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   FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F   

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https://dejure.org/2000,5927
FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
FG Münster, Entscheidung vom 21.08.2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
FG Münster, Entscheidung vom 21. August 2000 - 9 K 1193/00 K, F (https://dejure.org/2000,5927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ; Anforderungen an das Diskriminierungsverbot; Steuerliche Behandlung der Vergütungen für Fremdkapital

  • gmbhr.de

    KStG § 8 a Abs. 1; EGV Art. 43
    Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Keine Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit der EU-Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 a Abs. 1; EGV Art. 43
    Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit Artikel 43 EGV (Niederlassungsfreiheit)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften - Vereinbarkeit des § 8 a KStG mit Artikel 43 EGV (Niederlassungsfreiheit)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1273
  • FR 2000, 1214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).

    Eine verdeckte Diskriminierung liegt bereits vor, wenn sich die steuerliche Situation in den allermeisten Fällen, in denen der Anteilseigner in Deutschland ansässig ist, günstiger gestaltet als bei einer Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (EuGH-Urteil vom 26.10.1999 C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

    Koheränzgesichtspunkte greifen nur ein, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits bei demselben Steuerpflichtigen besteht (BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, BStBl. II 1997, 466; EuGH vom 26.10.1999 Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates, der eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hält, die ihm einen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht, macht von seiner Niederlassungsfreiheit Gebrauch (EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98.

    Ebenso verbietet die Niederlassungsfreiheit die Ungleichbehandlung eines Staatsangehörigen bei steuerlich vergleichbarer Situation allein nach Maßgabe des Sitzes der Gesellschaften, an denen er Anteile besitzt (EuGH-Urteil vom 13.4.2000 C-251/98, Finanzrundschau 2000, 573).

  • BFH, 30.12.1996 - I B 61/96

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung von an ausländische Leasinggeber gezahlten

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).

    Koheränzgesichtspunkte greifen nur ein, wenn ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Steuervorteil einerseits und der Besteuerung andererseits bei demselben Steuerpflichtigen besteht (BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, BStBl. II 1997, 466; EuGH vom 26.10.1999 Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, 851).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Es verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn ein Mitgliedstaat eine Niederlassung allein deshalb ungleich behandelt, weil der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Staat liegt (EuGH-Urteil vom 28.01.1986 - Rs. 270/83, EuGHE 1986, 273; vom 29.04.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).

    Eine steuerliche Ungleichbehandlung liegt unter anderem vor, wenn sich die Staatsangehörigen mit ihren Gewinnen und Einkünften für Besteuerungszwecke in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden (EuGH-Urteil vom 29.4.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).

  • EuGH, 08.05.1990 - 175/88

    Biehl / Administration des contributions

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verbieten die Vorschriften des EGV jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und zwar sowohl die offene als auch alle Formen versteckter Diskriminierung, die unter Anwendung anderer Unterschiedsmerkmale faktisch zum gleichen Ergebnis führen (EuGH-Urteil vom 08.05.1990 - Rs. C-175/88 EuGHE I 1990, 1779-1795; vom 26.10.1999 - Rs. C-294/97, Bundessteuerblatt Teil II 1999, Seite 851; BFH vom 30.12.1996 I B 61/96, Bundessteuerblatt Teil II 1997, Seite 466).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Der Bereich der direkten Steuern fällt zwar nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sind aber gehalten, die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Beachtung und Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben (EuGH Urteil vom 14.02.1995, C-279/93, EuGHE I 1995, 225 - 268).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Münster, 21.08.2000 - 9 K 1193/00
    Es verstößt gegen das Diskriminierungsverbot, wenn ein Mitgliedstaat eine Niederlassung allein deshalb ungleich behandelt, weil der Sitz der Gesellschaft in einem anderen Staat liegt (EuGH-Urteil vom 28.01.1986 - Rs. 270/83, EuGHE 1986, 273; vom 29.04.1999 C-311/97, EuGHE I 1999, 2651-2677).
  • FG München, 16.10.2000 - 7 K 1181/99

    Fremdkapital i. S. des § 8a KStG : Einbeziehung kurzfristigen Fremdkapitals, kein

    Für die Praxis: Während das FG München die Vorschrift des § 8 a KStG als europakonform ansieht, hat das FG Münster die Frage der Vereinbarkeit der Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung mit dem EU-Recht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. den Beschluss v. 21.8.2000 - 9 K 1193/00 K, F, EURO STEUER-TELEX 2000, 346).
  • FG Berlin, 26.01.2001 - 7 B 8348/00

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung europarechtskonform?

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