Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,10
BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,10) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Lebenspartnerschaftsgesetz

§§ 1 ff LPartG, die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Ausschluß heterosexueller Lebensgemeinschaften von der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG;

Art. 77 IIa GG, zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG, Zulässigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz;

Art. 76 ff GG, zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Gesetzestext nach Beschlußfassung durch die gesetzgebenden Körperschaften (in engen Grenzen);

§§ 15 LPartG, zur Frage, welches rechtliche Schicksal die Lebenspartnerschaft hat, wenn ein Lebenspartner eine Ehe eingeht (vgl. § 1306 BGB);

§ 10 Abs. 6 LPartG, Pflichtteilsrecht des Lebenspartners widerspricht nicht der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • DFR

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes: keine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates - keine Beschädigung oder Beeinträchtigung der Ehe, Fördergebot der Ehe gebietet nicht Benachteiligung anderer Lebensformen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses - Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben - Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidende ...

  • Judicialis

    LPartDisBG Art. 1 § 5; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 mit dem Grundgesetz .

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 6, 14, 50, 74, 84 GG
    Grundrechte; Verfassungsrecht, Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften als "Eingetragene Lebenspartnerschaft" mit der Ehe verfassungsgemäß? (Stephan Stüber; KritJustiz 2000, 594-600)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 313
  • NJW 2002, 2543
  • NJW 2002, 2551
  • MDR 2002, 1193
  • NVwZ 2002, 1102 (Ls.)
  • DNotZ 2002, 785
  • NJ 2002, 473
  • FamRZ 2002, 1169
  • FamRZ 2002, 1175
  • FamRZ 2002, 1176
  • DVBl 2002, 1269
  • JR 2003, 144
  • JR 2003, 150
  • FPR 2005, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (310)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Als Grundrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 76, 1 ).

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    (2) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien zu beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

    Danach muss jede einfachgesetzliche Regelung die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    c) Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich jedoch nicht darin, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu gewährleisten, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    cc) Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ).

    6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 ) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können.

    Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot (BVerfGE 6, 55 ; stRspr), welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber geprägt hat.

    Ist die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf eine einfachrechtliche Regelung angewiesen, so eröffnet dies keinesfalls für den einfachen Gesetzgeber die uneingeschränkte Befugnis, die Ehe nach den jeweils in der Gesellschaft wirklich oder vermeintlich herrschenden Auffassungen auszugestalten (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 9, 237 ; 15, 328 ).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Dabei kann er, wie hier geschehen, auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren die von ihm angestrebten materiell-rechtlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammenfassen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruchsrecht zusteht, und für die Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren der Länder regeln sollen, ein anderes, und zwar ein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorsehen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 37, 363 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Dabei ist das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme (vgl. BVerfGE 37, 363 ).

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

    Unter der bisher angenommenen Voraussetzung, dass ein Gesetz schon dann insgesamt zustimmungsbedürftig wird, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 55, 274 ), ist eine solche Aufteilung ein legitimer Weg, einer ausgreifenden Erstreckung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen zu begegnen und dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu ermöglichen.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Vielmehr setzt das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates eine bundesgesetzliche Regelung über die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden voraus (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ).

    Eine Änderung der inhaltlichen Aufgabe des Standesbeamten ist damit nicht verbunden (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Zu diesen durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, zählt, dass die Ehe die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 ) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht.

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot enthielte, den nächsten Familienangehörigen eine angemessene wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen, und insoweit der dadurch begünstigte Familienangehörige als Erbe grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen würde, was auch hier offen bleiben kann (vgl. BVerfGE 91, 346 ), ist damit noch nichts über die Höhe oder den Anteil gesagt, der dem Erben aus der Erbmasse zusteht.

    Dies bestimmt allein die gesetzliche Zuweisungsregelung, die, um mit der Erbrechtsgarantie in Einklang zu stehen, sachgerecht ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 91, 346 ).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Auch wenn das Grundgesetz keine Vorschriften über die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen enthält, rechtfertigen es die Erfordernisse einer funktionsfähigen Gesetzgebung, in Anknüpfung an die überkommene Staatspraxis im Gesetzesbeschluss enthaltene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperschaften berichtigen zu können, wie dies in § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie in § 122 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages im Einzelnen geregelt ist (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

    Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386 ; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119 ; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 105, 313 ; 107, 205 ; 131, 239 ).

    Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ) und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 319 ; 99, 216 ; 107, 27 ).

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Dementsprechend gibt Art. 6 Abs. 1 GG Ehegatten das Recht, über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 105, 313 ; 107, 27 ).

    Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 ; 112, 226 ; 142, 268 ; offenhaltend BVerfGE 105, 313 ), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 [richtig: 36515/97 - d. Red.] - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).

    Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 zur Ehe).

    cc) Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ) rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners.

    Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,813
BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 (https://dejure.org/2004,813)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,813) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eheschließungsfreiheit und Ebenbürtigkeitsklausel - verfassungsrechtliche Anforderungen an eine umfassende Abwägung der Testierfähigkeit einerseits und der Eheschließungsfreiheit andererseits unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls

  • Prof. Dr. Lorenz

    Grundrechte und Privatrecht: Testierfreiheit und Sittenwidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen bei Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen); Prüfungsdichte des BVerfG bei Grundrechtsverstößen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Ebenbürtigkeitsklausel im Erbvertrag; Verfassungskonforme Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln; Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit; Testierfreiheit des Erblassers als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3; BGB § 138
    Wirksamkeit der Ebenbürtigkeitsklausel in einem zwischen dem Kronprinzen Wilhelm von Preußen und seinem zweitältesten Sohn unter Beteiligung Wilhelms II. geschlossenen Erbvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.4.2004)

    Urenkel von Kaiser Wilhelm II. hofft wieder auf Hohenzollern-Erbe //abschlägige Urteile aufgehoben

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Inhaltskontrolle von Testamenten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 112
  • NJW 2004, 2008
  • DNotZ 2004, 798
  • FamRZ 2004, 765
  • FPR 2005, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 21.02.2000 - 1 BvR 1937/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf die Frage, ob die Gerichte Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

    Die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 - 1 BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).

  • BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97

    "Erbunfähigkeit" im Hause Preußen

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ).

    Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl. BVerfGE 67, 329 ).

  • LG Hechingen, 07.12.2000 - 3 T 15/96
    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    b) den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00

    Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Indem § 138 und § 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89, 214 f.).

    Daher kann es einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BayObLG, 04.08.1999 - 1Z BR 187/97

    Erbrecht und fürstliches Hausgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 - 1Z BR 187/97 - (vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die Eheschließungsfreiheit zukam.
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ), liegt in der Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und fortdauernder Eingriff.
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfGE 31, 58 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
    Von Bedeutung ist dabei namentlich die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung: Je mehr eine zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung verkürzt, desto eingehender muss die verfassungsgerichtliche Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 163 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BayObLG, 03.09.1996 - 1Z BR 41/95

    Einfluß der landes- und reichsrechtlichen Fideikommissauflösungsgesetze auf einen

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag: Unwirksamkeit einer

    Bei ihrer Auslegung und Anwendung können - im Wege der mittelbaren Drittwirkung - insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Werte der Grundrechte auf das Privatrecht Einfluss nehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 138 Rdn. 2-4).

    Die Entscheidung über erbrechtliche Zuwendungen ist eine höchstpersönliche und muss weder rational begründbar noch nach mehrheitlicher Einschätzung "gerecht" sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Horsch, Rpfleger 2005, 286, 289).

    Der Widerstreit zwischen der verfassungsmäßig durch Art. 14 GG geschützten Testierfreiheit einerseits, den Gewährleistungen des Art. 6 GG andererseits und den Auswirkungen der Letzteren auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts war Gegenstand der sog. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

    Ob ein unzumutbarer, die Eheschließungsfreiheit "nachhaltig" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beeinflussen geeigneter Druck anzunehmen ist, bestimmt sich "unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse" des Bedachten (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Nach der Hausverfassung musste der angeheiratete Ehepartner aus einer dem Hause Preußen ebenbürtigen Familie stammen (vgl. zu den Einzelheiten BVerfGK 3, 112 ).

    Auf die Verfassungsbeschwerde des ältesten Bruders des Beschwerdeführers gegen die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. März 2004 (- 1 BvR 2248/01 - BVerfGK 3, 112) unter anderem den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 auf.

    Deshalb hatte das Bundesverfassungsgericht auch keine Veranlassung, mit der aufhebenden Entscheidung (BVerfGK 3, 112) der bei ihrem Erlass ebenfalls vorliegenden Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Versagung des auf das Hausvermögen bezogenen Pflichtteils im Vorprozess stattzugeben.

    Im Gegenteil: Die Kammer hat explizit darauf hingewiesen, dass die Frage, ob bei Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft unwirksam wäre, allein auf der Ebene des einfachen Rechts liegt und für die verfassungsrechtliche Prüfung irrelevant ist (vgl. BVerfGK 3, 112 ).

  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    Die Testierfreiheit schützt das Recht des Erblassers, die Erbfolge selbst durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (BVerfG, 1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris).

    Diese Grundsätze finden Anwendung auch im Erbrecht (1 BvR 2248/01, Beschluss vom 22. März 2004, juris: "Hohenzollern": die "Ebenbürtigkeitsklausel" darf keinen unzumutbaren Druck bei Eingehung einer Ehe erzeugen).

  • BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05

    Pflichtteilsansprüche am Hausvermögen des ehemaligen preußischen Königshauses

    Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).

    c) Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 (NJW 2004, 2008, 2009 ff.) werden zwar über den Einzelfall hinaus allgemeine Maßstäbe zur Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB auf solche letztwilligen Verfügungen gesetzt, die die Eheschließungsfreiheit der als Erben eingesetzten Abkömmlinge beeinflussen (Gaier, ZEV 2006, 2, 5).

  • OLG München, 12.05.2015 - 31 Wx 81/15

    Formwirksamkeit eines Nottestaments

    Diese ist das bestimmende Element der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2004, 2008, 2010).
  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 15 W 117/04

    Erbfolge nach einem Erblasser muslimischen Glaubens mit ägyptischer

    Da die Vorschrift als wesentliches Element die Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG NJW 2004, 2008, 2010), also die Befugnis seinen Nachlass durch eigene Willensentschließung zu regeln, schützt, ist sie hier nur berührt, wenn es tatsächlich zu einer Willensentschließung des Erblassers gekommen ist, die inhaltlich den Rechtsfolgen des ausländischen Rechts entspricht.

    Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Erblassers wird allenfalls dann überschritten, wenn durch die Gestaltung des Erblasserwillens in gänzlich unzumutbarer Weise in den Kernbereich von Grundrechten potentieller Erben eingegriffen wird (BVerfG NJW 2004, 2008ff).

  • OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05

    Beschwerde gegen Erbscheinsvorbescheid; ergänzende Vertragsauslegung bei

    Entgegen der Auffassung des Beteiligten 7 ist der Erbschein 27.2.2002 nicht schon aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.3.2004 (NJW 2004, 2008) einzuziehen.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 795/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 819/03

    Verletzung des Kernbereichs der Eheschließungsfreiheit durch

    Nähere Ausführungen zu den konkreten, aus der Ebenbürtigkeitsklausel resultierenden Einflussfaktoren, die auf seine Entschließungsfreiheit bei der Eingehung einer Ehe eingewirkt und einen unzumutbaren Druck auf ihn ausgeübt haben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2004 - 1 BvR 2248/01 -, Umdruck S. 13 f.), enthält die Beschwerdebegründung nicht.
  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Im Anschluss an die Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, 2008 = ZEV 2004, 241) ist hier die Frage aufzuwerfen, unter welchen Voraussetzungen Wiederverheiratungsklauseln nach § 138 BGB unter der Prämisse, dass der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Testierfreiheit des erstversterbenden Ehegatten das Grundrecht des überlebenden Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG gegenübersteht, noch als wirksam erachtet werden können (vgl. auch Adam, MDR 2007, 68 bis 70; Scheuren_Brandes, ZEV 2005, 185 bis 188).
  • OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04

    Prozessrechtliche und materielle Voraussetzungen einer erfolgreichen

  • OLG Hamm, 05.06.2012 - 10 U 109/11

    Auslegung eines Stiftungsgeschäfts hinsichtlich der Personen der

  • LG Flensburg, 22.11.2019 - 3 O 18/19

    Heimfall des Erbbaurechts: Sittenwidrigkeit einer kirchengemeindlichen

  • AG Bad Berleburg, 18.04.2019 - 2 Lw 3/17

    Testamentsauslegung - Vorliegen einer adeligen Ehe als Sukzessionsvoraussetzung

  • LG Berlin, 11.08.2009 - 27 O 560/09

    Zeitungsartikel über Auseinandersetzung um Erbfolge verletzt Privatsphäre

  • AG Hamburg, 25.05.2005 - 46 C 126/04

    Wohnraummiete: Keine fristlose Kündigung trotz nicht fristgerechter Erfüllung

  • VG Stuttgart, 19.02.2013 - A 11 K 1230/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,173
BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 (https://dejure.org/2001,173)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 (https://dejure.org/2001,173)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01 (https://dejure.org/2001,173)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,173) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Lebenspartnerschaftsgesetz (eA)

§§ 1 ff LPartG;

§ 32 BVerfGG, zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gegen das Inkrafttreten eines Gesetzes

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung der Anträge auf Erlass einer eA gegen das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes: eindeutiges Überwiegen der Nachteile bei Erlass der eA durch endgültigen Verlust von Rechtspositionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei allen durch das Gesetz ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl - Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) - Rechtlicher Rahmen für ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Lebenspartnerschaftsgesetz kann in Kraft treten - einstweilige Anordnung abgelehnt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Lebenspartnerschaftsgesetz kann in Kraft treten - einstweilige Anordnung abgelehnt

  • IWW (Kurzinformation)

    Erweiterter Gläubigerzugriff durch Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Das Lebenspartnerschaftsgesetz (Dr. Herbert Trimbach; NJ 2001, 399)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 23 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Lebenspartnerschaftsgesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 51
  • NJW 2001, 2457
  • FamRZ 2001, 1057
  • DVBl 2001, 1353
  • FPR 2005, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 26/01

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die durch

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    In den Verfahren über die Anträge 1. der Bayerischen Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München, - Bevollmächtigter: Professor Dr. Peter Badura, Am Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel am See - - 1 BvQ 23/01 -, 2. der Sächsischen Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, 01095 Dresden, - Bevollmächtigte: 1. Professor Dr. Thomas Würtenberger, Beethovenstraße 9, 79100 Freiburg, 2. Professor Dr. Johann Braun, Bischof-Wolfger-Straße 38, 94032 Passau - - 1 BvQ 26/01 -, eine einstweilige Anordnung dahin gehend zu erlassen, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), geändert durch Artikel 25 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen nicht in Kraft tritt, hilfsweise außer Vollzug gesetzt wird, hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2001 durch Urteil für Recht erkannt:.

    Abweichende Meinung des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Haas und des Richters Steiner zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ 26/01.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Ob die Einführung des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinen der Ehe zum Teil nachgebildeten Rechtsfolgen einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstands- oder Differenzierungsgebot zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 3, 34 [37]).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32, 387 [389]; 97, 35 [48]; 98, 365 [402]).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    1. a) Die Sächsische und die Bayerische Staatsregierung begehren mit ihren Normenkontrollanträgen vom 15. Juni 2001 (1 BvF 1/01) und vom 2. Juli 2001 (1 BvF 2/01) die Feststellung, das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften sei insgesamt, hilfsweise seien einzelne seiner Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig.
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvL 35/71

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32, 387 [389]; 97, 35 [48]; 98, 365 [402]).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; 83, 162 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32, 387 [389]; 97, 35 [48]; 98, 365 [402]).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 [313]), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 [44]; 83, 162 [171]; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
    Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, S. 8 f. des Umdrucks).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1416/94

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Die gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes gerichteten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Staatsregierungen der Freistaaten Bayern und Sachsen blieben vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos (vgl. Urteil vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01 und 1 BvQ 26/01 -, NJW 2001, S. 2457).

    Sämtliche Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und das Institut mit Rechtsfolgen ausstatten, haben nach wie vor Bestand (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01 und 1 BvQ 26/01 -, NJW 2001, S. 2457 f.).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 117, 126 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1957
BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01 (https://dejure.org/2001,1957)
BVerfG, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01 (https://dejure.org/2001,1957)
BVerfG, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 BvR 1262/01 (https://dejure.org/2001,1957)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1957) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Lebenspartnerschaften in Bayern

§§ 1 ff LPartG, Art. 2 GG, Art. 70, 83 GG, zu den Voraussetzungen eines grundrechtlichen Anspruchs auf Tätigwerden des Gesetzgebers eines Landes zur Umsetzung eines Bundesgesetzes

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften - Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    LPartDisBG
    Unterlassen der Ausführung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften im Freistaat Bayern

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Bayern in Sachen Lebenspartnerschaftsgesetz erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Bayern in Sachen Lebenspartnerschaftsgesetz erfolglos

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    "Homo-Ehe" // Keine Pflichtverletzung bei Umsetzung des Gesetzes

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3323
  • FamRZ 2001, 1441
  • FPR 2005, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257 ; 8, 1 ; 11, 255 ; 12, 139 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 76, 1 ; 79, 127 ).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 36, 321 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257 ; 8, 1 ; 11, 255 ; 12, 139 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 36, 321 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257 ; 8, 1 ; 11, 255 ; 12, 139 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die auf eine aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Schutzpflicht gestützt wird, jedenfalls erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber diese Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 36, 321 ; 56, 54 ).
  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 76, 1 ; 79, 127 ).
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Ausnahmen hiervon bilden die Fälle, in denen sich ein Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen bestimmt (vgl. BVerfGE 6, 257 ; 8, 1 ; 11, 255 ; 12, 139 ; 23, 242 ).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 09.08.2001 - 1 BvR 1262/01
    Die Träger hoheitlicher Gewalt sind zur Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nur in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet (vgl. BVerfGE 21, 54 ; 76, 1 ; 79, 127 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 107/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

    Diese Befugnis wäre aber Voraussetzung für einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151; Beschluss vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 -, juris Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2003 - 13 B 2338/02

    Genehmigung zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport ; Vorläufige

    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9.8.2001 - 1 BvR 1262/01 -, NJW 2001, 3324.
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 78/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

    Diese Befugnis wäre aber Voraussetzung für einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151; Beschluss vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 -, juris Rn. 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2018 - 4 LA 111/17

    Verstoß gegen das Verbot der Einquartierung von Jagdbezirken durch Unterlassen;

    Diese Befugnis wäre aber Voraussetzung für einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151; Beschluss vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 -, juris Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.02.2004 - 16 Wx 16/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3214
OLG Köln, 11.02.2004 - 16 Wx 16/04 (https://dejure.org/2004,3214)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.02.2004 - 16 Wx 16/04 (https://dejure.org/2004,3214)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 16 Wx 16/04 (https://dejure.org/2004,3214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuer kann Lebenspartnerschaft nicht aufheben

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine "Zwangsscheidung" - Betreuer kann Auflösung einer homosexuellen Lebenspartnerschaft nicht durchsetzen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Keine "Zwangsscheidung" einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch den Betreuer eines der Lebenspartner

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1724
  • FPR 2005, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht