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   LG Kempten, 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00   

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https://dejure.org/2001,22871
LG Kempten, 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
LG Kempten, Entscheidung vom 20.02.2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
LG Kempten, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 4 T 1667/00, 4 T 1668/00 (https://dejure.org/2001,22871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Pauschale Aufwandsentschädigung für zu Betreuern bestellte Eltern, pauschale Aufwandsentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 348
  • FPR 2002, 99
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 8 WF 152/05

    Familienpflege: Aufwendungsersatzanspruch nicht förmlich bestellter

    Ob hier die Voraussetzungen des § 1835a Abs. 3 BGB im übrigen erfüllt sind, Leistungen nach § 39 SGB VIII einer Aufwandsentschädigung entgegenstehen (ablehnend BVerwG NJW 1996, 2385; BayObLG FamRZ 2002, 1222) und ob den Beteiligten 1 und 2 jeweils für jedes Kind die volle Aufwandsentschädigung zusteht (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 479; NJW-RR 2002, 942; Thüringer OLG, Beschluss vom 14.10.2004, AZ: 9 W 527/04; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2002, AZ: 25 Wx 82/02; OLG Frankfurt OLGR 2002, 139; abweichend OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 651; LG Kempten, Rpfleger 2001, 348; Palandt-Diederichsen, BGB 65. Aufl., § 1835a RN 1), muss hier dahingestellt bleiben.
  • OLG Zweibrücken, 27.08.2001 - 3 W 76/01

    Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung -

    Die hier zu beurteilende Fallgestaltung ist vielmehr nicht nur dadurch gekennzeichnet, dass beide Betreuer berechtigt sind, die Betroffene - soweit identische Aufgabenbereiche gegeben sind - allein zu vertreten (vgl. hierzu auch LG Kempten Rpfleger 2001, 348).
  • LG Koblenz, 26.04.2010 - 2 T 220/10

    Zur Aufwandsentschädigung

    Es überzeugt auch nicht, wenn in der Rechtsprechung teilweise ein Anspruch des Mitbetreuers aus § 1835a BGB mit der Begründung verneint wird, § 1899 BGB sehe als Regelfall die Bestellung eines einzigen Betreuers vor, so dass bei Bestellung eines zusätzlichen Betreuers auf Wunsch des Betroffenen nur eine einzige Pauschale zu zahlen sei (so LG Kempten, Beschluss vom 20. Februar 2001 in RPfleger 2001, 348, wenngleich dieses Urteil zu Unrecht meist für die völlig Ablehnung einer Pauschale für einen zweiten Betreuer herangezogen wird!).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2002 - 20 W 426/01

    Betreuervergütung: Jahrespauschale bei Bestellung mehrerer Betreuer

    Demgegenüber vermag der Senat sich nicht der teilweise vertretenen Auffassung (LG Münster FamRZ 1997, 389; LG Kempten Rpfleger 2001, 348) anzuschließen, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden sind.
  • LG Lübeck, 03.03.2011 - 7 T 201/10

    Keine pauschale Abrechnung von Fahrten anstelle einer Aufwandspauschale durch den

    Insoweit wird zwar auch vertreten, wenn Eltern zu Betreuern ihres Kindes bestellt werden, könne die Pauschale nur einmal in Anspruch genommen werden, LG Kempten RPfleger 2001, 348; Wagenitz in MüKo- BGB § 1835 a Rn. 4; Palandt-Diederichsen § 1835 a Rn. 2. Dieser Ansicht liegt die Überlegung zugrunde, die Bestellung mehrerer Betreuer sei nach § 1899 BGB die Ausnahme, wenn sie ohne sachlich gerechtfertigten Grund etwa in Fortschreibung der Verhältnisse zu Zeiten, als beide Elternteile kraft elterlicher Sorge für ihr Kind sorgten, gleichwohl erfolge, müsse letztlich aus fiskalischen Erwägungen eine Einschränkung erfolgen.
  • LG Mönchengladbach, 08.08.2002 - 5 T 121/02
    Soweit andere LGe meinen, eine Aufwandsentschädigung nach 1835a BGB an beide Elternteile könne nur dann gewährt werden, wenn die Bestellung beider Elternteile erforderlich gewesen sei (LG Münster, Beschluss v. 2.7. 1996, FamRZ 1997, 389; LG Kempten Beschluss v. 22.2.2001, Rpfleger 2001, 348), kann dem nicht gefolgt werden.
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