Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.11.2015

Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2015 - XII ZB 106/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39688
BGH, 18.11.2015 - XII ZB 106/15 (https://dejure.org/2015,39688)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - XII ZB 106/15 (https://dejure.org/2015,39688)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - XII ZB 106/15 (https://dejure.org/2015,39688)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 3 BGB, § 1897 Abs 1 BGB, § 1897 Abs 5 BGB, § 45 Abs 2 Nr 1 BRAO
    Betreuerbestellung: Persönliche Verhinderung eines Rechtsanwalts durch ein standesrechtliches Tätigkeitsverbot

  • IWW

    § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 1896 Abs. 3 BGB, § 43 a Abs. 4 BRAO, § 1897 Abs. 5 BGB, § 1897 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 1, 5 BGB, § 45 Abs. 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, § 45 BRAO, § 665 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme eines Betreueramtes; Verhinderung der Fortsetzung der Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion ...

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Persönliche Verhinderung eines Rechtsanwalts durch ein standesrechtliches Tätigkeitsverbot

  • rabüro.de

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalt als Betreuer, wenn er hierdurch gegen standesrechtliches Tätigkeitsverbot verstoßen würde

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Übernahme eines Betreueramtes durch einen Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß eines Rechtsanwalts gegen ein Tätigkeitsverbot mit der Übernahme eines Betreueramtes; Verhinderung der Fortsetzung der Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Bestellung zum Betreuer bei Verstoß gegen Tätigkeitsverbot!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt als (Kontroll-)Betreuer - Vorbefassung und Interessenkollision

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Bestellung zum Betreuer bei Verstoß gegen Tätigkeitsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Bestellung eines vorbefassten Rechtsanwalts zum Betreuer

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1896 BGB, § 1897 BGB, § 45 BRAO
    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot bei Übernahme eines Betreueramtes

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 1896 BGB, § 1897 BGB, § 45 BRAO
    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot bei Übernahme eines Betreueramtes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Bestellung eines vorbefassten Rechtsanwalts zum Betreuer

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1
    Kein Betreueramt bei Tätigkeitsverbot

  • anwaltverein.de PDF, S. 97 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot bei Übernahme eines Betreueramtes

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Tätigkeitsverbot für Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de PDF, S. 97 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Tätigkeitsverbot bei Übernahme eines Betreueramtes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1235
  • NJW 2016, 6
  • MDR 2016, 161
  • FGPrax 2016, 83
  • FamRZ 2016, 292
  • WM 2016, 183
  • AnwBl 2016, 264
  • AnwBl Online 2016, 146
  • Rpfleger 2016, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 460/13

    Rechtliche Betreuung: Bestellung eines Rechtsanwalts auf Wunsch des Betroffenen

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - XII ZB 106/15
    Ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, kann nicht zum Betreuer bestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013, XII ZB 460/13, FamRZ 2014, 466).

    Allerdings muss das Betreuungsgericht bereits bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 1, 5 BGB berücksichtigen, ob ein als Betreuer vorgeschlagener Rechtsanwalt mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde; einen solchen Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten muss das Betreuungsgericht von vornherein unterbinden und von der Bestellung des vorbefassten Rechtsanwalts absehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 9 mwN).

    Diese Vorschrift bezweckt zum einen die vorbeugende Vermeidung von Interessenkollisionen, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnten, und soll zum anderen verhindern, dass der Rechtsanwalt die Interessenwahrnehmung für denselben Mandanten außerhalb berufsrechtlicher Pflichten in einer für die anwaltliche Rechtspflegefunktion abträglichen Weise fortsetzt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - XII ZB 106/15
    Die Rechtsbeschwerden sind zulassungsfrei statthaft, auch wenn sich die Beteiligten zu 2 und 3 nicht gegen die Anordnung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers im Rahmen der Einheitsentscheidung über die Anordnung der Betreuung wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 mwN).
  • OLG Hamburg, 12.07.2018 - 2 W 83/16

    Wirksamkeit der Ernennung eines Rechtsanwalts als Testamentsvollstrecker bei

    Die neueste veröffentlichte Entscheidung (BGH, FamRZ 2016, 292 ) bezieht sich auf die Bestellung zum Betreuer und benennt § 134 BGB nicht explizit.
  • OLG Hamburg, 26.09.2017 - 2 W 83/16

    Anspruch auf Testamentsvollstreckerzeugnis bei noch nicht beschiedenem

    Die neueste veröffentlichte Entscheidung (BGH, FamRZ 2016, 292) bezieht sich auf die Bestellung zum Betreuer und benennt § 134 BGB nicht explizit.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40025
BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13 (https://dejure.org/2015,40025)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2015 - XII ZB 261/13 (https://dejure.org/2015,40025)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 (https://dejure.org/2015,40025)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 Abs 1 S 4 FamFG, § 20 Abs 1 GNotKG
    Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG, § ... 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO, § 812 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 2 VBVG, §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, § 168 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamFG, Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 2 Satz 1 VBVG, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB, § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 20 Abs. 1 GNotKG, § 20 Abs. 1 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abwägungsvorrang bei der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung zugunsten des Vertrauensgrundsatzes wegen Vertrauens des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überzahlte Betreuervergütung, Rückforderung, Vertrauensgrundsatz

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des Vertrauensschutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 168 Abs. 1 S. 4
    Abwägungsvorrang bei der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung zugunsten des Vertrauensgrundsatzes wegen Vertrauens des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung - und der Vertrauensgrundsatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrauensgrundsatz kann Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertrauensgrundsatz kann Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 129
  • MDR 2016, 240
  • FGPrax 2016, 83
  • FamRZ 2016, 293
  • Rpfleger 2016, 226
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 86/13

    Betreuervergütung: Ausschlussfrist für die Rückforderung überzahlter

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. November 2013, XII ZB 86/13, FamRZ 2014, 113).

    Insbesondere ist die Betreuerin durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. April 2012 beschwert, da dieser u.a. die Beitreibung einer überzahlten Vergütung in Höhe von 156 EUR im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 7 mwN).

    Auch wenn der Rechtspfleger, der für die gerichtliche Festsetzung funktional zuständig ist, den Vergütungsantrag im vorangegangenen vereinfachten Verwaltungsverfahren überprüft und für richtig befunden hat, ist er grundsätzlich nicht daran gehindert, die Vergütung im gerichtlichen Verfahren anderweitig festzusetzen (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

    dd) Allerdings handelt es sich bei dem Anspruch der Landeskasse auf Rückerstattung einer überzahlten Betreuervergütung nicht um einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, sondern um einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, welcher nach seiner Festsetzung durch förmlichen Beschluss im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 JBeitrO beizutreiben ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 15 mwN).

    Sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 19 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB).

    Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 22 ff. mwN).

    (2) Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 25 mwN).

    Hierdurch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Landeskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der getroffenen Regelung Vorrang (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31).

    Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 461/10

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    In einem weiteren Parallelverfahren, in dem die Beteiligte zu 1 ebenfalls als Betreuerin tätig war, wurde dieser angesichts ihrer Qualifikation als Facharbeiterin für Datenverarbeitung lediglich ein Stundensatz von 27 EUR zugebilligt (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119).

    Das Amtsgericht hat vielmehr erst aufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2012 (XII ZB 461/10 - FamRB 2012, 119) in der Parallelsache, also nach dem 1. September 2009, gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamFG von Amts wegen die Betreuervergütung förmlich festgesetzt.

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    (3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen.
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    (3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (Senatsurteile vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09 - FamRZ 2010, 1888 Rn. 23 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f.) ein generell schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers im Hinblick auf Auszahlungsanordnungen ableiten lässt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs länger als ein Jahr in der Vergangenheit liegen.
  • OLG Dresden, 22.02.2010 - 24 WF 147/10

    Maßgebliches Verfahrensrecht für die Festsetzung der Vergütung des Vormundes in

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    Als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 426; OLG Dresden FamRZ 2010, 1269) unterliegt die angefochtene Vergütungsfestsetzung gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG neuem Recht.
  • OLG Nürnberg, 17.03.2010 - 7 AR 361/10

    FGG-Reformgesetz: Funktionelle Zuständigkeit des Familiengerichts des

    Auszug aus BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
    Als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 2 FGG-RG (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2010, 426; OLG Dresden FamRZ 2010, 1269) unterliegt die angefochtene Vergütungsfestsetzung gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG neuem Recht.
  • BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17

    Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.

    Sie soll - wie die vergleichbaren Bestimmungen in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1835a Abs. 4 BGB - den Vormund zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert, seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei einer rechtzeitigen Inanspruchnahme nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - IV ZB 13/12, ZEV 2013, 84 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007 Rn. 20; vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, NJW-RR 2016, 129 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 2040 Rn. 15; OLG Köln FamRZ 2013, 1837, 1838 [juris Rn. 10]; OLG Naumburg Rpfleger 2012, 319, 320 [juris Rn. 13]; MünchKomm-BGB/Fröschle, 7. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. Anh. zu § 1836 (VBVG), § 2 Rn. 1; jurisPK-BGB/Jaschinski, 8. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1).
  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf

    Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).

    Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).

    Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.).

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
    Indem das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 168 I 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich - auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs - zurückgefordert werden (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

    Demzufolge kann der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

    Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - durch die zunächst erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich war, da es nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers entsprach, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (BGH NJW-RR 2016, 129; NJW 2014, 1007).

    Für die Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung ist dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs abzustellen (BGH NJW-RR 2016, 129).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 243/17

    Betreuervergütung: Vergleichbarkeit der im Wege des sog. Kontaktstudiums

    Das Landgericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin in eine gleichbleibende Festsetzung für künftige Zeitabschnitte verneint und richtig gesehen, dass der Vertrauensgrundsatz allenfalls einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen könnte, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 19 f. und vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 17 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 17.01.2020 - VfGBbg 65/18

    Betreuervergütung; Berufsbetreuer; Stundensatz; Berufsfreiheit; Rückwirkung;

    Die Vergütung für Betreuungsleistungen wird (u. a.) auf Antrag des Betreuers gemäß § 292 Abs. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG durch Beschluss des Gerichts oder gemäß § 292 Abs. 1 i. V. m. § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 FamFG im Wege des sogenannten vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens (z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 -, Rn. 17, juris, vom 18. Februar 2015 â??- XII ZB 563/14 -, Rn. 22, juris, vom 6. November 2013 â??- XII ZB 86/13, Rn. 14, juris) bestimmt.
  • BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Anwendung des § 20 Abs. 1 GNotKG ausgeführt habe (Beschluss vom 25. November 2015, XII ZB 261/13), ergebe sich nach angemessener Frist ein schutzwürdiges Vertrauen des Betreuers in seine Vermögenslage.

    dd) Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2015, XII ZB 261/13, lassen sich keine für den Antragsteller günstigen Rückschlüsse ziehen.

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 1 WF 128/19

    Rückforderung überhöht gewährter Vergütung im Rahmen einer Beiordnung aufgrund

    Dem Vergütungsempfänger ist eine auf Jahre wirkende Rechtsunsicherheit betreffend die Beständigkeit der durch die Vergütung geschaffenen Vermögenslage nicht zuzumuten (vgl. für die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: BGH, FamRZ 2016, 293, Rn. 20).

    Anderenfalls genießt das Vertrauen in den Bestand der Festsetzung Vorrang (BGH, FamRZ 2016, 293, Rn. 19).

  • LG Arnsberg, 23.07.2018 - 5 T 66/18

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich

    Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009).

    Denn das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung hat nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers das Ziel, den Gerichten Aufwand zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84).

  • OLG Dresden, 10.03.2017 - 20 WF 179/17

    Höhe der Vergütung des Vormundes; Rückforderung einer Überzahlung

    Dieser Aspekt ist bereits bei der Festsetzung der Vergütung im Verfahren gemäß § 168 FamFG zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 25.11.2015, XII ZB 261/13, juris, Rdn. 17 für die Betreuervergütung, auf die § 168 FamFG gemäß § 292 Abs. 1 FamFG entsprechend anzuwenden ist).
  • LG Arnsberg, 19.07.2018 - 5 T 122/18

    Rückforderung überzahlter Betreuervergütung eines Berufsbetreuers hinsichtlich

    Das nachfolgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84; BGH, Beschluss vom 06.11.2013; Az. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009).

    Denn das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung hat nach der erkennbaren Intention des Gesetzgebers das Ziel, den Gerichten Aufwand zu ersparen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2015, Az. XII ZB 261/13, FGPrax 2016, 83, 84).

  • LG Arnsberg, 24.09.2020 - 5 T 158/20

    Zur Rückforderung einer Betreuervergütung

  • LG Arnsberg, 07.02.2022 - 5 T 265/21

    Betreuervergütung eines Diplom-Wirtschaftsingenieurs (FH)

  • LG Dresden, 15.04.2016 - 2 T 1135/15
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