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   OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01   

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https://dejure.org/2001,3418
OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01 (https://dejure.org/2001,3418)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.11.2001 - 9 WF 176/01 (https://dejure.org/2001,3418)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. November 2001 - 9 WF 176/01 (https://dejure.org/2001,3418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Verfahrenspflegers; Für die Erfüllung der Aufgaben notwendiger Zeitaufwand; Plausibilitätsprüfung; Pfleger für minderjähriges Kind ; Arbeitsstunden für Literaturstudium und für Supervisionen; Abgeltung anteiliger allgemeiner ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    FGG § 50 Abs. 1; ; FGG § 50 Abs. 5; ; FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1; ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3; ; BGB § 1908 i Abs. 1; ; BGB § 1835 Abs. 1; ; BGB § 1835 Abs. 4; ; BGB § 1836 a; ; BVormVG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrenspfleger: Zuständigkeitsbereich und Aufwendungsersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FPR 2002, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bremen, 15.11.1999 - 4 W 15/99

    Festsetzung einer Vergütung für eine fallbezogen tätige Bürokraft neben der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Dabei erfaßt die Vergütung mit einem Stundensatz auch die Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers (BayObLG BtPrax 2001, 125; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1835 Rn. 8; Hermann/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1836, Rn. 13; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999 Vorbemerkung vor §§ 65 ff FGGRn. 165; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001 § 1835 Rn. 14 und § 1836 Rn. 21; Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995 § 1836 Rn. 25; siehe im Übrigen auch - zum alten Recht - BayObLGZ 1995, 35, 38 ff. und 1996, 37, 39; a. A. OLG Bremen BtPrax 2000, 88).
  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 237/00

    Aufwendungsersatz eines Berufsbetreuers eines mittellosen Betreuten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Dabei erfaßt die Vergütung mit einem Stundensatz auch die Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers (BayObLG BtPrax 2001, 125; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1835 Rn. 8; Hermann/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1836, Rn. 13; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999 Vorbemerkung vor §§ 65 ff FGGRn. 165; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001 § 1835 Rn. 14 und § 1836 Rn. 21; Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995 § 1836 Rn. 25; siehe im Übrigen auch - zum alten Recht - BayObLGZ 1995, 35, 38 ff. und 1996, 37, 39; a. A. OLG Bremen BtPrax 2000, 88).
  • KG, 06.06.2000 - 19 WF 2735/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87), er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks 13/4899,8 130) All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes, seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff, KG FamRZ 2000, 1300, OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).
  • OLG Frankfurt, 24.06.1999 - 6 WF 96/99

    Umgangsrechtsverfahren: Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung; Aufgaben des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87), er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks 13/4899,8 130) All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes, seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff, KG FamRZ 2000, 1300, OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87), er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks 13/4899,8 130) All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes, seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff, KG FamRZ 2000, 1300, OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).
  • BayObLG, 14.11.2000 - 3Z BR 274/00

    Pflichten eines Betreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Vergütet wird zudem nur der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand; insoweit ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. - für den Betreuer - BayObLG BtPrax 2001, 76, 77; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999 S. 111).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Dabei erfaßt die Vergütung mit einem Stundensatz auch die Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers (BayObLG BtPrax 2001, 125; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1835 Rn. 8; Hermann/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1836, Rn. 13; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999 Vorbemerkung vor §§ 65 ff FGGRn. 165; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001 § 1835 Rn. 14 und § 1836 Rn. 21; Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995 § 1836 Rn. 25; siehe im Übrigen auch - zum alten Recht - BayObLGZ 1995, 35, 38 ff. und 1996, 37, 39; a. A. OLG Bremen BtPrax 2000, 88).
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Dabei erfaßt die Vergütung mit einem Stundensatz auch die Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers (BayObLG BtPrax 2001, 125; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000 § 1835 Rn. 8; Hermann/Holzhauer, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1836, Rn. 13; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999 Vorbemerkung vor §§ 65 ff FGGRn. 165; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. 2001 § 1835 Rn. 14 und § 1836 Rn. 21; Dammrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl. 1995 § 1836 Rn. 25; siehe im Übrigen auch - zum alten Recht - BayObLGZ 1995, 35, 38 ff. und 1996, 37, 39; a. A. OLG Bremen BtPrax 2000, 88).
  • OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99

    Beschwerdeverfahren bei Anfechtung der Vergütung eines Verfahrenspflegers;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01
    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87), er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks 13/4899,8 130) All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes, seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff, KG FamRZ 2000, 1300, OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Für den Verfahrenspfleger als subjektivem Interessenvertreter des Kindes (BT-Drucks. 13/4899, S. 129 f), gehören die über die Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen, insbesondere hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen, und die Erforschung der dem Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung nicht zu seinen Aufgaben (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 und FPR 2002, 280 sowie MDR 2001, 573 m.w.N. und FamRZ 2001, 692, 693; OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 190; KG, FamRZ 2002, 1661 und KGR Berlin 2001, 385, 386; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2002, 408), auch wenn diese Tätigkeit nützlich und möglicherweise zur Konfliktlösung beitragen kann.

    Gespräche mit Dritten sind nicht erstattungsfähig, soweit diese letztendlich die Prüfung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zum Gegenstand haben und damit den Kompetenzbereich des Verfahrenspflegers überschreiten (erkennender Senat, ZfJ 2002, 233, 234 sowie FPR 2002, 280 f).

  • OLG Oldenburg, 22.03.2004 - 12 WF 141/03

    Verfahrenspflegervergütung: Grenzen der Aufwandsentschädigung für den Pfleger im

    Umfangreiche Ermittlungen und Nachforschungen, die Mitwirkung an Hilfeplänen, Umgangskontakten und eine eigene beratende Tätigkeit überschreiten jedoch eindeutig die dem Verfahrenspfleger vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (OLG Brandenburg FPR 2002, 106; FPR 2002, 280; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776; OLG Celle Nds.RPfl.
  • OLG Brandenburg, 18.05.2006 - 9 WF 103/06

    Vergütung des Verfahrenspflegers: Anhörung des Kindes im elterlichen Haushalt

    Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233; FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).

    Die Vergütung mit einem pauschalen Stundensatz umfasst die Abgeltung auch aller anteiligen allgemeinen (sachlicher und personeller) Bürokosten des Berufsbetreuers (BGH NJW 2000, 3709; Brandenburgisches OLG FPR 2002, 280; OLG Zweibrücken OLGR 2003, 76; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1836 a Rn. 3; Staudinger-Zimmermann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1836 Rn. 68; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1835, Rn. 8).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2002 - 8 WF 20/02

    Verfahrenspflegschaft: Aufgabenbereich und Vergütung des Verfahrenspflegers in

    Indes ist anerkannt, dass die Dokumentation des Zeitaufwands so gestaltet sein muss, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch auf Plausibilität überprüft werden kann (vgl. OLG Brandenburg FGPrax 2001, 240 = FamRZ 2002, 626; FPR 2002, 280; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 627).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2006 - 9 WF 67/06

    Vergütung des Verfahrenspflegers in einer Familiensache: Verneinung einer

    Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233; FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).
  • OLG Oldenburg, 22.03.2004 - 12 WF 142/03

    Bestimmung des Aufgabenbereichs eines Verfahrenspflegers; Umfang des

    Umfangreiche Ermittlungen und Nachforschungen, die Mitwirkung an Hilfeplänen, Umgangskontakten und eine eigene beratende Tätigkeit überschreiten jedoch eindeutig die dem Verfahrenspfleger vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (OLG Brandenburg FPR 2002, 106; FPR 2002, 280; OLG Braunschweig FamRZ 2001, 776; OLG Celle Nds.RPfl. 2002, 144; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293; FamRZ 2002, 335; OLG Stuttgart OLGR 2004, 48).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 8 WF 2/17

    Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers vor Verpflichtung

    Mit der aus diesem Systemwechsel der Vergütungspraxis zu ziehenden Schlussfolgerung, dass für die Zeit ab dem 01.01.1999 ein Festhalten an dem Grundsatz, dass alle mit der Amtstätigkeit in Verbindung stehenden Bürotätigkeiten mit den Stundensätzen der Vergütung abgegolten seien, nicht mehr gerechtfertigt sei (OLG Bremen a.a.O.; vgl. entsprechend im Hinblick auf den Aufwendungsersatz für Büroarbeiten durch angestelltes Personal auch BGH a.a.O.), setzt sich die wenige Jahre nach der genannten Reform ergangene Entscheidung des OLG Brandenburg (FPR 2002, 280), die sich gegen die Vergütungsfähigkeit von Bürokosten ausspricht, ohne allerdings trennscharf zwischen allgemeinen und fallbezogenen Kosten der Büroführung zu unterscheiden, nicht auseinander.
  • OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 9 WF 423/06

    Verfahrenspflegervergütung: Darlegungslast hinsichtlich der Erforderlichkeit von

    Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit-)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (OLG Oldenburg FamRZ 2005, 391; st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2006, 1777; FGPrax 2004, 73, 74; ZfJ 2002, 233; FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2002 - 9 WF 128/02

    Zur Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers

    Die hierbei geäußerte Auffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts über die Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Brandenburgisches OLG, ZfJ 2002, 233, FPR 2002, 280; FamRZ 2001, 692).
  • OLG Schleswig, 20.06.2002 - 2 W 33/02

    Betreuungsrecht: Vergütung des Berufsbetreuers - Erstattung der Auslagen für

    Daran hat sich durch die Neuregelung der Betreuervergütung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 nichts geändert (so auch OLG Brandenburg, FPR 2002, 280, 281; BayObLG, BtPrax 2001, 125).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 9 WF 57/08

    Grundsätze des Aufwendungsersatzes eines für ein minderjähriges Kind bestellten

  • OLG Brandenburg, 05.02.2004 - 9 WF 25/04

    Klärung einer Aussage des Kindes unter den für die Sorgerechtsentscheidung

  • OLG Köln, 10.09.2007 - 14 WF 124/07
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