Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.11.2011 - II-8 UF 96/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Volljährigkeit des Berechtigten; Selbstbehalt; Verpflichtung zu künftig steigenden Unterhaltsbeträgen trotz aktuell hierfür nicht ausreichender Leistungsfähigkeit; keine Steigerung der Leistungsfähigkeit entgegen der prognostizierten ...
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 239, 244 FamFG, 242, 313, 1601 ff. BGB
Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Volljährigkeit des Berechtigten; Selbstbehalt; Verpflichtung zu künftig steigenden Unterhaltsbeträgen trotz aktuell hierfür nicht ausreichender Leistungsfähigkeit; keine Steigerung der Leistungsfähigkeit entgegen der prognostizierten ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit und Umfang der Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 239 Abs. 1; FamFG § 244
Zulässigkeit und Umfang der Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lüdinghausen, 27.01.2011 - 14 F 170/09
- OLG Hamm, 16.11.2011 - II-8 UF 96/11
Papierfundstellen
- FamFR 2012, 33
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 18.07.2007 - 7 WF 140/07
Prozesskostenhilfe für neuen Unterhaltstitel nach Erreichen der Volljährigkeit?
Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2011 - 8 UF 96/11
Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist (BGH NJW 2006, 57), so dass statische Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen (OLG Hamm FamRZ 2008, 291). - BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03
Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts
Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2011 - 8 UF 96/11
Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist (BGH NJW 2006, 57), so dass statische Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen (OLG Hamm FamRZ 2008, 291). - BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 16.11.2011 - 8 UF 96/11
Denn regelmäßig führt eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB mit der Folge, dass eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten muss und sich der Unterhaltspflichtige von diesem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen lösen kann (BGH FamRZ 2011, 1041ff ).
- OLG Saarbrücken, 11.02.2015 - 9 UF 71/14
Ausbildungsunterhalt: Obliegenheitsverstoß des Unterhaltsberechtigten durch …
Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist (…BGH, Urt. v. 21. März 1984, IVb ZR 72/82, NJW 1984, 1613), so dass Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen (§ 244 FamFG; OLG Hamm, FamFR 2012, 33; FamRZ 2008, 291; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2014 - 4 UF 43/14, juris), sofern sie nicht nur eine zeitlich befristete Teiltitulierung beinhalten (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2012, 9 UF 160/11), was hier nicht der Fall ist. - OLG Köln, 30.07.2012 - 4 UF 49/12
Einwand der Inanspruchnahme der Mutter im Rahmen des Kindesunterhalts
Lag z. B. bereits zur Zeit der einseitigen Errichtung der Jugendamtsurkunde eine Unterschreitung des Selbstbehaltes vor, so ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten (so OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2011 - 8 UF 96/11 - in FamFR 2012, 33). - AG Warendorf, 27.08.2012 - 9 F 94/12 Der Unterhaltspflichtige kann sich von seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken (vgl. OLG Hamm, 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.11.2011, 8 UF 96/11).