Weitere Entscheidung unten: BGH, 16.09.2015

Rechtsprechung
   BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15   

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https://dejure.org/2015,33771
BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 (https://dejure.org/2015,33771)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 FamFG
    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens

  • IWW

    § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § ... 426 FamFG, § 62 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 427 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG, § 417 Abs. 2 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 62 Abs. 4 AufenthG, § 26 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnungsbeschluss bei fehlendem Antrag auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 62 Abs. 1, FamFG § 426 Abs. 2
    Sicherungshaft, Feststellungsantrag, Rechtswidrigkeit, Haftentlassung, Haftbeschluss, Haftanordnungsbeschluss, Erledigung, Mangel, Durchführbarkeit, Abschiebung, Haftdauer, Freiheitsentziehung, Begründungserfordernis, Begründung, Haftantrag

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftanordnungsbeschluss bei fehlendem Antrag auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftaufhebungsverfahren - und die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2016, 33 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechtsschutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 17).

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).

    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12

    Abschiebungshaftverfahren: Unzulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags bei

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).

    Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5).

  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10

    Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).

    Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23).
  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).
  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).
  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7).
  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 116/10

    Vorläufige Freiheitsentziehung: Zulässigkeit der isolierten Feststellung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2015 - V ZB 3/15
    Dies ist auch verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich, weil es dem Betroffenen zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer - allerdings fristgerecht einzureichenden - Beschwerde überprüfen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8 zu der Unzulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrags an das Amtsgericht nach Erledigung eines Verfahrens gemäß § 427 FamFG).
  • BGH, 26.01.2012 - V ZB 234/11

    Zulässigkeit eines Haftantrags gegenüber einer syrischen Staatsangehörigen

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9).

    Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es dann an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens (BGH, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 Rn. 23).

    Die Vorschrift gilt nach § 13 GVG, § 2 EGGVG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 11; InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4 mwN).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 20 W 98/21

    Anwendbarkeit des § 62 FamFG im gerichtlichen Personenstandsverfahren

    Ausgehend von diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aus der Regelung des § 62 FamFG folgt, dass die Frage der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme nicht unabhängig von einem Beschwerdeverfahren zu klären ist und ein isoliertes Feststellungsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht insoweit nicht zur Verfügung steht(vgl. etwa BGH FGPrax 2011, 143; NJW-RR 2012, 1350 und InfAuslR 2016, 56 - jeweils von der Beschwerde in Bezug genommen - InfAuslR 2016, 240; NJW-RR 2019, 450; NVwZ 2019, 1694; Beschluss vom 22.08.2019, V ZB 179/17; Beschluss vom 26.01.2021, XIII ZB 68/19; OLG Düsseldorf NZG 2018, 755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2019, 2 UF 124/19, alle zitiert nach juris; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 62 Rz. 11; BeckOK FamFG/Obermann, Stand: 01.04.2022, § 62 Rz. 7; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 62 FamFG Rz. 5; Schulte-Bunert/Weinreich/Roßmann, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 3;Keidel/Göbel, a.a.O., § 62 Rz. 5; Münchener Kommentar/Fischer, FamFG, 3. Aufl., § 62 Rz. 11;Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 62 Rz. 6; Jox/Fröschle/Bartels, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 4. Aufl., § 62 FamFG Rz. 4; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 62 FamFG Rz. 3; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2018, Kap. 14 Rz. 215).

    Dem steht auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ausweislich der es unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes unerheblich ist, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (BGH FGPrax 2011, 200; InfAuslR 2016, 56; vgl. etwa auch BGHFGPrax 2010, 210 zur Anwendbarkeit des § 62 FamFG auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, sämtlich zitiert nach juris), nicht entgegen.

  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 184/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, sondern auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN).

    Da die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung nicht durch einen Antrag auf Haftaufhebung durchbrochen werden kann, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, aaO Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 95/17, juris Rn. 5); dies hat der Betroffene bei der Antragstellung beachtet.

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    Richtig ist ferner, dass der Betroffene - und für ihn seine Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 3) - auch in einem Aufhebungsverfahren analog § 62 FamFG die Feststellung beantragen kann, durch den weiteren Vollzug der aufzuhebenden Haft in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wenn er vor der Bescheidung des Antrags aus der Haft entlassen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 4) .

    Die Vertrauensperson des Betroffenen hat aber mit ihrem Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2015 (V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56) zu erkennen gegeben, dass sie sich bei der Antragstellung an die in dieser Entscheidung aufgezeigten zeitlichen Grenzen der Feststellung der Rechtswidrigkeit halten und die Feststellung erst von dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung - hier von dem Ablauf des 30. September 2018 - an beantragen will.

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 74/15

    Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann nämlich nicht unabhängig von einem Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren, sondern nur in dessen Rahmen beantragt werden (Senat, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8 und vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 146/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftentscheidung (hier:

    Beantragt der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung und erledigt sich dieser Antrag anschließend - wie hier - durch die Entlassung aus der Haft, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 mwN).

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet wurde, kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann die Rechtswidrigkeit zwar erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (vgl. näher Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 22/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Haft zur Sicherung

    Aber auch gegen die Zurückweisung dieses Feststellungsantrags ist die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 5 mwN).

    Soweit das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit der Beschwerde damit begründet hat, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe, hat es verkannt, dass der Betroffene für diesen Fall bereits beim Amtsgericht zulässigerweise einen Feststellungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8).

  • BGH, 09.05.2019 - V ZB 12/18

    Belehrung des Gerichts über die weitere Inhaftierung eines Betroffenen bei

    Ein solcher (isolierter) Feststellungsantrag wäre mangels Feststellungsinteresses unzulässig und nicht, wie das Beschwerdegericht meint, unbegründet (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8; Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, InfAuslR 2016, 240 Rn. 10).
  • LG Paderborn, 03.08.2020 - 5 T 127/20
    Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8 ff., juris).

    Wie oben bereits festgestellt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen, wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 30/15

    Abschiebungshaftsache: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 131/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Rechtsschutzinteresses an der

  • BGH, 22.08.2019 - V ZB 179/17

    Rechtsbeschwerde gegen einen als "Haftbefehl" bezeichneten Beschluss zur

  • BGH, 21.07.2016 - V ZB 42/16

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses ab dem Zeitpunkt

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

  • BGH, 26.04.2018 - V ZB 95/17

    Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung

  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 20/21

    Beantragung einer Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG unabhängig

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 6/21

    Anordnung von Abschiebungshaft; Beantragung der Aufhebung der Haft

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 5/21

    Feststellung der Verletzung eines Betroffenen in seinen Rechten durch die Haft

  • AG Paderborn, 15.05.2020 - 11 XIV (B) 79/20
  • LG Paderborn, 05.05.2017 - 5 T 153/16

    Anordnung der Sicherungshaft zur Abschiebung bei unerlaubter Einreise eines

  • LG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 5 T 36/18

    Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

  • LG Bonn, 12.12.2018 - 4 T 380/18
  • LG Paderborn, 06.03.2017 - 11 XIV (B) 78/16

    Asylverfahren, Abschiebungshaft, Haftdauer, Beschleunigungsgebot, Bundesamt für

  • LG Paderborn, 13.01.2022 - 5 T 217/21
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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34667
BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14 (https://dejure.org/2015,34667)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2015 - V ZB 194/14 (https://dejure.org/2015,34667)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2015 - V ZB 194/14 (https://dejure.org/2015,34667)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 3 AufenthG vom 22.11.2011, § 11 Abs 2 S 2 AufenthG
    Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung bei Fehlen der Befristungsentscheidung; Anordnung einers Haftgrundes zur Sicherung der Abschiebung nach Befristung der Wirkungen einer früheren Ausweisungspflicht oder Abschiebung; Effektiver Rechtsschutz vor einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 4
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Befristung, Ausweisung, Einreiseverbot, Abschiebung, gerichtliche Überprüfung, Ausreisepflicht, Fluchtgefahr, unerlaubte Einreise

  • rewis.io

    Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 3
    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung bei Fehlen der Befristungsentscheidung; Anordnung einers Haftgrundes zur Sicherung der Abschiebung nach Befristung der Wirkungen einer früheren Ausweisungspflicht oder Abschiebung; Effektiver Rechtsschutz vor einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die fehlende Befristungsentscheidung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Befristungsentscheidung steht nicht zwingend Anordnung von Abschiebungshaft entgegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Befristungsentscheidung steht nicht zwingend Anordnung von Abschiebungshaft entgegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 549
  • FGPrax 2016, 33
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30).

    Dieses Konzept hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (BVerwGE 143, 277 Rn. 32 mwN).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 14.12

    Antrag; Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Gefahr; Gefahrenprognose;

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30).

    Vielmehr kann der Betroffene vor den Verwaltungsgerichten zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aF(= § 11 Abs. 2 AufenthG) gerichtlich durchsetzen (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2012 - 11 S 2303/12

    Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris Rn. 20 f.; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55).
  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 96/12

    Anforderungen an die Begründungspflichten hinsichtlich eines Haftantrags bzgl.

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Die Abschiebung sollte nach den Angaben der beteiligten Behörde in dem Haftantrag im Anschluss an den nächstanstehenden Prüftermin nach Art. 6 des deutsch-vietnamesischen Rücknahmeabkommens (vom 21. Juli 1995, BGBl. II S. 743 nebst Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II S. 746, dazu Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 11) im November 2014 erfolgen.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Richtig ist allerdings, dass seit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Filev und Osmani vom 19. September 2013 (Rs. C-297/12, ECLI:EU:C:2013:569) eine Ausweisung nur noch angeordnet werden darf, wenn gleichzeitig über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird (BVerwG, InfAuslR 2013, 141 Rn. 11 f.; BVerwGE 143, 277 Rn. 30).
  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Die Haft darf in diesen Fällen erst angeordnet werden, nachdem die Befristung nachgeholt worden ist (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8, 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Es trifft auch zu, dass die Abschiebung eines Betroffenen seit dem Urteil des Gerichtshofs nur erfolgen darf, wenn dem Betroffenen zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (VGH Mannheim, ESVGH 63, 159, 161; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13, juris Rn. 20 f.; VGH Kassel, InfAuslR 2015, 53, 55).
  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Ist die Einreise dagegen schon aus anderen Gründen - etwa wegen fehlender Einreisedokumente - unerlaubt, scheitert die Anordnung von Abschiebungshaft nicht von vornherein an dem Fehlen der Befristungsentscheidung (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 12).
  • BGH, 12.05.2011 - V ZB 309/10

    Anordnung von Abschiebungshaft ist bei Vorliegen von vom Ausländer nicht zu

    Auszug aus BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14
    Zu solchen Hindernissen kann der Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung gehören, dessen Behandlung durch die Verwaltungsgerichte der Haftrichter deshalb bei seiner Prognose zu berücksichtigen hat (dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011- V ZB 309/10, juris Rn. 19 f.).
  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 40/16

    Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick

    Die Entscheidung muss so frühzeitig ergehen, dass der Betroffene noch in Deutschland Rechtsschutz hiergegen organisieren kann (Nachweise bei Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 5).

    Im Abschiebungshaftverfahren ist dagegen nur zu prüfen, ob Maßnahmen zur Befristung unbefristeter Einreiseverbote oder ihr Fehlen ein Abschiebungshindernis erwarten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 9).

  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

    (3) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Abschiebungshaftsachen entschieden, dass mit Blick auf die Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG bei einem Betroffenen, der nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG a. F. kraft Gesetzes einem unbefristeten Einreiseverbot unterlag, nachträglich über eine Befristung befunden werden müsse, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollten; ohne eine solche nachträgliche einzelfallbezogene Entscheidung, auf die der Betroffene abgesehen von den Ausnahmetatbeständen des § 11 Abs. 1 S. 7 AufenthG n.F. ein subjektives Recht habe, dürfe eine unerlaubte Einreise demnach nicht bejaht werden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 76/13, juris, Rdnr. 6; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, juris, Rdnr. 5).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Zwar darf die Abschiebung eines Betroffenen nur erfolgen, wenn ihm zuvor die Entscheidung über die Befristung des Einreiseverbots bekannt gemacht wird, und zwar so frühzeitig, dass er noch in Deutschland Rechtsschutz dagegen organisieren kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, FGPrax 2016, 33 Rn. 5).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 75/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen in einem Verfahren zur Feststellung der

    aa) Zwar war das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem hier noch maßgeblichen § 11 Abs. 1 AufenthG aF gesetzliche Folge der Abschiebung oder Überstellung und der diesen Maßnahmen jeweils zugrunde liegenden Verwaltungsentscheidungen und seine Befristung so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Betroffene noch vor der Abschiebung oder Überstellung Rechtsschutz gegen die Befristung veranlassen konnte (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, NVwZ 2016, 549 Rn. 5, und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 18).

    Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungshaft war die vorherige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aber nur in dem - hier nicht gegebenen - Sonderfall, dass die Sicherungshaft allein auf dem Haftgrund der unerlaubten Einreise nach dem heutigen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und die unerlaubte Einreise ihrerseits allein auf einem Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot beruhte (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 8, 13, und vom 16. September 2015 - V ZB 194/14, NVwZ 2016, 549 Rn. 8).

  • LG Düsseldorf, 08.12.2016 - 25 T 523/16
    Der Betroffene durfte deshalb auf Grund des Ausweisungsbescheids der beteiligten Behörde vom 13. August 2014 auch vor dem Inkrafttreten des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 1. August 2015 in sein Heimatland Marokko nur abgeschoben werden, wenn das Einreiseverbot, das die Abschiebung auslösen würde, vorher nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 8 AufenthG aF (= § 11 Abs. 2 bis 7 AufenthG) befristet wurde (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015, - V ZB 194/14).
  • LG Kleve, 12.10.2017 - 4 T 129/17

    Anordnung der Abschiebungshaft (Sicherungshaft) gegen den Betroffenen bei

    e) Die vor der Abschiebung erforderliche Entscheidung über die Befristung der Abschiebungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, AZ. V ZB 194/14, Rdn. 5, zitiert nach Juris) liegt ebenfalls vor.
  • LG Kleve, 13.08.2019 - 4 T 108/19
    e) Die vor der Abschiebung erforderliche Entscheidung über die Befristung der Abschiebungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015, AZ. V ZB 194/14, Rdn. 6 ff., zitiert nach Juris) liegt vor.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2016 - 12 M 3.16

    Abschiebung ohne vorherige Entscheidung über die Dauer eines Einreiseverbotes

    Denn eine Abschiebung der Kläger ohne eine Befristung der damit einhergehenden Sperrwirkungen ist unzulässig; § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass spätestens vor Durchführung der Abschiebung von Amts wegen über die Dauer des Einreiseverbots entschieden werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 194/14 -, juris Rn. 5; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 B 1413/14 -, juris Rn. 13; Beschluss des Senats vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13 -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Stuttgart, 13.01.2016 - 2 K 56/15

    Anspruch auf Löschung der Eintragungen zur erfolgten Abschiebung und zur

    Die inzwischen überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur nimmt aber ein Vollstreckungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Var. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung an, wenn die erforderliche Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG den Betroffenen so spät bekannt gegeben wird, dass sie den erforderlichen Rechtsschutz in Deutschland (regelmäßig) nicht mehr organisieren können (BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - V ZB 194/14 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 13.10.2014 - 7 B 1413/14 - InfAuslR 2015, 53; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2012 - 11 S 2303/12 - InfAuslR 2013, 98; Pfersich, ZAR 2015, 72, 73).
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