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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16396
OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.08.2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. August 2010 - 9 W 49/10 (https://dejure.org/2010,16396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Gebührenfreiheit für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebührenfreiheit, vorläufige Betreuungsanordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 91; KostO § 92
    Gebühren für die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Betreuung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 3 T 43/10
  • OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 315
  • FGPrax 2011, 315
  • Rpfleger 2011, 240
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Koblenz, 21.12.2004 - 2 T 854/04
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10
    Einige argumentieren, dass § 92 Abs. 4 KostO sinnlos wäre, wenn für die vorläufige Anordnung einer Betreuung ohnehin keine Gebühren anfallen würden (LG München FamRZ 2004, 389; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000 ).
  • LG München I, 13.10.2003 - 13 T 17178/03

    Gebührenpflichtigkeit einer Anordnung der vorläufigen Betreuung eines Betroffenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2010 - 9 W 49/10
    Einige argumentieren, dass § 92 Abs. 4 KostO sinnlos wäre, wenn für die vorläufige Anordnung einer Betreuung ohnehin keine Gebühren anfallen würden (LG München FamRZ 2004, 389; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000 ).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12

    Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung

    Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Dem vermag der Senat sich im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 91 Satz 2 ebenso wie schon das Landgericht nicht anzuschließen (so bereits OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

    Deshalb bleibt es für solche Angelegenheiten, bei denen sich die Gebühren nicht nach dem FamGKG, sondern nach der KostO bestimmen - wie dies für die hier betroffenen Betreuungsverfahren der Fall ist - bei der in § 91 Satz 2 KostO unverändert und dem Wortlaut nach eindeutig angeordneten Gebührenfreiheit (so auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, § 91 Rn. 5; Demharter a.a.O., OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4247
BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,4247)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2011 - V ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,4247)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10 (https://dejure.org/2011,4247)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 S 1 AufenthG, § 15 Abs 6 S 2 AufenthG, § 15 Abs 6 S 3 AufenthG, § 13 Abs 1 AsylVfG, § 18 Abs 2 Nr 2 AsylVfG
    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Glaubhaftmachung des Abreisewillens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Notwendigkeit eines Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung seiner Abreise; Möglichkeit einer richterlichen Anordnung über den Transitaufenthalt bzgl. eines Asyl begehrenden ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 15 Abs. 6, AufenthG § 15 Abs. 6 S. 2, AsylVfG § 18 ABs. 2, GG Art. 104 Abs. 2 S. 1, EMRK Art. 5 Abs. 1
    Zurückweisung, Einreiseverweigerung, Transitaufenthalt, Transitbereich, Sicherung der Zurückweisung, Asylantrag, Luftweg, Freiheitsentziehung, Beschleunigungsgebot

  • rewis.io

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Glaubhaftmachung des Abreisewillens

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden auf dem Flughafen bei Verweigerung der Einreise; Glaubhaftmachung des Abreisewillens

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung der Notwendigkeit eines Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens zur Sicherung seiner Abreise; Möglichkeit einer richterlichen Anordnung über den Transitaufenthalt bzgl. eines Asyl begehrenden ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Asylrecht: Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Transitaufenthalt am Flughafen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zum Flughafentransitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 AufenthG

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zum Flughafentransitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 AufenthG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 875
  • FGPrax 2011, 315
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 204/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anordnung der Abschiebehaft ohne Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Die Pflicht des Beschwerdegerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, geht nämlich nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten zu weiteren Erkundungen Anlass gibt (Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 38 und vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 18).

    a) Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot (dazu Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris) auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG gilt.

    Der den über 30 Tage hinausgehenden Transitaufenthalt des Ausländers anordnende Haftrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Grenzbehörde die Zurückweisung ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21).

    Die Betroffene müsste eine solche Heilung des Mangels im Anordnungsbeschluss hinnehmen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 36), wenn die Feststellungen in der Entscheidung über die Beschwerde verfahrensfehlerfrei unter Beachtung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergebenden Anforderungen getroffen worden wären.

    Das ist verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht ohne die Beiziehung der Ausländerakte grundsätzlich keine Feststellungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots treffen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 27 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 17, juris).

  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Ein Betroffener hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn ihm auf Grund einer richterlichen Entscheidung - wie bei den Haftanordnungen nach §§ 57, 62 AufenthG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 5) - die Freiheit entzogen worden ist.

    a) Zwar widerspricht die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein Ausländer, dem die Einreise aus den in § 18 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen verweigert worden ist, auch mit dem Eingang seines Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG erwirbt, der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 17 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 9).

    b) Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hindert zwar die Zurück- oder die Abschiebung eines eingereisten Ausländers und stellt deshalb - solange sie besteht - ein der Anordnung der Sicherungshaft entgegenstehendes Hindernis dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 728 Rn. 27 und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 18).

  • BGH, 07.04.2011 - V ZB 111/10

    Zurückschiebungshaft: Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Anfragen der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats müssen unverzüglich beantwortet werden (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, Rn. 14, juris).

    Der die Zurückweisung betreibenden Grenzbehörde sind von dem für die Übermittlung von Aufnahmeersuchen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV zuständigen Bundesamt zu vertretende Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot zuzurechnen (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, Rn. 15, aaO).

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 119/10

    Beschwerde gegen Abschiebungshaftanordnung: Persönliche Anhörung; Beiziehung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    a) Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot (dazu Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239; vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris) auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitbereich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG gilt.

    Das ist verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht ohne die Beiziehung der Ausländerakte grundsätzlich keine Feststellungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots treffen kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 27 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 17, juris).

  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 213/09

    Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Ein Betroffener hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn ihm auf Grund einer richterlichen Entscheidung - wie bei den Haftanordnungen nach §§ 57, 62 AufenthG (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 5) - die Freiheit entzogen worden ist.

    a) Zwar widerspricht die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass ein Ausländer, dem die Einreise aus den in § 18 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen verweigert worden ist, auch mit dem Eingang seines Asylantrags bei dem zuständigen Bundesamt keine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylVfG erwirbt, der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 17 und vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 9).

  • BGH, 28.10.2010 - V ZB 210/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Wirksamkeit eines nicht unterschriebenen

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Die Pflicht des Beschwerdegerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, geht nämlich nur so weit, wie das Vorbringen der Beteiligten zu weiteren Erkundungen Anlass gibt (Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 38 und vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 43 Rn. 18).

    Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch - und nicht ohne nachvollziehbare Gründe erst nach mehreren Tagen - befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, FGPrax 2011, 41, 44 Rn. 30).

  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Die Anforderungen an eine vollständige Sachaufklärung im Sinne von § 26 FamFG sind nicht deshalb herabgesetzt, weil nicht mehr die Haftentlassung der Betroffenen, sondern nur die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der sie betreffenden freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660 Rn. 20).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Die Beiziehung der Ausländerakte kann nur dann unterbleiben, wenn sich der festzustellende Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Teilen der Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 332 Rn. 19).
  • BGH, 16.09.2010 - V ZB 120/10

    Abschiebungshaftverfahren: Erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren zur

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Kann der Betroffenen das rechtliche Gehör - hier infolge ihrer Überstellung nach Frankreich - nicht mehr gewährt werden, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht hat, und deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290, 291 Rn. 16).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 13/10

    Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungshaft; Anordnung einer Haft

    Auszug aus BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10
    Sie ist dadurch - wie die zur Sicherung der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienende Abschiebungshaft (zu dieser: BVerfG, NVwZ 2007, 1296, 1997; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 13/10, Rn. 26, juris) - an einen gesetzlich bestimmten Zweck gebunden.
  • AG Frankfurt/Main, 24.10.2008 - 934 XIV 1877/08

    Ausländerrecht - Zurückweisungshaft gem § 15 Abs 6 AufenthG - Minderjährige unter

  • BVerfG, 16.05.2007 - 2 BvR 2106/05

    Abschiebungshaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (keine Fortdauer der

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 157/05

    Erzwungener Aufenthalt des nicht einreiseberechtigten Ausländers im

  • BGH, 11.10.2012 - V ZB 154/11

    Ausländerrecht: Prüfung der altersgerechten Unterbringung eines Minderjährigen

    Dabei hat es sich nicht zu ihren Lasten ausgewirkt, dass in dem angefochtenen Beschluss mehrfach von Zurückweisungshaft die Rede ist, obwohl das Amtsgericht eine Anordnung über den Transitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG getroffen hat und es sich bei diesem, weil eine jederzeitige Abreise möglich bleibt, nicht um Zurückweisungshaft handelt (vgl. § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG), sondern um eine richterlich angeordnete Aufenthaltsbeschränkung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 9).

    Rechtsschutz gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die - von der Betroffenen auch angerufenen - Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, aaO, Rn. 11 u. 21).

    Es erfordert, dass die Zurückweisung von der Grenzbehörde ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben wird, und ist beispielsweise verletzt, wenn der Betroffene ohne nachvollziehbare Gründe erst mehrere Tage nach seinem Einreiseversuch befragt wird oder wenn die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 f.).

    Gleiches gilt - da das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 51; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23) - für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG.

    In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG); das gilt auch für Anordnungen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 8).

  • BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 32/21

    Anordnung der Haft gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen

    Die Feststellung, dass die beteiligte Behörde zuständig war, weil der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte, könnte nur auf Grundlage neuer Tatsachen erfolgen, zu denen dem Betroffenen persönlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29; vom 16. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.).
  • BGH, 26.09.2023 - XIII ZB 65/21

    Wiederaufnahmeantrag eines Asylsuchenden mit tunesischer Staatsangehörigkeit mit

    Das in Freiheitsentziehungssachen zu beachtende Beschleunigungsgebot gilt auch für das Auf- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-Verordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, NVwZ 2011, 1214 Rn. 13; vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 25 zur Dublin-II-Verordnung).

    Es erfordert, dass der Betroffene unverzüglich nach seinem Einreiseversuch befragt wird und dass die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich in die Wege geleitet werden (BGH, FGPrax 2011, 315 Rn. 24).

    Zudem ist erforderlich, dass das Aufnahmeersuchen korrekt gestellt wird (BGH, FGPrax 2011, 315 Rn. 25).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZB 226/17

    Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam; Prüfung einer

    Insoweit gelten die Grundsätze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, NVwZ-RR 2011, 875 Rn. 8 f.).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 90/13

    Ausländerrecht: Anordnung des Transitaufenthalts einer asylsuchenden Familie mit

    a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den angeordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT-Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5).

    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23).

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen kann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch die persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen erforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, InfAuslR 2011, 450 Rn. 29; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11, InfAuslR 2013, 154 Rn. 16).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 89/13

    Richterliche Aufklärung bei Verlängerung des Aufenthaltes eines Kindes in einem

    a) Mit § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG hat der Gesetzgeber zwar den angeordneten Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer Unterkunft nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung gleichgestellt, soweit er - wie hier - über 30 Tage hinaus andauern soll (BT- Drucks. 16/5065, 165; Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 f. Rn. 9 und vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 5).

    Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen steht trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleich (vgl. EGMR, NVwZ 1997, 1102, 1104; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23).

    Für diese richterliche Anordnung gelten deshalb auch - bezogen auf die Anordnungsvoraussetzungen des § 15 Abs. 6 Sätze 2 bis 5 AufenthG - die gleichen Grundsätze wie für die Anordnung von Zurückweisungshaft (Beschleunigungsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23; Verhältnismäßigkeitsgebot: Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2011 - V ZB 116/11, juris Rn. 5 und vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11, FGPrax 2013, 38, 39 Rn. 13; Anforderung an die Prognose nach § 15 Abs. 6 Satz 4 AufenthG: Senat, Beschluss vom 31. Januar 2012 - V ZB 117/11, juris Rn. 5; Belehrung nach Art. 36 WÜK: Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10, FGPrax 2011, 257 Rn. 6 f.).

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 164/16

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen (Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12] und vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG).

    Ob diese Entscheidung sachlich richtig ist, haben nicht die Haftgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 Rn. 12, vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 26 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18).

  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Im Unterschied zur Abschiebungshaft wird die Notwendigkeit der Zurückweisungshaft, wie sich aus der Ausgestaltung von § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt, gesetzlich vermutet (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16 f.).
  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 275/10

    Ausländerrecht: Unterrichtung der konsularischen Vertretung bei Anordnung des

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der richterlich angeordnete Aufenthalt eines Ausländers nach § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG gleichsteht, wenn die richterliche Anordnung - wie hier - über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreicht (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010 - V ZB 274/10, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Ebenso wie bei richterlichen Haftanordnungen (dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727 Rn. 9) ist daher auch in Fällen der vorliegenden Art ein berechtigtes Interesse des Betroffenen nach § 62 FamFG an der Klärung der Frage anzuerkennen, ob er durch die richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden ist (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2010, aaO).

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 98/16

    Ansehen des nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Aufenthalts eines

  • BGH, 11.01.2018 - V ZB 178/16

    Erwarten der Abreise innerhalb der Anordnungsdauer hinsichtlich Zulässigkeit der

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 20 W 9/15

    Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens

  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 218/11

    Abschiebungshaft: Verhältnismäßigkeit der Haft bei bestehender

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

  • BGH, 07.07.2011 - V ZB 116/11

    Beurteilung einer Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

  • BGH, 16.12.2019 - XIII ZB 136/19

    Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der Verlegung eines Betroffenen aus dem

  • BGH, 17.10.2013 - V ZB 172/12

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an den Inhalt eines Haftantrags;

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 82/20

    Anordnung der Haft gegen einen russischen Staatsangehörigen wegen illegaler

  • BGH, 30.06.2016 - V ZB 143/14

    Transitaufenthaltssache: Verlängerung wegen Beschaffung der erforderlichen

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 81/20

    Verfahren der Anordnung von Abschiebungshaft: Prüfung der Rechtmäßigkeit der

  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

  • BGH, 20.07.2017 - V ZB 50/17

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der

  • BGH, 12.02.2020 - XIII ZB 65/19

    Haft zur Sicherung der Zurückweisung auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen

  • BGH, 08.02.2018 - V ZB 92/17

    Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung zur Sicherung der Abschiebung wegen eines

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 80/19

    Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 28/15

    Asylverfahren: Verletzung des Beschleunigungsgebots bei mangelnder

  • BGH, 31.01.2012 - V ZB 117/11

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts im Transitbereich eines Flughafens

  • BGH, 20.07.2021 - XIII ZB 94/19

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Feststellung der

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 29/15

    Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers auf den Transitbereich eines

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 73/14

    Rechtmäßigkeit der Anordnung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 24/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den

  • BGH, 09.10.2014 - V ZB 77/13
  • LG Ingolstadt, 04.08.2020 - 22 T 1834/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Asylverfahren,

  • AG Frankfurt/Main, 11.05.2018 - 934 XIV 663/18
  • LG Traunstein, 14.10.2015 - 4 T 586/15

    Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft wegen Verstosses gegen das

  • AG Frankfurt/Main, 02.03.2020 - 934 XIV 561/20
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11658
OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 5 W 37/10 (https://dejure.org/2010,11658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • rechtsportal.de

    KostO § 39 Abs. 2
    Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Unternehmenskaufvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1282
  • FGPrax 2010, 315
  • FGPrax 2011, 315
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1975 - III ZR 171/72

    Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • KG, 04.02.1991 - 16 WF 517/91
    Auszug aus OLG Rostock, 24.06.2010 - 5 W 37/10
    Ist Gegenstand eines Kaufvertrages die Veräußerung eines Unternehmens insgesamt - wie hier - so ist anerkannt, dass bei der Wertbemessung in der Regel der vereinbarte Kaufpreis zugrundezulegen ist (BGH NJW 1975, 1417, 1418; 2009, 653; BayOblG OLGZ 1991, 361).
  • OLG Rostock, 06.06.2011 - 5 W 38/10

    Notarkosten: Geschäftswertermittlung für einen Erbbaurechtsvertrag zur

    Auch bei der Antragstellung durch die Notarin ist Beschwerdeführer nach ganz h.M. der Kostenschuldner (OLG Rostock, Beschluss vom 24.06.2010, 5 W 37/10; Bay.OLG, DNotZ 1972, 243).
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