Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 26.05.2009

Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10635
OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10 (https://dejure.org/2010,10635)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.02.2010 - 15 WF 17/10 (https://dejure.org/2010,10635)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Februar 2010 - 15 WF 17/10 (https://dejure.org/2010,10635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1610 Abs. 2 BGB; § 112 FamFG; § 113 FamFG; § 127 ZPO
    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die Eltern zum Zwecke eines Master-Studiums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die Eltern zum Zwecke eines Master-Studiums

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines Kindes gegen die Eltern zum Zwecke eines Master-Studiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Master nach Bachelor und Unterhalt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    OLG Celle zum Kindesunterhalt: Bachelor-und Master-Studiengang sind einheitliche Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1229
  • MDR 2010, 753
  • FamRZ 2010, 1456
  • FamRB 2010, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10
    Dabei ist die Abgrenzung zwischen einer Zweitausbildung und einer Weiterbildung fließend, wie auch die Rechtsprechung zu den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen zeigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1100, 1102 ).

    Ob dabei ähnlich dem Ausbildungsweg Haupt(Real-)schule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule (dazu BGH FamRZ 2006, 1100, 1101 ) für die Bachelor-Master-Studiengangfolge eine von vorn herein bestehende Absicht auf Fortsetzung der Ausbildung oder eine Abstimmung mit den Eltern gegeben sein muss (vgl. OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615 zum Studiengang Sozialökonomie mit den Abschlüssen Diplom I und Diplom II; so wohl Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Rn. 463), mag wegen des regelmäßig gegebenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Studiengänge fraglich erscheinen.

  • OVG Hamburg, 21.06.2006 - 4 So 68/06

    Familienrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10
    Ob dabei ähnlich dem Ausbildungsweg Haupt(Real-)schule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule (dazu BGH FamRZ 2006, 1100, 1101 ) für die Bachelor-Master-Studiengangfolge eine von vorn herein bestehende Absicht auf Fortsetzung der Ausbildung oder eine Abstimmung mit den Eltern gegeben sein muss (vgl. OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615 zum Studiengang Sozialökonomie mit den Abschlüssen Diplom I und Diplom II; so wohl Wohlgemuth in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Rn. 463), mag wegen des regelmäßig gegebenen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Studiengänge fraglich erscheinen.
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 430/03

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Celle, 02.02.2010 - 15 WF 17/10
    Auch wenn der Senat dazu tendiert, die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung in einem Masterstudium als einen einheitlichen Ausbildungsgang anzusehen, ist dem Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der nicht geklärten Rechtsfrage (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1876 ; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., Rn 21 zu § 114 ZPO ) Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2011 - 454 F 3056/11

    Ausbildungsunterhalt: Sachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor-Abschluss in

    D. h. nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen während einer weiteren Ausbildung (vgl. OLG Celle, NJW-RR 2010, 1229).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 161/10

    Zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Master-Studiengang bei zuvor

    Vielmehr kann dem Kind gegen seine Eltern ein Anspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB auf Finanzierung auch des Master-Studiengangs zustehen (so auch im Ergebnis z.B. OLG Celle, FamRZ 2010, 1456; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rn. 68).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes

    Wenn - wie es vorliegend beim Sohn des Antragstellers der Fall sein dürfte - ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang besteht, ist die Bejahung eines Anspruchs auf (weiteren) Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht fernliegend (vgl. VG Mainz, Urt. v. 6.2.2014 - 1 K 1489/13.MZ -, zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.1.2011 - 10 UF 161/10 -, FamRZ 2011, 1067; OLG Celle, Beschl. v. 2.2.2010 - 15 WF 17/10 -, FamRZ 2010, 1456).
  • OLG Koblenz, 24.04.2015 - 11 WF 317/15

    Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhaltsanspruchs für ein Lehramtsstudium

    Bachelor- und Masterstudium gelten dabei als einheitlich universitäre Ausbildung (OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 - mit Anmerkung = Forum Familienrecht 2010, 370 ff.).
  • VG Mainz, 06.02.2014 - 1 K 1489/13

    Elternunabhängige Studienförderung - Unterhaltsanspruch für Masterstudiengang

    Erforderlich für das Fortbestehen der Unterhaltspflicht ist weiterhin, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Master-Studium eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorabschlusses ist (vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 10 UF 161/ -, juris, Rn. 17 bis 20; OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 -, juris; AG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2011 - 454 F 3056/11 UK -, juris, Rn.23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2017 - 11 N 16.15

    (Keine) Rundfunkgebührenbefreiung für einen Studierenden, der wegen des

    Vielmehr dürfte es sich angesichts des zeitlichen und fachlichen Zusammenhangs des Masterstudiums zu dem bereits erworbenen Bachelor of Arts Germanistik unterhaltsrechtlich um eine einheitliche Ausbildung handeln, bei der der Ausbildungsunterhaltsanspruch fortbesteht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 - juris, Rn. 15; OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 - juris, Rn. 6; Palandt, BGB, § 1610 Rn. 33).
  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - 2 D 111/14

    Erstausbildung zum Rettungsassistenten und anschließender Arbeit in dem Beruf als

    Maßgebend ist in dieser Konstellation der Gedanke, dass es sich um einen eigenen und durchgehenden Ausbildungsweg handelt, der in einer mehrstufigen Ausbildung durchlaufen wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2010 - 15 WF 17/10 -, [...] m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 10.07.2020 - 2 D 19/20

    Prozesskostenhilfe; Prozesskostenvorschuss; Erstausbildung; Bachelor- und

    Zur Frage, ob unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nach Abschluss des Bachelor- Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB schulden, wird in der Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss im Regelfall um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 15 WF 17/10 -, juris; BbgOLG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 -, juris).
  • OLG Koblenz, 07.05.2015 - 7 WF 422/15

    Nachehelicher Unterhalt: Abbruch des Studienganges nach Absolvierung des

    Das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2010, 1456 m.w.N.) weist zu Recht darauf hin, dass mit der Einführung gestufter Studiengänge und Abschlüsse aufgrund der Bologna-Erklärung vom 19. Juni 1999 eine größere Transparenz und Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union herbeigeführt werden sollte und die Universitäten seinerzeit davon ausgingen, dass zwischen 2/3 bis 90 %  der Bachelorabsolventen in einem Masterprogramm weiter studieren würden und daher der Charakter des Bachelors als Vorstufe zu einem Folgestudium betont wurde.
  • OVG Sachsen, 20.03.2015 - NC 2 D 111/14

    Prozesskostenhilfe, Prozesskostevorschuss, Rettungssanitäter

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4268
OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.05.2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 12 WF 188/08 (https://dejure.org/2009,4268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Fiktive Nebeneinkünfte, ALG-2, gesteigerte Erwerbsobliegenheit

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind; Zurechnung fiktiver Nebeneinkünfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 221
  • FamRB 2010, 231
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 07.02.2008 - 9 UF 157/07

    Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Kindes: Ausländischer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08
    Bei der Arbeitssuche darf er sich nicht auf die Erlangung einer Arbeit in dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken; vielmehr ist ihm grundsätzlich anzusinnen, sich um jede Art von Tätigkeit, auch solcher, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen, zu bewerben ( Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2008, 2304,2305).

    Hieraus folgt, dass der Kläger ab Januar 2009 auch mit Nebeneinkünften in Höhe von 500, 00 EUR netto in der Lage wäre, den titulierten Unterhalt aufzubringen (vergl. OLG Hamm Beschluss vom 40.07.2007 - Az.: 6 UF 90/07 gefunden bei juris; OLG Brandenburg NJW 2009, 150 m.w.N.; FamRZ 2008, 2304 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 03.03.2008 - 9 UF 16/08

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.05.2009 - 12 WF 188/08
    Dies folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009 S. 150 - 151).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Daraus ist von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, dass den Unterhaltspflichtigen, der leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die unterhaltsrechtliche Obliegenheit treffe, eine Nebentätigkeit auszuüben und zugleich einen Titel errichten zu lassen, damit ihm das diesbezügliche Einkommen zur Unterhaltszahlung verbleibe (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1297, 1299; FamRZ 2007, 1905, 1906; FamRZ 2008, 2304, 2306 mwN; NJW 2008, 3366, 3368; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 221, 222; KG FamRZ 2011, 1302).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2010 - L 7 AS 5458/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von

    Dabei wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten; demzufolge kann dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 125/06 - ; NJW-RR 2008, 1025; Bundesgerichtshof FamRZ 2003, 1471; Oberlandesgericht Brandenburg NJW-RR 2009, 150; Schleswig-Holsteinisches OLG NJW-RR 2010, 221).

    Die Arbeitssuche darf sich dabei nicht auf die Erlangung einer Arbeit in dem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken; von dem Arbeitsuchenden wird vielmehr verlangt, sich um jede Art von Tätigkeit zu bewerben, d.h. auch solcher, die unterhalb seines Ausbildungsniveaus liegen (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 2304; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2010, 221).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2011 - 2 UF 414/10

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für Annahme der Leistungsunfähigkeit des

    Die erwähnte Bestimmung lässt zwar zu, dass vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind, dies bedeutet aber nicht, dass dies auch für noch zu erstellende Titel in einem laufenden Verfahren gilt, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits vorhandene (wie hier OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1740; OLG Hamm, NJE 2009, 3446; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 795; abweichend, soweit ersichtlich, OLG Brandenburg NJW 2008, 3366; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 10 WF 144/07; OLG Schleswig FamRB 2010, 231).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2010 - 2 UF 274/10

    Kindesunterhalt: mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Die erwähnte Bestimmung lässt zwar zu, dass vom Einkommen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag abzusetzen sind, dies bedeutet aber nicht, dass dies auch für noch zu erstellende Titel in einem laufenden Verfahren gilt, sondern lediglich für bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits vorhandene (wie hier OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1740; OLG Hamm NJW 2009, 3446;  OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 795; abweichend, soweit ersichtlich, OLG Brandenburg NJW 2008, 3366; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 10 WF 144/07; OLG Schleswig FamRB 2010, 231).
  • KG, 01.10.2010 - 13 UF 91/10

    Minderjährigenunterhalt: Leistungsfähigkeit bei Bezug von Leistungen nach dem SGB

    Wenn aber der Unterhaltsschuldner derartige Einkünfte hat oder erzielen könnte und er mit diesem und den Sozialleistungen zusammen Einkünfte hat, die oberhalb des Selbstbehalts liegen, spricht aus Sicht des Senats nichts dagegen, dass der Unterhaltsschuldner den oberhalb des Selbstbehalts liegenden Teil der Einkünfte für den Unterhalt einsetzen muss (vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn 83; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 8 UF 90/07 -, zitiert nach juris; OLG Schleswig, OLGR 2009, 861; das OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1653 setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander).
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