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   BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10   

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BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10 (https://dejure.org/2011,7156)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - V ZB 135/10 (https://dejure.org/2011,7156)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10 (https://dejure.org/2011,7156)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 4 FamFG, § 428 Abs 2 FamFG, § 62 Abs 4 AufenthG
    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft gegen eine vorläufige Ingewahrsamnahme eines Ausländers durch die zuständige Behörde; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine vorläufige Ingewahrsamnahme eines Ausländers durch die zuständige Behörde

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 428 Abs. 2, AufenthG § 62 Abs. 4, FamFG § 70 Abs. 4, FamFG § 428 Abs. 1, FamFG § 427, FamFG § 70 Abs. 4, StPO § 127 Abs. 2, StPO § 310 Abs. 2, GG Art. 99
    Ingewahrsamnahme, effektiver Rechtsschutz, Rechtsbeschwerde, Richter, Vorführung

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 70 Abs. 4; FamFG § 428 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschiebungshaftsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Gegen die vorläufige Gewahrsamnahme ist keine Rechtsbeschwerde möglich

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Gegen die vorläufige Gewahrsamnahme ist keine Rechtsbeschwerde möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1064
  • FGPrax 2011, 253
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.2010 - V ZB 123/10

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10
    Dass hierzu - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.).

    Dieser ist mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 06.08.2009 - 3 Ws 687/09

    Vorläufige Festnahme: Ausschluss der weiteren Beschwerde

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10
    Jedenfalls für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG), gilt nichts anderes (aA Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, § 428 Rn. 6: Rechtsbeschwerde statthaft bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; zur Beschränkung der Rechtskontrolle auf zwei Instanzen nach § 310 Abs. 2 StPO, wenn ein nach § 127 Abs. 2 StPO vorläufig Festgenommener ohne Vorführung vor den Richter wieder freigelassen wird, vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 22).
  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 128/10

    Abschiebungshaft: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Ergänzung der

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10
    Dass hierzu - verfassungsrechtlich unbedenklich - auch Entscheidungen über vorläufige Haftanordnungen gehören, die von einem Richter nach § 427 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 1 bis 3 AufenthG angeordnet worden sind, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f.).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 119/16

    Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die behördliche

    Entschieden hat der Senat zudem (Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris), dass nichts anderes gilt für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG bzw. jetzt: § 62 Abs. 5 AufenthG).

    Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

    Dieser ist hier mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 6, siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102).

    Den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu stellen sind, ist genügt, weil der von der vorläufigen Anordnung Betroffene die Maßnahme in zwei Instanzen zur richterlichen Überprüfung stellen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, InfAuslR 2011, 361 Rn. 5).

  • BGH, 18.12.2014 - V ZB 114/13

    Zurückschiebungshaft: Ersetzung des Haftantrags der Behörde in der Hauptsache

    Hiervon ausgenommen sind allerdings nach § 70 Abs. 4 FamFG die im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangenen Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, aaO Rn. 5; Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 5).
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Denn die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme, die hierdurch in Zweifel gezogen wird, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht überprüft werden; insoweit ist der Rechtsweg mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253; Beschluss vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris).
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 586/14

    Unterbringungssache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine in der

    Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. BGH Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10 - FGPrax 2011, 253 Rn. 6).
  • BGH, 12.07.2013 - V ZB 224/12

    Anordnung von Sicherungshaft für einen aus Spanien eingereisten ghanaischen

    bb) Dieser Fehler der beteiligten Behörde führte aber nur dazu, dass die weitere polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen rechtswidrig war und dass dies auf Antrag des Betroffenen nach näherer Maßgabe von § 428 Abs. 2 FamFG mit einem Antrag nach § 62 FamFG festgestellt werden könnte (BVerfG, NVwZ 2007, 1044; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 6).
  • BGH, 23.05.2011 - V ZA 29/10

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die behördliche Ingewahrsamnahme zum

    Nichts anderes gilt für die behördliche Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Vorführung vor den Richter (§ 428 Abs. 2 FamFG; Senat, Beschluss vom 12. Mai 2010 - V ZB 135/10).
  • BGH, 10.06.2020 - StB 23/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung ist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5; vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris Rn. 5, 9).
  • BayObLG, 30.05.2022 - 103 ZBR-PAG 1/22

    Rechtsbeschwerde einer "Maskengegnerin" als unzulässig verworfen

    Hierzu zählt § 70 Abs. 4FamFG (BGH, Beschluss vom 10.06.2020, StB 23/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.03.2017, V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184, 185 Rn. 6ff; BGH, Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 5).
  • BGH, 30.04.2020 - StB 29/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat; eine solche Zulassung ist verfahrensfehlerhaft und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, juris Rn. 5; vom 23. Mai 2011 - V ZA 29/10, juris; vom 9. März 2017 - V ZB 119/16, juris Rn. 5, 9).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 166/10

    Überprüfung eines zulässigen Haftantrags in jeder Lage des Verfahrens von Amts

    Gleiches gilt jedenfalls für die der richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter den strengen Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BayObLG, 01.12.2023 - 103 ZBR-PAG 2/23

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegericht,

  • BGH, 26.10.2017 - V ZA 30/17

    Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe;

  • BGH, 30.04.2020 - StB 32/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 24/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 25/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 31/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 30/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 28/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • BGH, 30.04.2020 - StB 27/18

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Anordnung von

  • LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Ingewahrsamnahme eines abgelehnten Asylbewerbers

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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11   

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https://dejure.org/2011,6225
BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - V ZB 15/11 (https://dejure.org/2011,6225)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG
    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst nach Ablauf der Ausreisefrist und Nichtmitteilung der neuen Anschrift durch den Betroffenen zum Tragen; Zeitpunkt der Geltung der Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5
    Ausreisefrist, Anschrift, geänderte Anschrift, Untertauchen, Aufenthaltsort, Aufenthaltswechsel, Anzeigepflicht, Entziehungsabsicht, Ausreisepflicht

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • ra.de
  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Gesetzliche Vermutung des Haftgrundes des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt der Geltung der Vermutung des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Abschiebungshaftsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2011, 253
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.2011 - V ZB 36/11

    Abschiebungshaft wegen unterlassener Anzeige des Aufenthaltswechsels:

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11).

    Angesichts der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten einschneidenden Folgen einer unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Der nach Erledigung der Hauptsache gestellte Feststellungsantrag ist statthaft (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151 Rn. 9) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wahrt die am 1. März 2011 formwirksam eingelegte Rechtsbeschwerde die einmonatige Beschwerdefrist des § 71 Abs. 1 FamFG.
  • OLG München, 22.11.2006 - 34 Wx 121/06

    Haftgrund des Aufenthaltswechsels nach Ablauf der Ausreisefrist - zeitliche

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Maßgeblich für die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird, ist der Umstand, dass der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil er die Ausländerbehörde nicht über seinen Aufenthaltsort unterrichtet hat (vgl. OLG München, OLGR 2007, 144, 145, juris Rn. 12; OLG Hamm, OLGR 2002, 332, juris Rn. 14).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 202/09

    Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers im Anschluss an die

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Diese Vorschrift ist für den Anwendungsbereich des § 15 FamFG jedenfalls dann anwendbar, wenn der Beteiligte einem Rechtsanwalt eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dieser dem Gericht seine Bestellung angezeigt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09, Rn. 8, juris; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Auflage, § 15 Rn. 24; Bumiller/Harders, FamFG, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Auflage, § 15 Rn. 7).
  • BGH, 05.12.1980 - I ZR 51/80

    Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs; Beweislast für Vorgänge im

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Ein Verstoß gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, und die Rechtsmittelfrist beginnt nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674).
  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 29/10

    Abschiebungshaft bei Sicherung des Aufenthalts durch unwahre Angaben

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Dies setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, Rn. 15, juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 15 W 413/01

    Anfechtung einer Zwischenverfügung

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Maßgeblich für die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird, ist der Umstand, dass der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil er die Ausländerbehörde nicht über seinen Aufenthaltsort unterrichtet hat (vgl. OLG München, OLGR 2007, 144, 145, juris Rn. 12; OLG Hamm, OLGR 2002, 332, juris Rn. 14).
  • OLG Celle, 16.10.2003 - 17 W 72/03

    Pflicht der Ausländerbehörde zur Belehrung über die sich aus § 42 Abs. 5

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - V ZB 15/11
    Angesichts der in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG normierten einschneidenden Folgen einer unterlassenen Anzeige des Wohnortwechsels muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, vgl. auch OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 61. Aktual.
  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 307/10

    Abschiebungshaft: Nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsortes als Haftgrund

    Wie sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt, begründet der Umstand, dass der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist, für sich genommen nur dann einen Haftgrund, wenn der Aufenthaltswechsel zeitlich nach dem Ablauf der Ausreisefrist liegt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 15/11, InfAuslR 2011, 361).
  • AG Berlin-Tiergarten, 01.10.2020 - 382 XIV 83/20

    Vermutung von Fluchtgefahr bei fristloser Abschiebungsanordnung

    Dabei muss der Aufenthaltswechsel nach Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist erfolgen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12) und zuvor ein Hinweis auf die mögliche Haftfolge in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erteilt worden sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14).
  • AG Berlin-Tiergarten, 03.01.2020 - 383 XIV 2/20

    Vermutung der Gefährlichkeit bei BtM-Handel im Rahmen der Haftbeantragung

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nur Aufenthaltswechsel nach dem Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12).
  • LG Landau/Pfalz, 16.05.2012 - 3 T 90/12

    Abschiebehaft: Nachholung einer erstinstanzlich unterlassenen Belehrung über die

    Die "freiwillige" Ausreise eines Betroffenen in einen Drittstaat, der sogleich dessen Rückführung in das Bundesgebiet veranlasst, lässt die Entziehungsabsicht nicht entfallen (BGH, Beschl. v. 19.05.2011, V ZB 15/11, zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Tiergarten, 22.01.2021 - 381 XIV 10/21

    Formularmäßige Ankündigung von "Widerstand" als Vermutung von Fluchtgefahr.

    Dabei muss der Aufenthaltswechsel nach Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist erfolgt (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 15/11 - InfAuslR 2011, 361 - juris-Rn. 12) und zuvor ein Hinweis auf die mögliche Haftfolge in einer für den Ausländer verständlichen Sprache erteilt worden sein (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 - V ZB 223/17 - InfAuslR 2018, 413 - juris-Rn. 14).
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