    Zwar ist insofern die unbeschränkte Beschwerde eröffnet: Mit dem Rechtsmittel kann die Richtigstellung einer Eintragung sowie die Eintragung eines Klarstellungsvermerks verlangt werden (Senat, FGPrax 2010, S. 272 ff; OLG Zweibrücken Rpfleger 2007, S. 460 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f).
  • OLG München, 24.10.2014 - 34 Wx 398/14

    Grundbuchverfahren: Löschung von Alteintragungen über die Verfügungsbeschränkung

    Zudem ist die Beschwerde auch unbeschränkt zulässig, wenn man sie als Fassungsbeschwerde verstehen wollte (Demharter § 71 Rn. 46; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161/162; Düsseldorf FGPrax 2010, 272/273), nämlich als notwendige Folge der vorgenommenen Berichtigung der Eigentümerin auf die GbR.
  • KG, 25.02.2020 - 1 W 296/19

    Dingliche Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrags

    Die Ausschließlichkeit des eingeräumten Rechts kann sowohl durch entsprechende Formulierung des Nutzungsrechts als auch durch Hinzufügen eines Verbots von Konkurrenzhandlungen ausgedrückt werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272).
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