Weitere Entscheidung unten: OLG München, 12.01.2011

Rechtsprechung
   OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10   

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https://dejure.org/2011,2531
OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10 (https://dejure.org/2011,2531)
OLG München, Entscheidung vom 14.01.2011 - 34 Wx 155/10 (https://dejure.org/2011,2531)
OLG München, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 34 Wx 155/10 (https://dejure.org/2011,2531)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 48

    BGB §§ 891, 899a; GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2
    Grundbuchberichtigung nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR

  • openjur.de

    Grundbuchberichtigung: Verfügungsbefugnis der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft über das Grundstück betreffende Gesellschaftsanteile

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 891, 899 a; GBO §§ 19, 22, 47 Abs. 2
    Grundbuchberichtigungnach Ausscheiden des vorletzten Gesellschaftersaus einer GbR

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Grundbuchverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vermutung der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Gesellschafters über Gesellschaftsanteil bezüglich Grundstücksrecht (hier: Eigentum)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügungsbefugnis der eingetragenen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft im Grundbuchverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GbR: Vermutung der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 542
  • ZIP 2011, 467
  • FGPrax 2011, 66
  • NZG 2011, 296
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Zweibrücken, 20.10.2009 - 3 W 116/09

    Grundbuchberichtigung: Erforderlichkeit einer eidesstattlichen Versicherung von

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Insoweit trete das Grundbuchamt den einschlägigen Erwägungen von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185 f.) bei, die durch anderweitige Meinungen in Rechtsprechung (namentlich OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667) und Literatur (insbesondere DNotI-Report 2010, 145; Heinze RNotZ 2010, 289/305) nicht außer Frage gestellt würden.

    Das gilt namentlich auch dann, wenn kein neuer Gesellschafter eintritt, sondern der Anteil eines Gesellschafters beispielsweise einem bereits vorhandenen Gesellschafter anwächst (vgl. OLG Zweibrücken NJW 2010, 384; Hügel/Reetz § 47 Rn. 103; Hügel/Kral GesR Rn. 55).

    Sie sind überdies bewilligungsbefugt, wenn Änderungen im Gesellschafterbestand eingetragen werden sollen (OLG Zweibrücken NJW 2010, 384).

  • OLG Zweibrücken, 08.09.2010 - 3 W 128/10

    Grundbuchverfahren: Bewilligungsbefugnis im Grundbuch eingetragener

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Hingegen hat die Norm für alle Rechtshandlungen Bedeutung, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen (BT-Drucks. 16/13437, Seite 30; auch OLG Zweibrücken vom 9.9.2010, 3 W 128/10, zitiert nach juris; DNotI-Report 2010, 145/147).

    Wie das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 9.9.2010, 3 W 128/10) zu Recht betont, hat die Einschränkung des Vermutungstatbestands in § 899a BGB keine Bedeutung für die grundbuchverfahrensrechtliche Behandlung von Rechtsgeschäften mit einem unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand.

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 37/07

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Nach der in der notariellen Urkunde zugleich enthaltenen Erklärung hat der Beteiligte zu 1 seinen Anteil vollständig an den Beteiligten zu 2 abgetreten, sodass ersterer aus der zweigliedrigen Gesellschaft ausgeschieden ist mit der materiellen Folge, dass das Gesellschaftsvermögen ohne Auflassung in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters, des Beteiligten zu 2, übergegangen ist (vgl. BGH NJW 2008, 2992; Hügel/Kral GBO 2. Aufl. GesR Rn. 54, 58, 59, 61).

    Das Grundbuch ist durch ein Geschehen außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden (siehe auch OLG Köln NJW-RR 2002, 519); es verlautbart nämlich noch das Eigentum einer (teil-) rechtsfähigen Person (GbR), die nicht mehr existent ist (BGH NJW 2008, 2992/2993).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Die gegenständliche Eintragung im Grundbuch weist die Beteiligte zu 3 (GbR) als unmittelbare Rechtsträgerin und die Beteiligten zu 1 und 2 als deren Gesellschafter aus (Art. 229 § 21 EGBGB; siehe BGH NJW 2006, 3716; Palandt/Bassenge BGB 70. Aufl. Art. 229 EGBGB § 21 Rn. 1 m.w.N.).

    11 b) Nach früherem Verständnis waren als Eigentümer die im Grundbuch verlautbarten Gesellschafter selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit eingetragen (BGH NJW 2006, 3716); nach neuer Rechtslage sind diese gemäß § 47 Abs. 2 GBO als Gesellschafter (neben) der "wahren" Eigentümerin, der GbR, eingetragen.

  • OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Eintragung eines Wechsels in der GbR nach Übertragung

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass § 899a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO für das Grundbuchamt die Vermutung begründet, dass die eingetragenen Gesellschafter zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil befugt sind, soweit das eingetragene (Grundstücks-) Recht betroffen ist (siehe zuletzt Beschluss vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10).

    Für die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters auf der Grundlage des ERVGBG vom 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) gilt Folgendes (siehe schon Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667 = EWiR 2010, 741 mit Anm. Heinze; und ausführlicher jüngst vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10):.

  • OLG München, 07.09.2010 - 34 Wx 100/10

    BGB-Gesellschaft: Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Insoweit trete das Grundbuchamt den einschlägigen Erwägungen von Bestelmeyer (Rpfleger 2010, 169/185 f.) bei, die durch anderweitige Meinungen in Rechtsprechung (namentlich OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667) und Literatur (insbesondere DNotI-Report 2010, 145; Heinze RNotZ 2010, 289/305) nicht außer Frage gestellt würden.

    Für die Eintragung des Ausscheidens eines Gesellschafters auf der Grundlage des ERVGBG vom 11.8.2009 (BGBl I S. 2713) gilt Folgendes (siehe schon Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667 = EWiR 2010, 741 mit Anm. Heinze; und ausführlicher jüngst vom 1.12.2010, 34 Wx 119/10):.

  • OLG Köln, 24.11.2000 - 16 Wx 123/00

    Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft, die

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Das Grundbuch ist durch ein Geschehen außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden (siehe auch OLG Köln NJW-RR 2002, 519); es verlautbart nämlich noch das Eigentum einer (teil-) rechtsfähigen Person (GbR), die nicht mehr existent ist (BGH NJW 2008, 2992/2993).
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
    Insoweit ist, bezogen auf eingetragene Gesellschaften, auch die Erwägung gerechtfertigt, dass das Verfahrensrecht gegenüber dem materiellen Recht eine dienende Funktion hat (BGHZ 179, 102/109 bei Rn. 13).
  • OLG München, 04.07.2017 - 34 Wx 123/17

    Grundbuchberichtigung durch Rechtsnachfolger bezüglich eines GbR-Anteils

    Dies gilt auch dann, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht lediglich hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Hügel/Reetz § 47 Rn. 103).

    Unabhängig davon, dass eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll erscheint, würde auch sie hier die sofortige Vollbeendigung und die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten nicht hindern, weil allein er als einziger Mitgesellschafter Übernehmer des Gesellschaftsanteils wäre, unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ihm lediglich ein Gestaltungsrecht auf Anteilsübernahme einräumen oder unmittelbar zur Übernahme der Aktiva (und Passiva) durch den verbliebenen Gesellschafter führen würde (BGH NJW 1990, 1171; NJW 2008, 2992; Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Eickmann Rpfleger 1985, 85/90 f.).

  • OLG München, 28.07.2015 - 34 Wx 106/15

    Keine wirksame Erbanteilsübertragung mit GbR-Anteilen nach erfolgter

    (1) Für den ersten Weg fehlt es an den erforderlichen Bewilligungen der übrigen im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR, deren Beteiligung an der Gesellschaft wegen § 899a BGB (Art. 229 § 21 EGBGB) vermutet wird (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = FGPrax 2010, 279; vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; OLG Karlsruhe FGPrax 2012, 247 m. w. N.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4269); die von den Beteiligten zu 1 bis 4 abgegebenen Bewilligungen stellen keine ausreichende Eintragungsgrundlage dar.
  • OLG Frankfurt, 15.04.2011 - 20 W 530/10

    Zur Vermutungswirkung des § 899 a BGB

    Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Hügel/Reetz, Beck'scher Oneline-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotI-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.).).

    Jedoch hat die materiell-rechtliche Einschränkung der Vermutung in § 899 a BGB keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (so bereits OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 286; OLG München ZIP 2011, 467).

  • OLG Karlsruhe, 25.09.2012 - 11 Wx 61/11

    Grundbuchverfahren: Vermutungswirkung hinsichtlich der Bewilligungsberechtigung

    Dagegen haben die bisher mit dieser Fragestellung befassten Oberlandesgerichte, soweit dies aus den veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich ist, die Auffassung vertreten, dass §§ 899 a BGB, 47 GBO einen Vermutungstatbestand begründen, der im Regelfall zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR bei einer Verfügung über einen Gesellschaftsanteil gegenüber dem Grundbuchamt ausreicht (vgl. OLG Zweibrücken, FG Prax 2010, 286 f.; OLG München ZIP 2011, 467; OLG Frankfurt NotBZ 2011, 402 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht NZM 2011, 522; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.05.2011, 20 W 444/10, Juris; OLG Hamm FGPrax 2011, 226; OLG München, Beschluss vom 12.03.2012, 34 Wx 245/11, Juris).

    Eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch kann damit regelmäßig eingetragen werden, wenn öffentlich beglaubigte Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaiger neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt (vgl. OLG Frankfurt a. a. O.; OLG München ZIP 2011, 467; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Reetz in Hügel, GBO, Stand 01.06.2012, § 47 Rn. 101).

  • OLG München, 12.03.2012 - 34 Wx 245/11

    Oberlandesgerichtliche Entscheidungen in Grundbuchsachen: Bindungswirkung bei

    Insoweit ist hier an die Stelle des damals zuständigen 27. Zivilsenats nun der 34. Zivilsenat getreten, nach dessen Rechtsprechung bei der außergrundbuchlichen Anteilsabtretung von Gesellschaftanteilen § 899a BGB i.V.m. § 47 Abs. 2 GBO anwendbar ist (ZIP 2011, 466; MittBayNot 2011, 224).

    Er hat diese Rechtsprechung auch auf Fälle angewandt, in denen wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen GbR diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht nur hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern auch hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Beschluss vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = MittBayNot 2011, 224).

    Deshalb begründe die Eintragung für das Grundbuchamt die bindende, wiewohl widerlegbare Vermutung, dass die (noch) Eingetragenen als Gesellschafter über den Grundbesitz verfügen könnten (siehe Senat vom 14.1.2011, MittBayNot 2011, 224/225 unter 2 c).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2011 - 20 W 444/10

    Zur Vermutungswirkung des § 899 a BGB

    Damit kann eine Änderung im Bestand der Gesellschafter der GbR im Grundbuch regelmäßig eingetragen werden, wenn Berichtigungsbewilligungen sämtlicher eingetragenen Gesellschafter einschließlich des ausscheidenden Gesellschafters in öffentlich beglaubigter Form vorliegen und auch ein etwaig neu eintretender Gesellschafter in öffentlich beglaubigter Form seiner Eintragung zustimmt, wobei in der Bewilligung die materiell-rechtlichen Vorgänge darzulegen sind, welche den Wechsel im Gesellschafterbestand herbeigeführt haben (vgl. OLG München ZIP 2011, 467; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 22; Hügel/Reetz, Beck'scher Online-Kommentar GBO, § 47 Rn. 101; DNotI-Report 2010, 145/146 jeweils m.w.N.).

    Jedoch hat die materiellrechtliche Einschränkung der Vermutung in § 899 a BGB keine Bedeutung für das grundbuchrechtliche Eintragungsverfahren, soweit es um Rechtsgeschäfte mit unmittelbarem Bezug zum Eintragungsgegenstand geht, wie sich aus der Regelung des § 47 Abs. 2 GBO und der diesbezüglichen Begründung des Gesetzes entnehmen lässt (so bereits OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 286; OLG München ZIP 2011, 467).

  • OLG München, 29.01.2013 - 34 Wx 370/12

    Grundbuchverfahrensrecht: Berichtigungsbewilligung bei Ausscheiden eines

    (1) Nicht heranziehbar ist insofern die Rechtsprechung zur Zwei-Personen-Gesellschaft (etwa Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = MittBayNot 2011, 224), die bei Ausscheiden eines Gesellschafters bzw. Abtretung des Anteils an den anderen Gesellschafter eine Bewilligung beider Betroffener fordert.
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Rechtsprechung
   OLG München, 12.01.2011 - 31 Wx 270/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11894
OLG München, 12.01.2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
OLG München, Entscheidung vom 12.01.2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
OLG München, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 31 Wx 270/10 (https://dejure.org/2011,11894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erbscheinsverfahren: Unterhaltstitel als Nachweis der Vaterschaft für ein im Jahr 1952 nichtehelich geborenes Kind

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2356 Abs. 1; BGB a.F. § 1708; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1
    Unterhaltstitel als Nachweismittel der Vaterschaft im Erbscheinsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de

    BGB § 2356 Abs. 1; NEhelG Art. 12 § 3 Abs. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Vaterschaft für ein nichtehelich geborenes Kind im Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 494
  • FGPrax 2011, 66
  • FamRZ 2011, 1337
  • Rpfleger 2011, 442
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 30.06.2017 - 6 W 25/17

    Nachlasssache: Erbanspruch eines im Jahre 1966 adoptierten im Zeitpunkt des

    Die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 49 PStG sieht der Senat deshalb - insbesondere unter dem Blickwinkel des Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG - vorliegend als verzichtbar an (vgl. dazu auch OLG München FamRZ 2011, 1337, zitiert nach juris, dort LS und Rdz. 3).
  • KG, 03.01.2020 - 6 W 56/19

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts

    In Abweichung von § 2359 BGB sind der Sohn der Erblasserin und dessen eventuelle Abkömmlinge nach einer erfolglosen Aufforderung bei der Erteilung des Erbscheins nämlich selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht (vgl. KG FamRZ 2011, 1337f. m. w. N.).
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