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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13   

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BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 (https://dejure.org/2014,4106)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1684 BGB, § 1837 Abs 3 S 2 BGB, § 89 FamFG
    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • rewis.io

    Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als Amtsvormund an einem Umgangsvergleich beteiligte Jugendamt; Abwendbarkeit der Vollstreckung durch das Jugendamt bei Ablehnung von Umgangskontakten durch das in einer Pflegefamilie lebende Kind

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Auch gegen das Jugendamt kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn der Kindesumgang nicht zu Stande kommt.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 89; BGB § 1837 Abs. 3 S. 2
    Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Verstoß gegen eine Umgangsvereinbarung bzgl. eines Kindes und eines Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ordnungsgeld auch gegen Jugendamt festsetzbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Umgangsvergleich, die Weigerung des Kindes - und das Ordnungsgeld gegen das Jugendamt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wenn das Jugendamt den vereinbarten Umgangskontakt verweigert ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zwangsgeld gegen Jugendamt bei Verstoß gegen Umgangsregelung nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 513
  • MDR 2014, 618
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 732
  • Rpfleger 2014, 371
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012, XII ZB 188/11, FamRZ 2012, 533).

    Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

    a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

    Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen für die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an Angaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.).

    Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN).

    Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT-Drucks. 16/9733 S. 292).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60; aA wohl Finke FamFR 2013, 142).

    Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 162 Abs. 2 Satz 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung (§ 18 Abs. 3 SGB VIII) zugesichert hat (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d), bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, weil das Jugendamt bereits in seiner Eigenschaft als Amtsvormund Beteiligter war.

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 621/10

    Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer Umgangsentscheidung: Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die vereinbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

    Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218) ist es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2013 - 4 S 226/13

    Vollziehung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Schließlich ist kein Hinderungsgrund, dass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg NVwZ-RR 2013, 737 zu § 890 ZPO).
  • BVerfG, 13.12.2012 - 1 BvR 1766/12

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch gerichtliche Umgangsregelung -

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Insbesondere die Umgangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts auf Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung.
  • RG, 14.01.1937 - IV B 69/36

    Steht den leiblichen Eltern oder der unehelichen Mutter ein Rechtsanspruch auf

    Auszug aus BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
    Die vom Oberlandesgericht angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine abweichende Aussage.
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.).

    Der familiengerichtlich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch taugliche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Dagegen wird mit der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge zugleich das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und steht sodann dem bestellten Vormund zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.).
  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14

    Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels:

    (3) Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung liefe zudem dem Grundsatz zuwider, dass ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit bedarf (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 16 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22; BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292).

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26).

    Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines durch einstweilige Anordnung geschaffenen (und gemäß § 57 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbaren) Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nach § 54 FamFG und auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 55 FamFG gestützt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 26 mwN und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f. mwN).

    Deshalb können sie auch noch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 62/17

    Gewaltschutz: Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Verstoßes gegen ein

    Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprechend für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer Umgangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 - FamRZ 2015, 2147 Rn. 32; vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14).
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2019 - 6 WF 156/19

    Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts

    Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen daher nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2012, 533).

    Das Ordnungsmittel darf dabei mit Blick auf seinen Sanktionscharakter (siehe dazu BGH FamRZ 2015, 2147; 2014, 732; 2011, 1729), die mit ihm zugleich bezweckte Beugewirkung und die Sicherung künftig titelkonformen Verhaltens nicht zu niedrig sein (vgl. EGMR FamRZ 2015, 469); zugleich muss es verhältnismäßig bleiben (Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 35).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 251/16

    Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts;

    Als Amtsvormund ist das Jugendamt uneingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25).
  • BGH, 03.08.2016 - XII ZB 86/15

    Familiensache: Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine

    Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 29.10.2014 - 6 WF 186/14

    Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel: Erforderliche Maßnahmen des zur Gewährung des

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung).

    Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729).

    Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 - Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.).

    Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde.

  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 513/20

    BGB § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4; FamFG § 89 a) Gegen einen mitwirkungsbereiten

    Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war (Abgrenzung von Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13, FamRZ 2014, 732).

    Die Person oder Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13 ff.), gegen die das Ordnungsgeld festgesetzt werden soll, muss dabei Verpflichtete der Umgangsregelung sein.

    cc) Wenn das Jugendamt in anderer Funktion, etwa als Amtsvormund oder Ergänzungspfleger, am Umgangsverfahren beteiligt war, führt auch das nicht zu einer Erstreckung der diesem obliegenden Verpflichtung auf eine im familiengerichtlichen Verfahren darüber hinausgehend zugesagte Umgangsbegleitung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 20 mwN).

    Ein vom Familiengericht gegenüber dem Jugendamt ausgesprochener Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG bleibt in diesem Fall auf die gesetzlichen Aufgaben des Jugendamts im Hinblick auf die Durchführung des Umgangs beschränkt, wie sie diesem etwa in seiner Funktion als Amtsvormund obliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 13, 20).

  • OLG Schleswig, 25.05.2020 - 10 WF 77/20

    Umgangsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 WF 107/20

    Kein Ordnungsgeld gegen das Jugendamt bei Aussetzung der Umgangsbegleitung

  • KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der

  • OLG Jena, 24.03.2015 - 1 WF 60/15

    Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrichter ein Ermessen

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 13 WF 20/21

    Jugendamt als Ergänzungspfleger: Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von

  • OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 WF 165/21

    Festsetzung von Ordnungsmitteln; Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel;

  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 13 WF 174/19

    Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel: Missachtung der

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 11 UF 71/21

    Antrag auf Rückführung eines Kindes in die Niederlande Nachträglich entstandenes

  • OLG Hamm, 17.02.2017 - 10 WF 24/17

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Ordnungsgeldanträgen;

  • OLG Oldenburg, 11.01.2017 - 11 WF 269/16

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen eine Umgangsvereinbarung;

  • OLG Celle, 20.02.2023 - 10 WF 32/23

    Ordnungsgeld; wirksame erstinstanzliche Entscheidung

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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13   

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https://dejure.org/2014,5097
BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13 (https://dejure.org/2014,5097)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2014 - XII ZB 301/13 (https://dejure.org/2014,5097)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und die Anordnung der Betreuung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht steht Bestellung eines Betreuers ausnahmsweise bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten nicht entgegen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorsorgevollmacht schließt Betreuerbestellung nicht aus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht steht Bestellung eines Betreuers ausnahmsweise bei Ungeeignetheit des Bevollmächtigten nicht entgegen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuung trotz Vorsorgevollmacht?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1733
  • MDR 2014, 538
  • FGPrax 2014, 117
  • FamRZ 2014, 738
  • Rpfleger 2014, 422
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 584/10

    Anordnung der Betreuung trotz Vorsorgevollmacht

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13
    Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. April 2011, XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964).

    Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

    c) Da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Beteiligten zu 1 und 2 bestehen, war das Gericht auch nicht gehalten, statt der Einrichtung einer Betreuung lediglich einen Kontrollbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26).

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 384/12

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13
    Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 384/12 - FamRZ 2013, 286 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 25.07.2012 - XII ZB 526/11

    Betreuungsverfahren: Persönliche Anhörung des Betroffenen vor Anordnung eines

    Auszug aus BGH, 26.02.2014 - XII ZB 301/13
    Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 526/11 - FamRZ 2012, 1633 Rn. 14).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 498/15

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers trotz

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 18 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 24.01.2018 - XII ZB 141/17

    Betreuungssache: Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten; Mandatierung

    Denn soweit der Betroffene ohnehin geschäftsunfähig ist, wird er durch den Einwilligungsvorbehalt nicht über Gebühr in seinen Rechten beeinträchtigt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 13.12.2023 - XII ZB 334/22

    Bestellung eines Betreuers trotz bestehender Vorsogevollmacht; Ungeeignetheit des

    Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13, FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964).

    Sofern erhebliche Zweifel an der Befähigung oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 FamFG (bis 31. Dezember 2022: § 1896 Abs. 3 BGB) nicht hinreichend abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 24 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 26).

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 499/15

    Vorsorgevollmacht -und die Zweifel an ihrem Fortbestand

    Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 17 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).

    Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 Rn. 18 mwN und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4107
BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 (https://dejure.org/2014,4107)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1836 BGB, § 1915 BGB, Art 111 FGG-RG
    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • rewis.io

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche rückwirkende Feststellung berufsmäßiger Amtsführung in einem Altfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1
    Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ergänzungspfleger - und die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsmäßigkeit einer Ergänzungspflegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 855
  • FGPrax 2014, 117 (Ls.)
  • FamRZ 2014, 736
  • Rpfleger 2014, 374
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01

    Umfang der Ansprüche des Berufsbetreuers; Aufwendungsersatz für Bürokraft

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Daraus folgt auch, dass der Feststellung der Berufsmäßigkeit für den Vergütungsanspruch eines Berufspflegers eine konstitutive Bedeutung zukommt (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

    Indessen bleibt es nach den Maßgaben der im Jahr 2005 hierzu grundlegend ergangenen Senatsentscheidung (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114) auch unter der Geltung des alten Rechtszustands dabei, dass der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zukommt und dass die Frage nach der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungspflegschaft im eigentlichen Bestellungsverfahren zu klären ist, welches bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umgreifen kann.

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014, XII ZB 354/13, juris und vom 9. November 2005, XII ZB 49/01, FamRZ 2006, 111).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - juris Rn. 15 f. mwN und vom 9. November 2006 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111, 114).

  • BayObLG, 03.05.2001 - 3Z BR 85/01

    Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 10 WF 167/08

    Verfahrenspflegschaft: Anspruch eines zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Auch unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts kommt daher eine mit Rückwirkung versehene Feststellung der Berufsmäßigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht, wenn diese Feststellung auf ein Rechtsmittel im Bestellungsverfahren getroffen werden kann (offengelassen in der von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Brandenburg ZKJ 2009, 132, 133).
  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 894 veröffentlichten Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellte anwaltliche Ergänzungspfleger wählen könne, ob er für seine berufsspezifischen Dienste Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes verlangen oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden beanspruchen wolle.
  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Zwar kann diese Entscheidung - soweit sie die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit betrifft - mit einer unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG angegriffen werden, woran das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) und die in diesem Zusammenhang erlassenen Übergangsvorschriften (Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG) nichts geändert haben (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 ff.; BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 ff.).
  • BayObLG, 01.02.2001 - 3Z BR 34/01

    Vergütung eines Betreuers, der nachträglich die Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13
    Die Nachholung der im Bestellungsbeschluss unterbliebenen Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB war schon nach altem Recht nicht Teil des Vergütungsfestsetzungsverfahrens (vgl. BayObLGZ 2001, 19, 21), sondern sie stellte die Korrektur einer fehlerhaften Bestellungsentscheidung dar, zu der nur die dafür zuständigen (Rechtsmittel-)Gerichte berufen sind (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1484, 1485).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9 mwN).
  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23

    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des

    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts mehrfach sowohl zur Bestellung eines Betreuers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - FamRZ 2014, 468 Rn. 11 ff. und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 9 ff.) als auch zur Bestellung eines Ergänzungspflegers (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 46/13 - FamRZ 2014, 736 Rn. 9) ausgeführt hat, entspricht die frühzeitige Klärung der Berufsmäßigkeit der Amtsführung den Intentionen des Gesetzgebers.
  • OLG Stuttgart, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23
    Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13).

    Auch die nachträgliche Feststellung muss deshalb aber im Bestellungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren getroffen werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

  • OLG Schleswig, 26.11.2020 - 15 WF 142/20

    Voraussetzungen der Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen den

    bb) Entgegen der Ansicht der Ergänzungspflegerin ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig, und zwar selbst dann, wenn die Feststellung bei der Bestellung nur versehentlich unterblieben ist (BGH, FamRZ 2018, 1006; 2014, 1283; 2014, 736; 2014, 468; ebenso im Übrigen die von der Ergänzungspflegerin zitierte Fundstelle Bettin in: BeckOK BGB Hau/Poseck, 55. Edition, Stand: 1. August 2020, § 1836 BGB, Rn. 9).

    Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellungsbeschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (BGH, FamRZ 2018, 1006; FamRZ 2014, 736).

    Der im Bestellungsbeschluss getroffenen oder unterbliebenen Feststellung der Berufsmäßigkeit kommt sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht eine konstitutive Bedeutung für den Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers zu (BGH, FamRZ 2014, 736).

  • OLG Dresden, 10.03.2017 - 20 WF 179/17

    Höhe der Vergütung des Vormundes; Rückforderung einer Überzahlung

    Voraussetzung für den Anspruch auf eine solche Vergütung ist, dass die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bereits im Vorhinein festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, juris Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.01.2015 - 6 UF 292/14

    Bestellung eines Mitvormunds für Betreuung eines Jugendlichen in asyl- und

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht und die Mitvormundschaftsregelung begehrt, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 UF 239/14

    Mitvormund für die Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen in

    Weder liegt es nahe, dass sich der Amtsvormund, der erklärtermaßen vom Asylrecht nicht genügend versteht, in diesen Wirkungsbereich ohne Not einmischen wird, noch ist ein besonderes Interesse des Anwalts erkennbar, sich über seinen Wirkungsbereich hinaus in die ihm weniger geläufigen jugendhilferechtlichen und sonstigen Angelegenheiten einzumischen, zumal angesichts der - nur bei rechtzeitiger (siehe BGH vom 12.02.2014, XII ZB 46/13) berufsmäßiger Bestellung - zwar möglichen, aber dennoch kaum auskömmlichen Stundenvergütung von 33, 50 Euro vor Mehrwertsteuer.
  • OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
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