Rechtsprechung
KG, 26.04.2016 - 1 AR 8/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 4 EUV 650/2012, Art 4 ff EUV 650/2012, § 343 Abs 2 FamFG
Nachlassverfahren: Internationale Zuständigkeit bei sog. Grenzpendlern - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte in einem Nachlassfall mit Auslandsbezug
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Internationale Zuständigkeit in Erbsachen, Grenzpendler
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte in einem Nachlassfall mit Auslandsbezug
- rechtsportal.de
IntErbRVG § 31; EuErbVO Art. 13
Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte in einem Nachlassfall mit Auslandsbezug - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbsache: Internationale Zuständigkeit bei sog. Grenzpendlern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Verstorbene Grenzpendler: Welches Gericht ist zuständig?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mittelpunkt des Lebensinteresses des Erblassers entscheidet über anwendbares Erbrecht
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 1100
- MDR 2016, 832
- FGPrax 2016, 181
- FamRZ 2016, 1203
- Rpfleger 2016, 654
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein
Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.;… s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14;… MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.Wie bereits vom KG (FGPrax 2016, 181 f.) zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei dem Umstand, dass einerseits in § 343 Abs. 2 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland gerade darin begründet ist, dass der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr) in Deutschland hatte, andererseits aber von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen ist, nur um einen scheinbaren Widerspruch.
- OLG Hamm, 10.07.2020 - 10 W 108/18
Internationale Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Testamentsauslegung, …
Insoweit ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 AR 8/16 -, juris; OLG München, Beschluss vom 22. März 2017 - 31 AR 47/17 -, juris, jeweils m.w.Nw.). - OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
- OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17 Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang entsprechend dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat zu bestimmen (KG ZEV 2016, 514f).