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   BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98   

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BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 (https://dejure.org/2004,1040)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98 (https://dejure.org/2004,1040)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 246/98 (https://dejure.org/2004,1040)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung - Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes - Konkretisierung gleichheitsrechtlicher Leitlinien für den Einkommensteuergesetzgeber - Verfassungsgemäßheit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 15 Abs. 3 Nr. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; AO § 179 Abs. 2 Satz 1; ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a; ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Gewerbliche Qualifikation der Einkünfte eines Einzelunternehmers nach Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2004, 2364
  • FR 2005, 139
  • NZG 2005, 92
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; stRspr).

    Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleichheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts insbesondere durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. m.w.N. näher BVerfGE 105, 73 ).

    Deshalb darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (stRspr; BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ).

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1997 - IV R 67/96 -,.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs findet die Norm keine Anwendung, soweit die gewerbliche Tätigkeit auf eine (gegebenenfalls personenidentische) zweite Gesellschaft ausgegliedert wird (vgl. m.w.N. die hier angegriffene Entscheidung BFH, BStBl II 1998, S. 254 ; vgl. auch bereits RFH, RStBl 1937, S. 1129 ).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Dies gilt ohne weiteres auch in solchen Fällen, in denen erst die - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 25, 28; 69, 188) - Grundsätze zur Betriebsaufspaltung zur möglichen Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen.
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Dies gilt ohne weiteres auch in solchen Fällen, in denen erst die - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 25, 28; 69, 188) - Grundsätze zur Betriebsaufspaltung zur möglichen Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen.
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Annahmevoraussetzungen (vgl. BVerfGE 90, 20 ; 96, 245 ) liegen nicht vor.
  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere auch ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (vgl. BVerfGE 84, 348 ).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 1, 14 ; 98, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; stRspr).
  • FG Düsseldorf, 14.06.1995 - 9 K 4520/92

    Betrieb von kieferorthopädischer Praxis und Labor; Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    b) das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 1995 - 9 K 4520/92 F -,.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 246/98
    Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen gehören Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs (vgl. BVerfGE 96, 1 ).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BFH, 10.11.1983 - IV R 86/80

    Einkünfte einer Personengesellschaft aus gewerblicher Brennerei und aus

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BFH, 09.08.1983 - VIII R 92/83

    Zur Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb von Einkünften aus

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Das Finanzgericht hat die Vorlage durch Beschluss vom 14. April 2005 (- 4 K 317/91 -, EFG 2005, S. 1417) im Hinblick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergänzend begründet, nachdem die Vorschrift durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (- 2 BvR 246/98 -, WM 2004, S. 2364) nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden war.

    bb) Der Bundesfinanzhof begründet seine Auffassung von der Verfassungsmäßigkeit der mit der Abfärberegelung verbundenen einseitigen Belastung der Personengesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmer seit jeher wesentlich damit, dass die Gesellschafter sich dieser Rechtsfolge durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere die Gründung einer zweiten personenidentischen Gesellschaft, ohne weiteres entziehen könnten (vgl. BFHE 140, 44 ; 175, 357 ; 184, 512 ; BFH, Urteil vom 19. Februar 1998 - IV R 11/97 - BStBl II 1998, 603 ; Urteil vom 29. November 2001, a.a.O.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.).

    Die Personengesellschaft kann die drohende Erstreckung der Gewerbesteuer auf Einkünfte aus anderen Einkunftsarten und die entsprechende Verstrickung der zugehörenden Vermögenswerte weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand durch Gründung einer zweiten personenidentischen Schwestergesellschaft vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004, a.a.O.; vgl. auch Drüen, a.a.O., S. 177 ; Grune, a.a.O., S. 1081 ; Korn, DStR 1995, S. 1249 ; Märkle, DStR 1998, 1369 ; Seer/Drüen, a.a.O., S. 2176 ).

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Nichterfüllung des Tatbestands der Steuerbefreiungsvorschrift durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung (z.B. eine Aufteilung der Vermietung des Grundbesitzes und der Betriebsvorrichtungen auf zwei Gesellschaften) zu vermeiden (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 246/98, BFH/NV 2005, Beilage 3, 259 a.E.; vom 26. Februar 1993 - 2 BvR 164/92, HFR 1993, 408, unter "Aus Art. 6 Abs. 1 GG ...").
  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - 2 V 3389/16

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für die

    Dieser Umstand ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Staates zu berücksichtigen (vgl. zur Möglichkeit, Zinszahlungen auf Kartellbußen zu vermeiden, BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1, unter C.II.2.b)bb)(2)(b)(bb)(β), ferner zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der sogenannten "neuen Formel" bei Art. 3 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.II.3.d)bb) sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56, Leitsatz 2c, m. w. N.).
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