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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24234
BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17 (https://dejure.org/2017,24234)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2017 - V ZB 39/17 (https://dejure.org/2017,24234)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - V ZB 39/17 (https://dejure.org/2017,24234)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 420 FamFG, § 426 Abs 1 FamFG
    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung; Nachholung fehlender Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren; Haftaufhebung bei Sicherungshaftanordnung für einen zu langen Zeitraum

  • IWW

    § 426 Abs. 1 FamFG, § 426 FamFG, Art. 104 GG, § 74 Abs. 2 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 420 FamFG, § 68 Abs. 3 FamFG, Art. 104 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft ; Nachholung von fehlenden Angaben und Feststellungen bei der Anordnung der Haft im Aufhebungsverfahren; Rechtfertigung der Haftaufhebung bei einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung; Nachholung fehlender Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren; Haftaufhebung bei Sicherungshaftanordnung für einen zu langen Zeitraum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 426; GG Art. 104; WÜK Art. 36
    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft; Nachholung von fehlenden Angaben und Feststellungen bei der Anordnung der Haft im Aufhebungsverfahren; Rechtfertigung der Haftaufhebung bei einer für einen zu langen Zeitraum angeordneten ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebehaft: Haftaufhebungsantrag wegen Einwänden gegen die Haftanordnung; Nachholung fehlender Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren; Haftaufhebung bei Sicherungshaftanordnung für einen zu langen Zeitraum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft, ihre Dauer - und die Zulässigkeit des Haftantrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwände gegen die Anordnung der Abschiebehaft - und der Haftaufhebungsantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebehaft - und die fehlerhafte Belehrung nach dem WÜK

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 751
  • FGPrax 2017, 231
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 129/08

    Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Der Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 1 FamFG kann nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die Anordnung der Haft gestützt werden (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 18. September 2008, V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1282).

    Der Senat hat die unter Geltung des durch den heutigen § 426 FamFG abgelösten § 10 FreihEntzG umstrittene Frage mit Beschluss vom 18. September 2008 (V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1232) im beschriebenen Sinne entschieden und diese Entscheidung vor allem mit folgenden Erwägungen begründet (aaO Rn. 19):.

    Der Gesetzgeber hat zwar das förmliche Antragsrecht des Betroffenen nach § 10 Abs. 2 FreihEntzG, auf das der Senat seinerzeit auch abgestellt hatte (Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1232 Rn. 18), redaktionell abgeschwächt (BT-Drucks. 16/6308 S. 293), aber unverändert an den Aufhebungsgründen, an der Verpflichtung zur Aufhebung der Haftanordnung von Amts wegen bei Wegfall der Gründe (dazu Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7 f.) und auch daran festgehalten, dass die Beteiligten die Aufhebung beantragen können und darüber durch Beschluss zu entscheiden ist.

    aa) Die Berücksichtigung von Einwänden gegen die Haftanordnung im Haftaufhebungsverfahren hat den Zweck zu verhindern, dass ein Betroffener weiter in Haft gehalten wird, obwohl sich die (rechtskräftig gewordene) Haftanordnung als rechtswidrig erweist (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZR 129/08, BGH-Report 2008, 1232 Rn. 19).

  • BGH, 10.04.2014 - V ZB 110/13

    Haftandrohung bei fehlender Möglichkeit der Zurückschiebung innerhalb des

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Es erachte diese Rechtsprechung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 (V ZB 110/13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für überholt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus den Beschlüssen des Senats vom 10. April 2014 (V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824).

    Die Frage hat er zunächst gestützt auf den Zweck der Sicherungshaft (Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7), später zusätzlich gestützt auf § 426 FamFG (Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4) verneint.

  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 43/16

    Abschiebehaft für einen abgelehnten Asylbewerber aus Ghana zwecks

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Es erachte diese Rechtsprechung aber insbesondere wegen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2014 (V ZB 110/13) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16) für überholt.

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus den Beschlüssen des Senats vom 10. April 2014 (V ZB 110/13, juris) und vom 15. September 2016 (V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824).

    Die Frage hat er zunächst gestützt auf den Zweck der Sicherungshaft (Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7), später zusätzlich gestützt auf § 426 FamFG (Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4) verneint.

  • BGH, 20.10.2016 - V ZB 167/14

    Abschiebungshaft: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag; rechtsstaatliche

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Ebenfalls aus dem Grundgedanken des § 426 Abs. 1 FamFG hat der Senat abgeleitet, dass eine angeordnete Sicherungshaft auf den Zeitraum zu beschränken ist, der nach den von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen für die Durchführung der Abschiebung erforderlich ist, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die Haft nicht mehr in dem von dem Amtsgericht angeordneten Umfang zu rechtfertigen ist (Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13).

    Im Beschwerdeverfahren hätte die Haft in einer solchen Situation um einen Monat gekürzt werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 13).

  • BGH, 31.03.2017 - V ZB 74/17

    Abschiebungshaft: Begründung der für erforderlich gehaltenen Haftdauer im

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn.2).

    cc) Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9, vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 3), nicht.

  • BGH, 10.05.2012 - V ZB 246/11

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an die Zulässigkeit des Haftantrags

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 8, vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 9, 15, jeweils mwN).

    Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn.2).

  • BGH, 11.02.2016 - V ZB 24/14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angeordneten Sicherungshaft mangels

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    cc) Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9, vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 3), nicht.
  • BGH, 15.09.2016 - V ZB 30/16

    Anforderungen an die Angaben zur notwendigen Haftdauer im Rahmen der Begründung

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    cc) Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9, vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 3), nicht.
  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    cc) Einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff., vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9, vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 und vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 3), nicht.
  • BGH, 15.12.2011 - V ZB 302/10

    Möglichkeit der Durchbrechung der formellen Rechtskraft von Entscheidungen über

    Auszug aus BGH, 01.06.2017 - V ZB 39/17
    Deshalb hat der Senat an der bisherigen Rechtsprechung auch unter Geltung von § 426 FamFG festgehalten (Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17, vom 26. Mai 2011 - V ZB 318/10, juris Rn. 16, vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 13 und vom 29. November 2012 - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4).
  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 128/16

    Abschiebungshaftsache: Anforderungen an die Begründung der beantragten

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 69/13

    Abschiebungshaft: Haftfortdauer bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit

  • BGH, 10.10.2013 - V ZB 67/13

    Abschiebungshaftverfahren: Beschwerdebefugnis einer vom Ausländer benannten

  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 170/12

    Abschiebungshaftverfahren: Unzulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags bei

  • BGH, 29.11.2012 - V ZB 115/12

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit eines Haftaufhebungsantrags nach

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 79/15

    Abschiebehaftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asylantragstellers

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 8/15

    Notwendigkeit des Vorliegens eines Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die

  • BGH, 28.04.2011 - V ZB 292/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien

  • BGH, 26.05.2011 - V ZB 318/10

    Erstreckung der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 86/19

    Wirkung der Heilung von Mängeln des Haftantrags auch im Haftaufhebungsverfahren

    aa) Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 426 FamFG nicht nur auf nachträglich eintretende Umstände gestützt werden kann, sondern auch darauf, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1232 Rn. 18 f. - noch zum FreihEntzG, vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6 beide zum FamFG).

    (1) Mängel des Haftantrags können allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Haftaufhebungsverfahren geheilt werden (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 15-17).

    Deshalb ist eine mangels zulässigen Haftantrags rechtswidrige, dessen ungeachtet rechtskräftig gewordene Haftanordnung nicht nach § 426 FamFG aufzuheben, wenn die fehlenden Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren nachgeholt werden; einer persönlichen Anhörung des Betroffenen bedarf es in diesem Fall mangels einer § 420 FamFG entsprechenden Vorschrift nicht (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 18, vom 1. Juni 2017 - V ZB 42/17, juris Rn. 11 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8).

    (2) Die Heilung wirkt indessen auch im Haftaufhebungsverfahren nur für die Zukunft (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16 und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8).

    In dem bis dahin verstrichenen Zeitraum seit dem Eingang des Aufhebungsantrags bleibt die Haft dagegen rechtswidrig; sie verletzt den Betroffenen in seinen Rechten, was auf seinen oder - hier - auf Antrag seiner Vertrauensperson hin festzustellen ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16 f. und vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8).

    Behebt die beteiligte Behörde dagegen selbst durch ausreichende eigene ergänzende Angaben die Defizite des Haftantrags, tritt die Heilung schon mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16 f. und Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 42/17, juris Rn. 11).

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    c) Der Fehler ist, was auch im Haftaufhebungsverfahren - mit Wirkung nur für die Zukunft - möglich gewesen wäre (dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16, vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17, Asylmagazin 2019, 78 Rn. 8 und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19 Rn. 11, z. Veröff.

    Zwar darf mit einem Antrag nach § 62 FamFG nach Erledigung der Hauptsache eines Haftaufhebungsverfahrens nach § 426 FamFG die Rechtskraft der Haftanordnung nicht unterlaufen und deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei dem Amtsgericht beantragt werden (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5).

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 180/16

    Aufhebung von Abschiebungshaft: Wegfall des Grundes für die Freiheitsentziehung

    Ist - wie hier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrigkeit der Haft erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7).

    Es kann dahin stehen, ob - worauf der Betroffene seinen Haftaufhebungsantrag in zulässiger Weise gestützt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7 f.) - die Haftanordnung bereits nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte bzw. der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG nicht vorlag.

    Dessen Zweck ist es zu verhindern, dass der Betroffene auf Grund einer Haftanordnung inhaftiert bleibt, die jedenfalls objektiv nicht (mehr) gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 7).

  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 85/19

    Erheben von Einwänden gegen die Zulässigkeit des Haftantrags im

    (1) Im Haftaufhebungsverfahren gemäß § 426 Abs. 1 FamFG können nicht nur neue Umstände, sondern auch Einwände gegen die Anordnung der Haft geltend gemacht werden (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1282 Rn. 19, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8).

    Im Haftaufhebungsverfahren ist deshalb zu berücksichtigen, dass die solchen Einwänden zugrunde liegenden Defizite des Haftantrags oder Fehler der Haftanordnung im Haftanordnungsverfahren (für die Zukunft) hätten geheilt werden können (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 15-17, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 11).

    Dies stünde mit dem Zweck des Haftaufhebungsverfahrens nicht in Einklang (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 16).

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 40/16

    Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick

    Ihre allgemein gehaltenen Ausführungen sind, für sich genommen, vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9), unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7, vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 2 und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 14).

    Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die angeordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 u. vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Das Verfahren zielt auf eine eingeschränkte Überprüfung der Haftentscheidung auf ihre sachliche Berechtigung (vgl. Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1232 Rn. 19, und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6).
  • BGH, 12.07.2018 - V ZB 184/17

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen i.R.e.

    Deshalb ist eine rechtskräftige, aber mangels zulässigen Haftantrags rechtswidrige (rechtskräftig gewordene) Haftanordnung nicht nach § 426 FamFG aufzuheben, wenn die fehlenden Angaben und Feststellungen im Aufhebungsverfahren nachgeholt werden; einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es in diesem Fall nicht (dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17 InfAuslR 2017, 347 Rn. 15; Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 42/17, juris Rn. 11).

    Einer persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG bedarf es im Haftaufhebungsverfahren, anders als bei einer Fehlerkorrektur im Haftanordnungsverfahren (dazu: Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 31. März 2017 - V ZB 74/17, InfAuslR 2017, 295 Rn. 3), nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 15, 18).

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 52/20

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Überstellung eines Betroffenen nach Italien

    Denn in einem solchen Verfahren können nicht nur neue Umstände, sondern auch Einwände gegen die Anordnung der Haft geltend gemacht werden (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, BGH-Report 2008, 1282 Rn. 19, vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6, vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 8, und vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 15).

    Eine solche Heilung ist zwar auch im Haftaufhebungsverfahren möglich (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 15-17, und vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 86/19, juris Rn. 11).

  • BGH, 01.06.2017 - V ZB 42/17

    Stützung des Haftaufhebungsantrags auf Einwände gegen die Anordnung der Haft;

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 (V ZB 39/17 z. Veröff. best.) in einer gleich gelagerten Sache im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.

    Deshalb ist eine rechtskräftige, aber mangels zulässigen Haftantrags rechtswidrige (rechtskräftig gewordene) Haftanordnung nicht aufzuheben, wenn die beteiligte Behörde die fehlenden Angaben im Aufhebungsverfahren nachholt und das mit dem Aufhebungsverfahren befasste Gericht die erforderlichen Feststellungen nachholt; einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG bedarf es in diesem Fall nicht (dazu Senat, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, z. Veröff. best.).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 93/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft im Hinblick auf das

    Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7; InfAuslR 2016, 56 Rn. 10, Beschlüsse vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 7 und vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, InfAuslR 2018, 63 Rn. 5; InfAuslR 2020, 387 Rn. 23).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 71/17

    Behebung eines Mangels des Haftantrags während des Beschwerdeverfahrens durch

  • BGH, 20.09.2018 - V ZB 102/16

    Anhaltspunkt für Fluchtgefahr bei Entziehen der Abschiebung des Ausländers in

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 74/17

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Anordnung von Abschiebungshaft;

  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 8/17

    Unzulässigkeit eines Haftantrags der Ausländerbehörde mangels hinreichender

  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 7/17

    Unzulässigkeit eines Haftantrags der Ausländerbehörde mangels hinreichender

  • BGH, 07.03.2019 - V ZB 16/18

    Heilung der Mängel des Haftantrags durch hinreichende Ausführungen der Behörde zu

  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 85/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft

  • BGH, 15.12.2018 - V ZB 184/17

    Haftantrag, Haftaufhebungsverfahren, Heilung, Haftbeschluss, Abschiebungshaft,

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 63/19

    Haft zur Sicherung der Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen;

  • BGH, 12.09.2023 - XIII ZB 68/20

    Rechtsverletzung durch Anordnung der Sicherungshaft gegen einen Betroffenen;

  • BGH, 20.05.2020 - XIII ZB 22/19

    Vorliegen eines zulässigen Haftantrags für die Anordnung von Haft zur Sicherung

  • LG Arnsberg, 03.08.2017 - 5 T 203/17

    Nachholung der fehlenden Darlegungen zur erforderlichen Dauer der Haft durch die

  • LG Essen, 12.11.2020 - 7 T 38/20

    Abschiebung Sicherungshaft

  • LG Bochum, 21.02.2018 - 7 T 143/17

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung der

  • LG Mönchengladbach, 20.03.2018 - 5 T 36/18

    Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen

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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28421
BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17 (https://dejure.org/2017,28421)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 3 S 1 Nr 4 AufenthG
    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • IWW

    § 2 Abs. 14 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, § ... 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, § 50 Abs. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Vereitelung einer konkreten, auf die Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Vereitelung einer konkreten, auf die Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1640
  • FGPrax 2017, 231
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 178/14

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    a) Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).
  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • LG Münster, 22.02.2016 - 5 T 42/16

    Unzulässigkeit der Verhängung der Abschiebehaft gegenüber einem mit einem

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16 Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6).
  • LG Heidelberg, 13.04.2017 - 3 T 18/17

    Abschiebehaftanordnung: Haftgrund der Entziehung von der Abschiebung bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17
    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 13. April 2017, 3 T 18/17, juris Rn. 7 ff.; LG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2016, 5 T 42/16, juris, Rn. 11).
  • BGH, 21.06.2018 - V ZB 129/17

    Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft; Haftgrund des nicht

    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 6).

    Denn das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung nicht auf einen neuen Haftgrund stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7); nachdem die angeordnete Haftzeit im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bereits abgelaufen war, schied eine solche Anhörung ohnehin aus.

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    (bb) Deshalb setzt der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 120).
  • BGH, 04.04.2019 - V ZB 33/18

    Vorübergehendes Verbergen eines Ausländers als ein konkreter Anhaltspunkt für das

    Vereitelt der Ausländer - wie hier - eine Abschiebung, indem er sich verborgen hält, stellt dieses Verhalten nicht nur einen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr dar; zugleich ist auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gegeben, weil sich der Ausländer auf sonstige Weise der Abschiebung entzogen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
  • BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17

    Anordnung von Abschiebungshaft; Haftgrund der unerlaubten Einreise; Vollziehbare

    Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

    (bb) Deshalb setzt der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG voraus, dass der Ausländer eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6; Bergmann/Dienelt/Winkelma nn, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 120).
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 138/18

    Rechtswidrige Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers;

    Denn es handelt sich um einen neuen Haftgrund; auf einen solchen kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht stützen, ohne den Betroffenen hierzu persönlich angehört zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 8; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; vgl. dagegen für die Änderung eines Anhaltspunkts für eine Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 AufenthG aF: Senat, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53/17, FGPrax 2018, 135 Rn. 7).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 11/19

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherungshaft zur Vorbereitung

    Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gerichtete Maßnahme der deutschen Behörden vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, NVwZ 2017, 1640 Rn. 6).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 39 T 39/22
    Denn dazu müsste die Betroffene zu diesen Umständen persönlich angehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 017 - V ZB 21/17, juris mwN).
  • LG Münster, 21.11.2019 - 5 T 697/19
    § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG entspricht im Wesentlichen dem früheren Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG a.F. Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17 -, Rn. 6, juris).
  • LG Dortmund, 17.10.2017 - 9 T 374/16

    Voraussetzungen für eine Überstellungshaft eines Ausländers

    Jedoch kann ein Austausch des Haftgrundes nicht ohne (erneute) persönliche Anhörung des Betroffenen erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az. V ZB 21/17, BeckRS 2017, 119956, Rz. 9 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28420
BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 (https://dejure.org/2017,28420)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 5 AufenthG, § 62 Abs 3 AufenthG
    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • IWW

    § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, § ... 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, § 15 AufenthG, Art. 14 VO (EG) Nr. 562/2006, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 15 Nr. 5 AufenthG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 62 FamFG, § 71 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, § 4 AufenthG, § 3 AufenthG, §§ 12, 15 Abs. 2 VwVG, § 15 Abs. 5 AufenthG, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG, § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 62 Abs. 3 AufenthG, § 62 Abs. 4 AufenthG, § 13 AufenthG, § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG, § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62, AufenthG § 58, AufenthG § 15, FamFG § 62
    Abschiebungshaft, Zurückweisungshaft, Haftgrund, Einreiseverweigerung, Zurückweisung, Abschiebungshaft, unerlaubte Einreise

  • rewis.io

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5
    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 15 Abs. 5 ; AufenthG § 62 Abs. 3
    Anordnung von Zurückweisungshaft; Darlegung der Voraussetzungen der Zurückweisung in dem Haftantrag; Zurückweisungsentscheidung der Behörde als Grundlage für die richterliche Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Zurückweisungssache: Voraussetzung der Anordnung von Zurückweisungshaft

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 231
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.2011 - V ZB 274/10

    Ausländerrecht: Richterliche Anordnung des Transitaufenthalts eines Asylsuchenden

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - V ZB 127/16
    Rechtsschutz wird insoweit allein durch die Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 11, 21 zum Transitaufenthalt; Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 15 AufenthG Rn. 69; BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 15 AufenthG Rn. 7).
  • BGH, 12.04.2018 - V ZB 162/17

    Anordnung von Zurückweisungshaft bei versuchter Einreise von Österreich nach

    Ob dem zu folgen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

    Die Zurückweisungshaft setzt im Unterschied zur Abschiebungshaft weder einen Haftgrund (Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16 InfAuslR 2017, 345 Rn. 10 und vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12; vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5 für den Transitaufenthalt gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG) noch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft voraus (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17, FGPrax 2018, 41 Rn. 6).

    Das schließt nicht nur die geforderte entsprechende Anwendung der für die Anordnung von Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 3 AufenthG und von Rücküberstellungshaft nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung erforderlichen Haftgründe (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10), sondern auch deren Substitution durch solchen Haftgründen funktionell entsprechende zusätzliche Voraussetzungen und insbesondere durch den begründeten Verdacht der unerlaubten Einreise, aus.

  • BGH, 20.09.2017 - V ZB 118/17

    Zurückweisungshaftsache: Anforderungen an die Begründung des Haftantrags;

    Auf die Zurückweisungshaft ist Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht anzuwenden (Ergänzung von Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017, V ZB 127/16, juris Rn. 10).

    aa) Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

  • BGH, 11.10.2017 - V ZB 41/17

    Zurückweisungshaftsache: Erforderlichkeit des Einvernehmens der

    Haft kann gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG - ungeachtet der stets zu prüfenden Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen - bereits dann angeordnet werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 19).
  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

    Daraus folgt, dass § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur mit der Maßgabe angewendet werden kann, dass - anders, als es dem deutschen Gesetzgeber vorschwebte (dazu: BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16, vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 Rn. 5, und vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 10) - für eine Haftanordnung ein Haftgrund vorliegen muss (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 81/19, juris Rn. 14).
  • LG Ingolstadt, 04.08.2020 - 22 T 1834/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Asylverfahren,

    An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nicht schon dann rechtlich eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat, sondern erst dann, wenn er die Grenzübergangsstelle endgültig passiert hat (BeckOK AuslR/Dollinger, 14. Edition, § 13 AufenthG Rn. 2) (BeckRS 2017, 119954, beckonline).

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 28/20

    Verlängerung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückweisung des

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat daran nicht fest.
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 141/19

    Rechtmäßigkeit der Anordnung von Zurückweisungshaft gegen eine nigerianische

    Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 11) etwas anders zu entnehmen sein sollte, hat der nunmehr zuständige XIII. Zivilsenat bereits klargestellt, dass er daran nicht mehr festhält (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 10).
  • LG Ingolstadt, 03.07.2018 - 22 T 903/18

    Anordnungen sowie die Verlängerung der Zurückweisungshaft eines pakistanischen

    Ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist bei Zurückweisungen nicht erforderlich, zumal § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auf diese Norm verweist (BGH Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 127/16).
  • LG Ingolstadt, 12.03.2019 - 33 T 89/19

    Unzureichende Reisedokumente

    Die Zurückweisungshaft setzt ebenso wie die Verlängerung des Transitaufenthalts nach Ablauf von 30 Tagen (dazu Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5) einen Haftgrund nicht voraus (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, InfAuslR 2017, 345 Rn. 10).
  • LG Ingolstadt, 30.04.2018 - 33 T 513/18

    Zur Frage der Erforderlichkeit eines Haftgrundes bei Zurückweisungen

    Ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist bei Zurückweisungen nicht erforderlich, zumal § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht auf diese Norm verweist (BGH Beschluss vom 22.06.2017, V ZB 127/16).
  • LG Landshut, 23.01.2020 - 63 T 87/20

    Beschwerde, Einreise, Beiordnung, Anordnung, Haftantrag, Zulassung,

  • LG Ingolstadt, 25.09.2019 - 22 T 1294/19

    Abschiebungshaft, nigeria, Zulassung, Insasse, Fernreisebus, Duldung

  • AG Ingolstadt, 17.05.2019 - 3 XIV 198/19

    Freiheitsentziehungsverfahren

  • AG Ingolstadt, 31.10.2019 - 4 XIV 444/19

    Haft zur Sicherung der Abschiebung - Verlängerung

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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30997
BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17 (https://dejure.org/2017,30997)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2017 - V ZB 84/17 (https://dejure.org/2017,30997)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 (https://dejure.org/2017,30997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 FamFG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Abschiebungshaftsache: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft nach Erledigung der Hauptsache

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 GG, § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG, § 62 FamFG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG, §§ 84, 430 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor Einlegung des Rechtsmittels; Berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft nach Erledigung der Hauptsache

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 62
    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor Einlegung des Rechtsmittels; Berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor Einlegung des Rechtsmittels; Berechtigtes Interesse an der isolierten Feststellung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftsache: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft nach Erledigung der Hauptsache

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1808
  • FGPrax 2017, 231
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.2015 - V ZB 169/14

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Fortsetzung eines in der

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17
    Daran hat sich durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 10 f.).

    Dieses Interesse begründet aber ein Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht, weil es abstrakt ist und nicht, wie geboten, konkret (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 Rn. 12).

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 224/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17
    Gegenstand der nach § 62 Abs. 1 FamFG zu treffenden Feststellung ist nämlich nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, im Fall eines Antrags der beteiligten Behörde also der (teilweisen) Zurückweisung des Haftantrags oder der Aufhebung der Haftanordnung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des (Rechts-) Beschwerdeführers in seinen Rechten (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 12).
  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 22/12

    Abschiebungshaftverfahren: Statthaftigkeit eines Antrags der beteiligten Behörde

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17
    aa) Mit der Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, die auch der Behörde zukommen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11, 13), lässt sich deren Interesse an einer Feststellung nach § 62 FamFG nicht begründen.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 29.06.2017 - V ZB 84/17
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich indessen nur mit der Gefahr wiederholter Eingriffe in Freiheitsrechte des Betroffenen befasst (vgl. BVerfGE 104, 220, 233).
  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 429/18

    Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren: Antragsrecht der eine

    Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der es dem Beteiligten jedoch mangelt.

    Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. für die Betreuungsbehörde; BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.; vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 Rn. 9 ff. und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff., jeweils für die Ausländerbehörde; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 62 Rn. 13).

  • BGH, 24.03.2020 - XIII ZB 122/19

    Rechtsbeschwerde gegen eine Anordnung von Abschiebungshaft; Voraussetzungen für

    Daran hat sich durch die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit Gesetz vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 7 mwN).

    (1) Gegenstand der analog § 62 Abs. 1 FamFG zu treffenden Feststellung ist nicht die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, sondern die aus dieser Entscheidung folgende Verletzung des Rechtsbeschwerdeführers in seinen Rechten (vgl. BGH, FGPrax 2017, 231 Rn. 8).

    Zwar könnte sich die beteiligte Behörde grundsätzlich auf die Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) berufen, die auch der Behörde zukommen (BGH, FGPrax 2017, 231 Rn. 8 mwN); allerdings stützt die beteiligte Behörde ihren Antrag nicht auf die Verletzung dieser Rechte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - 18 E 920/20

    Annahme eines Feststellungsinteresses einer Ausländerbehörde in

    vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 -, juris Rn. 8.

    vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 9.

  • BGH, 11.07.2019 - V ZB 28/18

    Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (hier: Abschiebungshaft);

    Sie ist nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil sie sich gegen einen eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden Beschluss richtet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231 Rn. 4).
  • LG Köln, 08.09.2022 - 39 T 39/22
    Die beteiligte Behörde kann ein Rechtsbeschwerdeverfahren, anders als der Betroffene, nicht mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen oder durchführen, weil sie das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, nicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017, V ZB 84/17, juris).
  • LG Lübeck, 29.09.2020 - 7 T 375/20

    Feststellungsinteresse einer Justizvollzugsanstalt gegen Ablehnung einer

    Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (V ZB 84/17, FGPrax 2017, 231-232, zitiert nach juris, Rn. 8, m.w.N.) ausgeführt:.
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