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   OLG Köln, 30.03.2017 - I-2 Wx 39/17, I-2 Wx 66/17, 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17   

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https://dejure.org/2017,26878
OLG Köln, 30.03.2017 - I-2 Wx 39/17, I-2 Wx 66/17, 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17 (https://dejure.org/2017,26878)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2017 - I-2 Wx 39/17, I-2 Wx 66/17, 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17 (https://dejure.org/2017,26878)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. März 2017 - I-2 Wx 39/17, I-2 Wx 66/17, 2 Wx 39/17, 2 Wx 66/17 (https://dejure.org/2017,26878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich der Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs zu Lebzeiten des Übergebers

  • rechtsportal.de

    GBO § 19 ; GBO § 22 Abs. 1 ; BGB § 883
    Auslegung eines Übertragungsvertrages hinsichtlich der Entstehung eines Rückübertragungsanspruchs zu Lebzeiten des Übergebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 159
  • Rpfleger 2017, 525
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 16.10.2013 - 2 Wx 247/13

    Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung nach Versterben des Begünstigten

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17
    An die Führung dieses Nachweises sind zwar, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (Senat, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 Wx 247/13, FamRZ 2014, 1321 ff. m.w.N.; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 22, Rn. 37).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung ist nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-)Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (Senat, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 Wx 247/13, FamRZ 2014, 1321 ff. m.w.N.).

    Hier sind - anders als in dem vom Senat am 16.10.2013 entschiedenen Fall (Senat, FamRZ 2014, 1321 ff.) - auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rückübertragungsanspruch für den Fall, dass das Rücktrittsrecht von den Berechtigten - wie im vorliegenden Fall - bereits ausgeübt worden ist, vererblich sein sollte.

  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11

    Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17
    Denn die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung kann durch die nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch nur verwendet werden, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind (BGH FGPrax 2012, 142-144).

    An dieser Übereinstimmung fehlt es, wenn die Vormerkung - wie hier - für einen höchstpersönlichen nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch eingetragen ist, die Vormerkung nach einer etwaigen nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll (BGH FGPrax 2012, 142-144; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, Anhang zu § 44 Rn. 90.4).

  • OLG Hamm, 03.09.2013 - 15 W 344/12

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungvormerkung nach Versterben des

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17
    Ob die Interessenlage im Einzelfall für eine anderweitige Auslegung sprechen kann (vgl. OLG Hamm ZEV 2014, 55), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG München, 27.04.2009 - 34 Wx 22/09

    Bauträgervertrag: Auslegung einer dem Bauträger erteilten Vollmacht zur

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17
    Denn eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von § 53 Abs. 1 GBO durch das Grundbuchamt scheidet auch dann aus, wenn die Auslegung der Eintragungsunterlagen rechtlich jedenfalls vertretbar war (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 53 Rn. 21; OLG München FGPrax 2009, 154; OLG Hamm DNotZ 1967, 686, 687; OLG Hamm DNotZ 1968, 631, 633).
  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 6/59

    Amtswiderspruch bei unrichtigem Grundbuch

    Auszug aus OLG Köln, 30.03.2017 - 2 Wx 39/17
    Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften liegt nicht vor, wenn das Grundbuchamt auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt das Gesetz richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (BGHZ 30, 255; Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 53 Rn. 21, 22).
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