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   OLG Hamm, 11.03.2010 - I-15 Wx 220/09   

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OLG Hamm, 11.03.2010 - I-15 Wx 220/09 (https://dejure.org/2010,6303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2010 - I-15 Wx 220/09 (https://dejure.org/2010,6303)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. März 2010 - I-15 Wx 220/09 (https://dejure.org/2010,6303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verweigerung der Zustimmung zur Erbbaurechtsveräußerung aufgrund streitiger gewerblicher Nutzung des Grundstücks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauG § 7
    Versagung der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 319
  • FGPrax 2011, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 13.07.1995 - 15 W 187/95

    Voraussetzungen für die Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Die vom Gesetzgeber gewollte Freizügigkeit und wirtschaftliche Freiheit des Erbbauberechtigten darf durch eine willkürliche Verweigerung der Zustimmung nicht beeinträchtigt werden (Senat NJWE-MietR 1996, 58; Ingenstau/Hustedt, ErbbauVO, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 6; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Kap. 4 Rdnr. 191).

    Eine solche kann sich ergeben, wenn der Erwerber des Erbbaurechts eine Grundstücksnutzung aufzunehmen beabsichtigt, die mit dem Zweck des Erbbaurechts nicht zu vereinbaren ist (vgl. etwa Senat NJWE-MietR 1996, 58 betreffend eine teilgewerbliche Nutzung eines Wohnhausgrundstücks).

    Dies gilt insbesondere auch für einen etwaigen Anspruch auf eine Erhöhung des Erbbauzinses, der sich im Hinblick auf die teilgewerbliche Nutzung des Grundstücks ergeben könnte (Senat NJWE-MietR 1996, 58).

  • OLG Hamm, 12.01.1976 - 15 W 211/75
    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    In diesem Zusammenhang ist einhellig anerkannt, dass das als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dessen Veräußerung nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers aus dem beiderseitigen Rechtsverhältnis, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG, NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat OLGZ 1976, 260 = RPfleger 1976, 131 sowie NJW-RR 1993, 1106).

    Er darf deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (OLG Celle DNotZ 1984, 387; Senat DNotZ 1976, 534; von Oefele/Winkler, a.a.O., Rdnr. 4.201).

  • OLG Hamm, 27.05.1993 - 15 W 27/93

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an einem kirchlichen Grundstück

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    In diesem Zusammenhang ist einhellig anerkannt, dass das als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dessen Veräußerung nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers aus dem beiderseitigen Rechtsverhältnis, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG, NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat OLGZ 1976, 260 = RPfleger 1976, 131 sowie NJW-RR 1993, 1106).
  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 11) ist allerdings eine erneute notarielle Beurkundung nicht erforderlich, weil § 311b Abs. 1 BGB nicht für Änderungen des auf eine Grundstücksübertragung gerichteten Vertrages gilt, der - wie hier - bereits die dingliche Einigung (§ 925 BGB) enthält, mag diese im Grundbuch auch noch nicht vollzogen sein (BGH NJW 1985, 266).
  • BayObLG, 14.03.1990 - BReg. 1b Z 7/89

    Teileigentum; Teilungserklärung; Zustimmung; Verwalter; Wichtiger Grund;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung kann deshalb nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Grundstückseigentümer aus der bisherigen Nutzung des Erbbaurechts Ansprüche herleitet, die ggf. auch gegen die Erwerber gerichtet werden können, von diesem jedoch nicht ohne weiteres anerkannt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 657, 658 für die im Kern sachgleiche Vorschrift des § 12 WEG).
  • OLG Celle, 15.10.1982 - 4 U 145/82
    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Er darf deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (OLG Celle DNotZ 1984, 387; Senat DNotZ 1976, 534; von Oefele/Winkler, a.a.O., Rdnr. 4.201).
  • BGH, 08.07.1960 - V ZB 8/59

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Dieser Anspruch auf Zustimmung ist untrennbar mit dem Erbbaurecht verbunden (BGH NJW 1960, 2093) und steht deshalb ausschließlich der gegenwärtigen Erbbauberechtigten zu.
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Diese Auslegung hat, weil es um die Feststellung des im Grundbuch eingetragenen Inhalts des Erbbaurechts geht, danach zu erfolgen, welchen Sinn ein objektiver Betrachter der Eintragung als die nächstliegende Bedeutung zumisst (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713 Textziff. 16 m.w.N.).
  • BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 3 Z 113/86

    Beschwerdeentscheidung; Landgericht; Zustellung; Nachträglich; Bekanntmachung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    In diesem Zusammenhang ist einhellig anerkannt, dass das als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbarte Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dessen Veräußerung nicht dazu dient, etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers aus dem beiderseitigen Rechtsverhältnis, mögen sie begründet sein oder nicht, Nachdruck zu verleihen (BayObLG, NJW-RR 1987, 459, 462; OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 24; Senat OLGZ 1976, 260 = RPfleger 1976, 131 sowie NJW-RR 1993, 1106).
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Hamm, 11.03.2010 - 15 Wx 220/09
    Die noch der früheren Rechtsprechung folgende Eintragung der Gesellschafter als gesamthänderische Eigentümer in Abt. I des Erbbaugrundbuchs ändert nichts daran, dass die Gesellschaft als solche materiell-rechtlich Berechtigte des Erbbaurechts ist (BGH NJW 2009, 594 Textziff. 11).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Das gilt unabhängig davon, ob der Erbbaurechtsvertrag eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Weitergabe der schuldrechtlichen Vereinbarungen zu dem Erbbauzins an den Erwerber enthält (so auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1788; Staudinger/Rapp, BGB [2017], § 7 ErbbauRG Rn. 26; Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Aufl., Rn. 135; vgl. auch OLG Celle, Rpfleger 1984, 270; OLG Hamm, FGPrax 2010, 319, 321; OLG Düsseldorf, FGPrax 2016, 43, 44).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2015 - 3 Wx 151/14

    Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erteilung

    Der Grundstückseigentümer ist daher berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, solange nicht sichergestellt ist, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernimmt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2010, 319 ff. sowie DNotZ 1976, 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfl 1985, 203; OLG Celle Rpfl 1993, 270; differenzierend Maaß in BeckOK § 7 ErbbauRG, Rn. 7. Vgl. zum Meinungsstand auch Senat FGPrax 2013, 246, Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2013 - 3 Wx 85/12

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung eines Erbbaurechts nach Erlöschen der

    Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, die Rechtsposition des Grundstückseigentümers könne dadurch nachteilig betroffen werden, dass der Erbbaurechtswerber nicht in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des früheren Erbbaurechtsinhabers, insbesondere zu einer Entrichtung des Erbbauzinses und einer Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse, eintrete; der Eigentümer dürfe deshalb die Zustimmung verweigern, solange nicht sichergestellt sei, dass der Erwerber alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag übernehme (OLG Hamm FGPrax 2010, S. 319 ff. sowie DNotZ 1976, S. 534 ff.; OLG Oldenburg Rpfleger 1985, S. 203; OLG Celle Rpfleger 1983, S. 270).
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