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   OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16   

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https://dejure.org/2016,34091
OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16 (https://dejure.org/2016,34091)
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16 (https://dejure.org/2016,34091)
OLG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2016 - 34 Wx 252/16 (https://dejure.org/2016,34091)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchberichtigungsantrags: Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Entscheidung des Grundbuchamts und eines dem Antrag widersprechenden Erbscheins

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Berichtigungsantrag Grundbuchverfahren - Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form eines einen Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses; Umfang der Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins im Grundbuchverfahren

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Form eines einen Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richtigkeit des Erbscheins wird bis zur Einziehung oder Kraftloserklärung vermutet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Grundbuchberichtigung - Grundbuchamt kann sich auf die Richtigkeit eines Erbscheins verlassen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermutung der Richtigkeit eines Erbscheins im Grundbuchverfahren

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 12
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 14.04.1994 - 2Z BR 36/94

    Beschwerdeberechtigung für weitere Beschwerde

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    Seine Beschwerdebegründung zeigt auf, dass es ihm weiter um die Durchsetzung seines Berichtigungsantrags gemäß seinen Vorstellungen von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft geht (vgl. BGH NJW 1998, 3347/3348), er also nicht lediglich eine mit der Antragszurückweisung verbundene formelle Beschwer bekämpft, die für sich allein keine Beschwerdeberechtigung begründen würde (BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer § 71 Rn. 179).
  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist derjenige, der durch die angefochtene (Schein-)Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes - nicht lediglich wirtschaftliches - Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127 m. w. N.).
  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    aa) Der Beschluss ist nicht wegen eines Unterschriftsmangels ein unverbindlicher Entwurf geblieben (vgl. BGH Rpfleger 1998, 123; OLG Köln Rpfleger 2006, 646), denn er trägt in dem der Grundakte einliegenden Original die Unterschrift des Rechtspflegers (§ 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG; zur Anwendbarkeit im Grundbuchverfahren Demharter § 1 Rn. 75).
  • OLG Köln, 08.05.2006 - 2 Wx 2/06

    Technische Rückdatierung von Grundbucheintragungen

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    aa) Der Beschluss ist nicht wegen eines Unterschriftsmangels ein unverbindlicher Entwurf geblieben (vgl. BGH Rpfleger 1998, 123; OLG Köln Rpfleger 2006, 646), denn er trägt in dem der Grundakte einliegenden Original die Unterschrift des Rechtspflegers (§ 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG; zur Anwendbarkeit im Grundbuchverfahren Demharter § 1 Rn. 75).
  • BGH, 10.06.1998 - V ZB 12/98

    Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    Seine Beschwerdebegründung zeigt auf, dass es ihm weiter um die Durchsetzung seines Berichtigungsantrags gemäß seinen Vorstellungen von der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft geht (vgl. BGH NJW 1998, 3347/3348), er also nicht lediglich eine mit der Antragszurückweisung verbundene formelle Beschwer bekämpft, die für sich allein keine Beschwerdeberechtigung begründen würde (BayObLGZ 1994, 115/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59; Hügel/Kramer § 71 Rn. 179).
  • BayObLG, 12.08.1991 - BReg. 2 Z 93/91

    Voraussetzungen der Berichtigung einer Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    bb) Eine Berichtigung setzt jedoch neben dem Nachweis der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage voraus, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58 je m. w. N.).
  • BayObLG, 21.07.1988 - BReg. 3 Z 59/88

    Entscheidung über eine Beschwerde ohne Beschwerdeeinlegung

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    dd) Die Entscheidung ist in einem gerichtlichen Verfahren ergangen und betrifft einen wirksam gestellten Antrag (vgl. BayObLGZ 1988, 259/260), denn der Beteiligte hat - wie dargelegt - am 25.9.2014 in eigenem Namen beim Grundbuchamt die Berichtigung beantragt.
  • BayObLG, 22.03.1990 - BReg. 2 Z 112/89

    Testamentsvollstreckung in Form der Vermächtnisvollstreckung bei

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt neue, vom Nachlassgericht offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen kennt, die die ursprüngliche oder nachträgliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und dessen Einziehung erwarten lassen (vgl. etwa BayObLGZ 1990, 82/86; Demharter § 35 Rn. 26).
  • OLG München, 12.12.2007 - 34 Wx 118/07

    Unzureichender Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Ablösung eines

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    bb) Eine Berichtigung setzt jedoch neben dem Nachweis der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage voraus, dass der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten ausräumt, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLGZ 1991, 301/302; Senat vom 12.12.2007, 34 Wx 118/07 = FGPrax 2008, 52/53; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 58 je m. w. N.).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94

    Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
    Überträgt ein Erbe seinen Erbteil auf einen Dritten, so setzt nämlich die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus (BayObLGZ 1994, 158).
  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 80/16

    Voraussetzungen einer Beurkundung in den Personenstandsregistern

    Denn dieser Vermerk soll die genannte Übergabe dokumentieren, weshalb seine Existenz keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses ist, wenn dessen Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90 f und 93 ).
  • BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20

    Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge

    2 Z 21/90|BayObLG; 15.03.1990; 2 BReg Z 21/90">FamRZ 1990, 669, 670; OLG Bremen, FamRZ 2012, 335; OLG Köln, FGPrax 2012, 57; OLG München, FGPrax 2017, 12, 13 f.; OLG Frankfurt, FGPrax 2019, 58; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 84; Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn. 62; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 35 GBO Rn. 47, 62; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rn. 26; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 784; BeckOK GBO/Wilsch, [1.6.2020], § 35 Rn. 60).
  • OLG Nürnberg, 26.07.2018 - 12 W 1178/18

    Öffentliche Urkunde bei maschinell gedrucktem Dienstsiegel

    c) Da mithin die Siegelung des Erbscheins ordnungsgemäß ist, stellt sich die Frage, inwieweit eine nicht ordnungsgemäße Siegelung Wirksamkeitsvoraussetzung des Erbscheins wäre, nicht (vgl. hierzu OLG München FGPrax 2017, 12, Rn. 21 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2018 - 3 Wx 129/17

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Berichtigung des im Eheregister

    Der Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses vom 18. April 2017 - Gleiches gilt für den Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juni 2017 - steht nicht entgegen, dass der nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG zwingend erforderliche Vermerk des Datums der Übergabe an die Geschäftsstelle fehlt; das Fehlen des Vermerks steht dem wirksamen Erlass nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - die Übergabe in Verbindung mit Hinausgabe des Beschlusses an die Beteiligten feststeht (Senat in ständiger Rechtsprechung; vgl. auch OLG München, FGPrax 2017, 12 ff.; Keidel-Meyer-Holz, FamFG 19. Aufl., § 38 Rn. 90 f. und 3).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2018 - 3 Wx 143/17

    Voraussetzungen der Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im

    Insbesondere steht der Wirksamkeit des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen, dass auf ihm entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum seiner Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel - Meyer-Holz, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90 f und 93).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2018 - 20 W 360/16

    Zur Aufhebung von Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot bei inhaltlich

    Dass im vorliegenden Fall der nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG auf dem Ausschließungsbeschluss anzubringende Vermerk über das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle ("Erlassvermerk") fehlt, führt nicht zur Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses und damit zur Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldungen der Beschwerdeführerinnen, da dieser Vermerk keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Erlass des Ausschließungsbeschlusses ist, sondern lediglich dessen Übergabe dokumentieren soll (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 34 Wx 252/16, zitiert nach juris, Rn. 14; so auch im oben zitierten Fall OLG Hamm, a.a.O.; Ulrici in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 38, Rn. 30; Feskorn, in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 38 FamFG, Rn. 16; a.A. soweit ersichtlich lediglich OLG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015, Az. 4 UF 33/15, zitiert nach juris, Rn. 7, allerdings ohne Angabe jeglicher Begründung).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 3 Wx 146/17

    Zulässigkeit der Ergänzung der im Geburtenregister unausgefüllt gebliebenen

    Der Wirksamkeit der angegriffenen amtsgerichtlichen Entscheidung steht nicht bereits entgegen, dass auf ihr entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG das Datum ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (OLG München RNotZ 2017, 43 ff.; Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 38 Rn. 90 f. und 93).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 Wx 201/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Denn dieser Vermerk soll die genannte Übergabe dokumentieren, weshalb seine Existenz keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses ist, wenn dessen Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt WM 2019, 2056 m.N.; OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel - Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rn. 90 f. und 93).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2018 - 3 Wx 83/17

    Zulässigkeit der Berichtigung des Eintrags des Familiennamens eines Kindes

    Insbesondere steht der Wirksamkeit des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses nicht entgegen, dass auf ihm entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 Fam-FG das Datum seiner Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt worden ist; die Existenz dieses Vermerks ist keine Voraussetzung der Wirksamkeit, wenn - wie hier - die Übergabe zum Zwecke der Hinausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb an die Verfahrensbeteiligten feststeht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch OLG München RNotZ 2017, 43 ff; Keidel - Meyer-Holz, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 38 Rdnr. 90 f und 93).
  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22

    Voraussetzungen für Hemmung der Verjährung einer Notarkostenforderung

    Das Fehlen eines Erlassvermerks gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG führt indes nicht zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, sondern dokumentiert nur die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.03.2018 - 20 W 360/16, FGPrax 2018, 188-190; OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16).
  • OLG Köln, 23.05.2022 - 2 Wx 92/22 Wx 95/22

    Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung von

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