Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.01.2015

Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14   

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BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14 (https://dejure.org/2015,2294)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2015 - XII ZB 324/14 (https://dejure.org/2015,2294)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 (https://dejure.org/2015,2294)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 BGB, § 1902 BGB
    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

  • IWW

    § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1902 Abs. 1 BGB, § 1903 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 2
    Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erforderlichkeit der Betreuung, Vermögenssorge

  • rewis.io

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2
    Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögenssorge - und die Erforderlichkeit einer Betreuung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung zur Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Betreuung im Bereich Vermögenssorge

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Betreuung bei Gefahr eines Vermögensschadens des Betreuten möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Betreuung bei Gefahr eines Vermögensschadens des Betreuten möglich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern"

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen für eine Betreuung im Bereich Vermögenssorge

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Psychische Erkrankung ist allein kein Grund für Betreuung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 449
  • MDR 2015, 399
  • FGPrax 2015, 79
  • FamRZ 2015, 649
  • Rpfleger 2015, 332
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 80/11, FamRZ 2011, 1391).

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).

    aa) Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9).

    b) Hat das Beschwerdegericht hiernach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge oder dem (isolierten) Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bzw. der "Vertretung in gerichtlichen Verfahren" nicht ausreichend festgestellt, kann die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil dieser die wirksame Einrichtung einer Betreuung im betreffenden Aufgabenkreis voraussetzt (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 15).

  • KG, 27.11.2007 - 1 W 243/07

    Betreuerbestellung: Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (KG FamRZ 2008, 919, 920; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166, 1167; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 116; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 26).
  • BGH, 30.05.2012 - XII ZB 59/12

    Betreuerbestellung: Feststellung des Betreuungsbedarfs für den Aufgabenkreis der

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Demgegenüber lässt sich die Erforderlichkeit der Vermögensbetreuung nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - XII ZB 59/12 - FamRZ 2012, 1365 Rn. 10).
  • BayObLG, 22.09.1994 - 3Z BR 175/94

    Erforderlichkeit einer Vermögensbetreuung

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22).
  • BayObLG, 04.02.1997 - 3Z BR 8/97

    Betreuuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt bei drohender Verschuldung des

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BayObLG FamRZ 1995, 117; BayObLG FamRZ 1997, 902, 903; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 112; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 22).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 10 UF 217/10

    Aufgaben des Betreuers: Vertretungsberechtigung in einem Ehescheidungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (KG FamRZ 2008, 919, 920; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166, 1167; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 116; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1896 Rn. 26).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Eine solche Erweiterung liegt allerdings nicht in der ausdrücklichen Aufnahme der Vertretung in gerichtlichen Verfahren, weil es sich dabei nur um die Klarstellung einer sich ohnehin aus der Vertretungsberechtigung gemäß § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Befugnis des Betreuers im Rahmen des bereits die Vermögenssorge umfassenden Aufgabenkreises handelte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11).
  • BGH, 18.11.2015 - XII ZB 16/15

    Aufhebung einer Betreuerbestellung: Wegfall der Erforderlichkeit einer Betreuung

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN).

    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 519/15

    Betreuungsverfahren betreffend die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers:

    Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015, XII ZB 324/14, FamRZ 2015, 649).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn - wie hier - der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 96/15

    Betreuungsbedarf bei Unterbringung in einer forensischen Klinik

    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 7 mwN).

    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN).

    Es genügt vielmehr, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 131/16

    Betreuungssache: Einheftung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses in die

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15

    Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken

    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - XII ZB 397/18

    Betreuungssache: Voraussetzung eines Betreuungsbedarfs für einen bestimmten

    Danach liegt auch insoweit ein bestehender Betreuungsbedarf auf der Hand, zumal dafür nicht zwingend das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs erforderlich ist, sondern es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9).
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 625/17

    Ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich Zuweisung

    Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 7 und vom 27. September 2017 - XII ZB 330/17 - FamRZ 2018, 54 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 153/20

    Betreuungssache: Voraussetzungen für das Absehen von der Bekanntgabe eines

    Aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen lässt sich die Erforderlichkeit einer Betreuung im Rahmen von § 1896 Abs. 4 BGB somit nicht herleiten (aA OLG Oldenburg FamRZ 1996, 757, 758 - zur Postkontrolle; vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 9 - zur Vermögensbetreuung).
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 329/16

    Betreuungssache: Vorraussetzungen für das Absehen von einer erneuten persönlichen

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN).
  • OLG Hamm, 10.08.2022 - 11 U 197/21

    Kindergeld; Einkommen; Anrechnung; Hilfe zum Lebensunterhalt

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16

    Betreuungssache: Anforderungen an die Begründung der Betreuerbestellung und der

  • LG Deggendorf, 22.02.2019 - 13 T 38/18

    Antrag auf Aufhebung der Betreuung

  • LG Bielefeld, 11.04.2017 - 23 T 229/17
  • VG München, 08.12.2022 - M 19L DK 22.2286

    Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Finanzbeamten wegen Steuerverkürzung

  • LG Aachen, 11.11.2020 - 3 T 147/20

    Beschwerdeberechtigung Betreuer

  • LG Osnabrück, 28.02.2019 - 7 T 703/18

    Zur Beschwerdefrist, zur erneuten Anhörung des Betroffenen und zur

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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,813
BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14 (https://dejure.org/2015,813)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2015 - XII ZB 470/14 (https://dejure.org/2015,813)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 (https://dejure.org/2015,813)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 2 FamFG
    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung

  • IWW

    § 62 FamFG, § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 323 Abs. 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Notwendiger Inhalt der Beschlussformel bei der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 312 S. 1 Nr. 1; FamFG § 323 Abs. 2
    Anforderungen an die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ärztliche Zwangsmaßnahmen - formale Anforderungen an ihre Anordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familienrecht im Februar 2015

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Formale Anforderungen an die Anordnung ärztlicher Zwangsmaßnahmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Beschlussformel bei Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Beschlussformel bei Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Beschlussformel bei Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 11.02.2015)

    Zwangsbehandlung: Maßgebliche Rolle des Arztes unterstrichen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine psychiatrische Zwangsbehandlung ohne Arzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1019
  • MDR 2015, 608
  • FGPrax 2015, 79
  • FamRZ 2015, 573
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14
    Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, FamRZ 2014, 1358).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 22; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 323 Rn. 8).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der hier aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erledigung aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 4 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 7).

    Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht zur ärztlichen Zwangsmaßnahme haben die Betroffene in ihren Rechten verletzt, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358 Rn. 5 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 - FamRZ 2014, 649 Rn. 8) festzustellen ist.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - XII ZB 470/14
    Gemäß § 323 Abs. 2 FamFG muss die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung Angaben darüber enthalten, dass die Zwangsmaßnahme unter der Verantwortung eines Arztes durchzuführen und zu dokumentieren ist (BT-Drucks. 17/11513 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 40).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 398/17

    Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).
  • OLG Hamburg, 17.11.2020 - 12 UF 101/20

    Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung zur Fixierung

    Dies ergibt eine Auslegung der Tenorierung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den vergleichbaren Tenorierungsanforderungen gemäß § 323 Abs. 2 FamFG bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (vgl. BGH, Beschluss vom 14.1.2015, XII ZB 470/14, NJW 2015, 1019, juris Rn. 7).
  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 226/15

    Genehmigungsverfahren für eine ärztliche Zwangsbehandlung des Betreuten:

    Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015, XII ZB 470/14, FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014, XII ZB 169/14, FamRZ 2014, 1694 und vom 4. Juni 2014, XII ZB 121/14, BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358 Rn. 22).

  • BGH, 30.09.2020 - XII ZB 57/20

    Angaben zur Durchführung und Dokumentation einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in der

    Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573).

    Vielmehr wird durch den Beschlusstenor die Rechtmäßigkeit der ärztlichen Zwangsmaßnahme unabhängig von aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag folgenden Pflichten daran geknüpft, dass diese Vorgaben erfüllt sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573 Rn. 7 mwN).

  • LG Bonn, 18.03.2015 - 4 T 79/15

    Zwangsmedikation im Heim

    Die konkrete ärztliche Überwachung und Dokumentation ist unerlässlicher Bestandteil der zwangsweisen Medikamentengabe (vgl. BGH XII ZB 470/14).
  • LG Berlin, 11.02.2022 - 17 O 420/21

    Passivlegitimation bei nicht gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer

    Dieser Vertrag ist ohne weiteres als zivilrechtlich zu qualifizieren, wie auch der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt hat (BGH XII ZB 470/14, Beschluss vom 14. Januar 2015, zitiert nach juris, dort Rn. 7 m. w. N.; BGH XII ZB 57/20, Beschluss vom 30. September 2020, zitiert nach juris, dort Rn. 4).
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