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   OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03   

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OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03 (https://dejure.org/2004,3710)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2004 - 10 UF 176/03 (https://dejure.org/2004,3710)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2004 - 10 UF 176/03 (https://dejure.org/2004,3710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes mit eigenem Hausstand; Selbstbestimmte Lebensgestaltung; Ermittlung des angemessenen Unterhalts; Anwendung der Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten; Anrechnung des für Tätigkeit in ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 362; ; BGB § ... 366; ; BGB § 1592 Nr. 2; ; BGB § 1592 Nr. 3; ; BGB § 1600 Abs. 4; ; BGB § 1601; ; BGB § 1602; ; BGB § 1602 Abs. 1; ; BGB § 1603; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1610; ; BGB § 1610 Abs. 1; ; BGB § 1612 b Abs. 3; ; BGB § 1615 l; ; BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1896; ; BGB § 1902; ; ZPO § 52; ; ZPO § 53; ; ZPO § 136 Abs. 4; ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 769; ; GSiG § 1; ; GSiG § 1 Nr. 2; ; GSiG § 2; ; GSiG § 2 Abs. 1; ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GSiG § 2 Abs. 1 Satz 3; ; GSiG § 2 Abs. 3 Satz 2; ; GSiG § 3; ; GSiG § 6; ; SGB IX § 1; ; SGB IX § 2; ; SGB IX § 33; ; SGB IX § 81 Abs. 3; ; SGB IX § 136; ; SGB IX § 136 Abs. 2 Satz 1; ; SGB IX § 138 Abs. 1; ; SGB IX § 138 Abs. 2; ; MuSchG § 3 Abs. 2; ; MuSchG § 13; ; MuSchG § 14; ; BErzGG § 7; ; BErzGG § 9 Satz 1; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; SGB VI § 43 Abs. 2; ; BSHG § 22; ; BSHG § 77 Abs. 1; ; BSHG § 91; ; BSHG § 91 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 3; ; AltersvermögensG Art. 35 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRB 2004, 287
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer dem Gericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten andererseits ankommt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1468/1469).

    Denn der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangsläufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Bedarf (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1468/1469).

    Die Beklagte ist nicht stationär untergebracht und auch nicht pflegebedürftig, sodass für sie weder Heim- noch Pflegekosten anfallen, welche in derartigen Fällen den Unterhaltsbedarf objektiv vorgeben (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1468/1469).

    Berücksichtigt man, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern (weil nicht der "natürlichen" Generationenfolge entsprechend) rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 186/188; FamRZ 2002, 1698/1700), so besteht sachlich kein Anlass für eine Ungleichbehandlung von Volljährigen- und Elternunterhalt (vgl. dazu auch Klinkhammer, FamRZ 2004, 266/268).

    Das an gesellschaftlicher Bedeutung zunehmende Problem der unterhaltsrechtlichen Verantwortung im Falle eines hilfsbedürftigen (behinderten) Angehörigen (vgl. hierzu Klinkhammer, FamRZ 2004, 266), lässt sich weder im konkreten Fall noch allgemein durch eine einschränkende Bedarfsbestimmung lösen.

    Vielmehr ist eine Korrektur und Unterhaltsentlastung für den Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Festlegung und einer etwaigen Anhebung des angemessenen Selbstbehalts nach § 1603 Abs. 1 BGB vorzunehmen (vgl. hierzu auch Klinkhammer, FamRZ 2004, 266/267 f.).

    Daran wird deutlich, dass der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für die gewährte Grundsicherung maßgebend ist, sich nicht zwangsläufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf deckt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1468/1469).

  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Insoweit bleibt das Gericht auch bei einer pauschalierenden Betrachtung an das generelle Gebot gebunden, den Unterhalt individuell und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1982, 587/589).

    Das widerspricht zum einen dem Grundsatz, dass tatsächliches Einkommen des Unterhaltsberechtigten seine Bedürftigkeit mindert (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1982, 587/588).

    Da den Wohngeldzahlungen kein erhöhter Wohnkostenbedarf gegenübersteht, rechtfertigt das eine Anrechnung des Wohngeldes als bedarfsminderndes Eigeneinkommen der Beklagten (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1982, 587 ff).

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Diese von der Rechtsprechung für das Unterhaltsbegehren von Eltern aufgestellten Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2003 zum Elternunterhalt ausdrücklich gebilligt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 860/861).

    Danach ist im Bereich des Volljährigenunterhalts zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts ebenfalls auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten abzustellen und als Untergrenze derjenige Betrag pauschal als Bedarf anzusetzen, welcher der jeweiligen konkreten Lebenssituation des unterhaltsberechtigten Kindes entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 860/861 betreffend den Elternunterhalt).

    Hiervon ausgehend beläuft sich der Bedarf der Beklagten für die Dauer ihrer Teilnahme am Arbeitsleben auf der Grundlage der Brandenburgischen Unterhaltsleitlinien, Stand 1.1.2002 und 1.7.2003, auf monatlich 775 EUR und für die übrige Zeit auf monatlich 675 EUR (vgl. Anm. B. V. der Düsseldorfer Tabelle in der jeweils geltenden Fassung; BGH, FamRZ 2003, 860 ff).

  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Laufende Zahlungen sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Klinkhammer, FamRZ 2002, 997/999 f.; Brühl/Hofmann, Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), S. 89 und 59), und zwar nach sozialrechtlichen Gesichtspunkten sogar unabhängig davon, ob eine Unterhaltspflicht besteht oder nicht (vgl. BVerwG, ZMR 1998, 113 in einer Entscheidung zum Wohngeldrecht).

    Dementsprechend kommt als Ausgangspunkt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Grundsicherungsbegehren im Regelfall der Zeitpunkt der Antragstellung ist (vgl. hierzu BVerwG, ZMR 1998, 113/144).

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 63/00

    Familienrecht - Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Berücksichtigt man, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern (weil nicht der "natürlichen" Generationenfolge entsprechend) rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 186/188; FamRZ 2002, 1698/1700), so besteht sachlich kein Anlass für eine Ungleichbehandlung von Volljährigen- und Elternunterhalt (vgl. dazu auch Klinkhammer, FamRZ 2004, 266/268).

    Ihnen ist es deshalb nicht verwehrt, ihre Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2004, 186/189).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Voraussetzung ist ferner, dass der Behinderte spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung erbringt, § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Ein solches Mindestmaß wirtschaftlich vertretbarer Arbeitsleistung liegt vor, wenn der Behinderte an der Herstellung der von der Werkstatt, der er angehört, vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann (vgl. hierzu BSGE 76, 178/183) und das Ergebnis der Arbeitsleistung des behinderten Menschen die Arbeitsleistung der Behindertenwerkstatt insgesamt bereichert (vgl. hierzu Cramer, Schwerbehindertengesetz, 4. Aufl., § 54, Rz. 8).

    Insbesondere ist Maßstab nicht eine betriebswirtschaftliche Kalkulation des Verhältnisses zwischen Arbeitsergebnis und Aufwand an qualifiziertem Fachpersonal, über das die Behindertenwerkstatt verfügen muss (vgl. hierzu BSGE 76, 178/183; Kossens, a.a.O., § 136, Rz. 14).

  • OLG Stuttgart, 26.03.2003 - 17 UF 57/03

    Kindesunterhalt: Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhaltsanspruch eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Folglich ist das Kindergeld in entsprechender Anwendung von § 1612 b Abs. 3 BGB auf den Unterhalt der Beklagten in vollem Umfang anzurechnen (vgl. hierzu auch OLG Celle, FamRZ 2004, 218 f.; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 219 f.; Eschenbruch/Wohlgemuth, a.a.O., Rz. 3391), also in Höhe von monatlich 154 EUR.
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Gemäß §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für die Beklagte, da sie auf Grund ihrer Behinderung nicht über die wirtschaftlichen Mittel verfügt, ihren gesamten notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (vgl. hierzu BFH, NJW 2000, 1356/1357).
  • OLG Hamm, 02.07.2003 - 10 UF 62/02

    Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts in einem Ehevertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Der der Beklagten zugebilligte Bedarf von 675 EUR bzw. 775 EUR für die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit umfasst nur die finanziellen Mittel, die ihre Grundbedürfnisse abdecken (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 2004, 201/202 sowie z. B. Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung B. V., Stand 1.1.2002 und 1.7.2003 und Ziffer 32 der Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 1.7.2001, jetzt Ziffer 21.4.2 der Leitlinien, Stand 1.7.2003).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 59/82

    Präklusionswirkung eines Urteils - Entstehen von Abänderungsgründen vor und nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03
    Wohngeld ist bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen, soweit es nicht lediglich erhöhte Aufwendungen für den Wohnbedarf ausgleicht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1984, 772/774; BGH, FamRZ 1985, 374; Wendl/Dose, a.a.O., § 1, Rz. 452).
  • BGH, 19.12.1984 - IVb ZR 54/83

    Ermittlung des auf Grund der veränderten Einkommensverhältnisse zustehenden

  • OLG Frankfurt, 11.08.1992 - 3 UF 51/92

    Ehegattenunterhalt und Unterhalt an volljährige Kinder

  • OLG Düsseldorf, 27.02.1989 - 2 UF 123/88
  • BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 638/80

    Rechtswirkung eines Urteils über die Errichtung einer Unterhaltsrente

  • OLG Oldenburg, 28.09.1995 - 14 UF 50/95

    Umfang des Forderungsübergangs nach § 91 BSGH nF - Unterhaltsbedarf eines Kindes

  • OLG Celle, 13.08.2003 - 15 UF 48/03

    Anspruch auf Kindesunterhalt; Barunterhaltspflicht beider Elternteile; Fehlende

  • BVerfG, 21.06.2000 - 1 BvR 1709/93

    Erziehungsgeld nicht auf Unterhaltsanspruch anzurechnen

  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2012 - 24 U 39/11

    Unterhaltsansprüche eines volljährigen, erwerbsunfähigen Kindes

    Da Grundsicherungsleistungen unterhaltsrechtlich Einkommen sind, obliegt es dem Unterhaltsgläubiger in einem solchen Fall, Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 161; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1002; FamRZ 2003, 1793, 1799; Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Kap. 3 Rdnr. 449; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1988; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; JAmt 2006, 262; Urt. v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.01.2008 - 5 UF 146/07, juris; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 701).

    Weigert sich der Unterhaltsgläubiger, einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist die ihm zustehende Grundsicherung als fiktives Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen (vgl. OLG Hamm, NJW 2004, 1604 = FamRZ 2004, 1807; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1988; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 161; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1002; Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 12).

    Die Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe der Grundsicherungsleistungen ist nach herrschender Meinung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn dem Bedürftigen eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1988; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 161).

    Zu verneinen ist eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann, wenn trotz rechtzeitiger Antragstellung Grundsicherung nicht gewährt wird und Rechtsmittel bislang ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 161; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1988; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; JAmt 2006, 262; Urt. v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161).

    Außerdem kann der Unterhaltsverpflichtete einen Abänderungsantrag stellen (vgl. Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 163; Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 174; OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris).

    Um sicher zu verhindern, dass weitere Zahlungen als bedarfsdeckendes Einkommen des Leistungsberechtigten vereinnahmt werden, kann und sollte er zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 163; Scholz, FamRZ 2007, 1160, 1161; vgl. a. OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aus § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG, § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII gefolgert hat, dass unter den Voraussetzungen dieser Vorschriften die Grundsicherung nicht nachrangig ist und als Einkommen des Unterhaltsgläubigers anzusehen ist und dessen unterhaltsrechtlichen Bedarf mindert, war dies schon zuvor herrschende (so Scholz, FamRZ 2007, 160; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 161) Meinung (vgl. z. B. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1061; OLG Brandenburg, JAmt 2006, 262; OLG Brandenburg, v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1001; FamRZ 2003, 1973, 1798).

    Schließlich entsprach es - womit sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2006 nicht befasst hat - der schon seinerzeit herrschenden Auffassung, dass es dem Unterhaltsgläubiger in Fällen wie dem vorliegenden obliegt, Grundsicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1988; OLG Brandenburg, JAmt 2006, 262; Urt. v. 11.03.2004 - 10 UF 176/03, FamRB 2004, 287 [Leitsatz] und juris; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997, 1002; FamRZ 2003, 1793, 1799).

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 4/21 R

    Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung bei Mukoviszidoseerkrankung;

    Eine Freistellung von Unterhalt wegen einer (vermeintlich) abweichenden Zweckbestimmung (so im Hinblick auf den sog "Spitzbetrag" Brandenburgisches OLG vom 11.3.2004 - 10 UF 176/03 - RdNr 154 ff) scheidet ebenfalls aus; denn § 83 Abs. 1 SGB XII erfasst nur öffentlich-rechtliche Vorschriften und ist für Leistungen auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (vgl BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 9/16 R - SozR 4-4200 § 11b Nr. 10 RdNr 25 zu § 11a Abs. 3 SGB II; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 83 RdNr 10, Stand August 2021) .

    Die Annahme, die auch die im vorliegenden Unterhaltsprozess ergangenen Entscheidungen prägt, ein gezahlter, die Grundsicherungsleistungen übersteigender Unterhaltsbedarf (sog Unterhaltsspitze oder "Spitzbetrag") sei im Grundsicherungsrecht kein einzusetzendes Einkommen (Brandenburgisches OLG vom 11.3.2004 - 10 UF 176/03 - RdNr 154 ff) , ist mit der Rechtslage im SGB XII allerdings nicht in Übereinstimmung zu bringen.

  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R

    Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen

    Den Grundsicherungsbedarf der Klägerin übersteigende Naturalleistungen der Eltern haben grundsätzlich keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Grundsicherung; sie sind mangels Zweckidentität nicht als Einkommen iS des § 3 Abs. 2 GSiG anzusetzen (vgl Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.3.2004 - 10 UF 176/03 - JURIS).
  • OLG Brandenburg, 02.01.2007 - 9 UF 159/06

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch des volljährigen behinderten Kindes;

    Hat das behinderte Kind eine verselbstständigte Lebensstellung erreicht, kann es wie jeder Erwachsene einen den Eigenbedarfssätzen eines Ehegatten gleichgestellten Mindestbedarf geltend machen (Brandenburgisches OLG FamRB 2004, 287 f [ Götsche ]), aktuell damit 710 Euro (Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Ziffer 21.2 S. 3).

    Nimmt der Unterhaltsberechtigte ihm zustehende Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch, sind ihm diese daher fiktiv bedarfsdeckend zuzurechnen (Brandenburgisches OLG, FamRB 2004, 287 [Götsche] ).

  • OLG Köln, 16.01.2006 - 4 UF 114/05

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Anspruchs auf Leistungen nach dem

    Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, dass den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bedarfsdeckende Wirkung zukommt (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 1 Rdn. 467; Klinkhammer FamRZ 2003, 1793; OLG Oldenburg FamRZ 2004, 295; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1988; Brandenburgisches OLG v. 11. März 2004 Aktenzeichen 10 UF 176/03; OLG Bremen FamRZ 2005, 801; vgl. auch Ziffer 2.9 der Unterhaltsleitlinien des OLG Köln).
  • OLG Brandenburg, 21.09.2005 - 9 UF 111/05

    Unterhaltsrecht: Sachdienlichkeit einer Abänderungswiderklage gegen Teilurteil im

    Dies gilt aber dann nicht, wenn Unterhaltsansprüche des Bedürftigen gegen seine Kinder oder - wie es hier der Fall ist - gegen seine Eltern betroffen sind und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100.000 EUR liegt, vgl. § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII (so genannte privilegierte Unterhaltsverhältnisse; vgl. i. Ü. Leitlinien Brandenburgisches OLG Stand 1.7.05 Ziff. 2. a; Brandenburgisches OLG FamRB 2004, 287; OLG Hamm FamRB 2004, 178; OLG Nürnberg FamRB 2004, 389; Götsche, Der Unterhaltsanspruch behinderter Kinder, FamRB 2004, 264, 268).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 9 UF 148/06

    Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers;

    Ist der Ehegatte zunächst nicht verpflichtet, einem Erwerb ganz oder teilweise nachzugehen, so endet diese Privilegierung in aller Regel spätestens mit dem Ablauf des Trennungsjahres (Erk FamRB 2004, 287).
  • VG Düsseldorf, 21.10.2005 - 20 K 6702/04

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen - Tätigkeit in einer Werkstatt für

    Nach einer Auffassung liegen die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG stets vor, wenn der Betroffene in einer solchen Werkstatt beschäftigt ist, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), Fragen und Antworten zur Auslegung und praktischen Anwendung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG), S. 10-11 mit abweichendem Votum der Kommunalen Spitzenverbände; Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (BMGS), Fragen und Antworten zur Grundsicherung, nachzulesen im Internet (www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/grundsicherung/index); wohl auch OLG Brandenburg, Urteil vom 11. März 2004 - 10 UF 176/03 -.
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