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   OLG Köln, 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10   

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OLG Köln, 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - I-2 Wx 157/10 (https://dejure.org/2010,7193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    KOSTENRECHT, Gebühren für eine einstweilige Anordnung bei Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    UrhG § 101 Abs. 9; KostO § 1 Abs. 1, 128 e; FamFG §§ 49 ffl., 51 Abs. 1
    Kostenrecht; Gebühren für eine einstweilige Anordnung bei Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 288 (Ls.)
  • FGPrax 2011, 37
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    AUgust 2009 geltenden Recht im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Gerichtsgebühren anfielen (Senat, Beschluss vom 1. April 2009, FGPrax 2009, 134 f.), ergeht die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem jetzt geltenden Recht in einem gesonderten Verfahren, in dem Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung anfallen können.

    Zwar hat der Senat in einem Beschluß vom 1. April 2009 (Senat, FGPrax 2009, 134 [135]) für das bis zum 31. August 2009 geltende Recht ausgesprochen, daß im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gerichtsgebühren für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu erheben sind.

    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

  • OLG Köln, 09.08.2005 - 2 Wx 17/05

    Absoluter Beschwerdegrund bei Entscheidung der Kammer für Handelssachen über

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Da über die Erinnerung entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 KostO nicht durch den Einzelrichter, sondern durch drei Richter entschieden worden ist, war das Gericht bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses nicht zutreffend besetzt (vgl. auch Senat, FGPrax 2005, 233 für den gleich gelagerten Fall einer Entscheidung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter).

    Damit findet § 14 Abs. 7 Satz 4 KostO hier ebenso wenig Anwendung wie die Parallelvorschrift des § 568 Satz 3 ZPO in den Fällen, in denen ohne Übertragungsentscheidung eine Kammer anstelle des zuständigen Einzelrichters über eine Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2005, 233, mit weit.

  • OLG Nürnberg, 03.06.2009 - 3 W 471/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung zur Datensicherung bei einem

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Deshalb bestimmt sich hier jetzt das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG (vgl. OLG Nürnberg, OLG-Report 2009, 833; Backhaus in Schulze/Mestmäcker, UrhKomm, Stand August 2010, § 101, Rdn. 73).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 198/94

    Einführung in Bezug genommener Unterlagen in den Rechtsstreit

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10
    Bei der hier gegebenen Verletzung einer verfahrensrechtlichen Bestimmung genügt dagegen für ein Beruhen auf dem Mangel bereits die Möglichkeit, daß die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BGH NJW 1995, 1841 [1842]; BGH NJW 2010, 1289 [1292]).
  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 29/12

    Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes; Höhe der Kosten für einen

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (Bestätigung von Senat, FGPrax 2011, 37).

    Wie er bereits entschieden hat, fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den - hier in der Antragsschrift vom 29. August 2011 gleichfalls gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37).

    Weder ist eine solche Unterscheidung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2011, 37) zu entnehmen, noch findet sie im Gesetz eine Stütze.

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung stellt nach der über § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG anwendbaren Regelung in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG ein selbständiges Verfahren dar, für das in einem gesonderten Kostenansatz Gebühren zu erheben sind (im Anschluss an OLG Köln, FGPrax 2011, 37).

    Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 37 m.w.N., zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 24.02.2011 - 2 Wx 43/11

    Kostenansatz im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG; Entscheidung über die

    Die im Kostenansatz der Geschäftsstelle des Landgerichts verwendete Formulierung "Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 IX UrheberrechtsG ..." ist nicht eindeutig, weil es sich auch bei der einstweiligen Anordnung um eine solche Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG handelt (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Oktober 2010 - 2 Wx 157/10 -, juris, Rdn. 7; auszugsweise veröffentlicht auch in FGPrax 2011, 37 f.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 - 2 Wx 157/10 - (a.a.O.) und auch schon in einem, im Beschluß des Landgerichts vom 17. Februar 2011 erwähnten Beschluß vom 11. Oktober 2010 - 2 Wx 146/10 - (juris) ausgesprochen und näher erläutert hat, können seither auch beim Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Gebühren nach der Kostenordnung anfallen (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 51, Rdn. 26).

  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215; Senat, Beschluß vom 21. Januar 2013 - 2 Wx 380/12 -), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht - als Folge der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG - die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.
  • OLG Köln, 22.11.2012 - 2 Wx 308/12

    Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen

    Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht fällt die Festgebühr des § 128 Abs. 1 Nr. 4 KostO jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für jene über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230).
  • OLG Köln, 24.01.2011 - 2 Wx 18/11

    Anforderungen an die Gerichtskostenrechnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Damit sind die Vorschriften, die für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Bahrenfuss/Socha, a.a.O., § 51, Rdn. 22; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rd. 26), im Fall einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO (Senat 2 Wx 145/10; 2 Wx 146/10; 2 Wx 157/10; 2 Wx 157/10).
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