Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 24.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11   

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https://dejure.org/2013,16881
BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11 (https://dejure.org/2013,16881)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2013 - XII ZB 633/11 (https://dejure.org/2013,16881)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 (https://dejure.org/2013,16881)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 74 Abs 6 S 1 FamFG
    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht zur Schmälerung des Ausgleichswerts; Berücksichtigung erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587c; VersAusglG § 5; VersAusglG § 27
    Zu den Folgen eines treuwidrigen Einwirkens eines Ehegatten auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilhabe eines Ehegatten an einem treuwidrig durch den anderen Ehegatten verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht zur Schmälerung des Ausgleichswerts; Berücksichtigung erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Teilhabe eines Ehegatten an einem treuwidrig durch den anderen Ehegatten verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsrecht - Ausgleichswert geschmälert: Gatte darf weniger ausgleichen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treuwidriges Verhalten eines Ehegatten beim Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Treuwidriges Einwirken auf ehezeitliches Versorgungsanrecht - weniger ausgleichen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Treuwidriges Einwirken eines Ehegatten auf ehezeitliche Versorgungsanrechte ist zu sanktionieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2967
  • MDR 2013, 976
  • FamRZ 2013, 1362
  • FamRB 2013, 386
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.2001 - XII ZB 161/97

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001, XII ZB 161/97, FamRZ 2002, 93).

    c) In Versorgungsausgleichssachen können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechtsbeschwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die zugrundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93, 94).

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85

    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/84 - FamRZ 1989, 44, 45).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157).
  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2010 - 9 UF 98/10

    Berücksichtigung einer gekündigten Lebensversicherung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 27 Rn. 29; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1737; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722, 723).
  • OLG Nürnberg, 20.04.2011 - 10 UF 36/11

    Versorgungsausgleich: Beschränkung auf ein einzelnes Anrecht bei

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11
    Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 27 Rn. 29; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1737; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722, 723).
  • BGH, 16.08.2017 - XII ZB 21/17

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten

    Diese wären nämlich bei einem Rückgriff auf § 242 BGB und einer darauf beruhenden Verschiebung des Ehezeitendes dadurch betroffen, dass sie mehr als den Hälfteanteil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgleichen müssten und so mit Versorgungsrisiken belastet werden könnten, die nicht der gesetzlichen Ehezeit entstammen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 766).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf, dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der Stichtag des Ehezeitendes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG für das Erreichen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und das nachehezeitliche Aufrücken in eine höhere Stufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine nachträgliche Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 und vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 mwN).
  • OLG Köln, 20.04.2016 - 4 UF 12/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen Ausübung des

    Die Annahme grober Unbilligkeit als Spezialfall des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB setzt keine vorwerfbare Handlungsweise, die die im Versorgungsausgleichsgesetz vorgesehene Verteilung unterläuft, voraus; dementsprechend ist ein Exkulpationsversuch grundsätzlich unbeachtlich; ob für den einseitigen Entzug von Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich ein Grund bestand, ist ohne Bedeutung ( vgl.: BGH, Beschluss vom 19.06.2013 - XII ZB 633/11 -, zitiert nach juris Rn. 10 ).

    Der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes wird vielmehr am besten dadurch Genüge getan, dass das vom Antragsgegner abzugebende Anrecht, dessen Ausgleichswert einen Kapitalwert in Höhe von 69.802,76 EUR hat (Bl. 23 ff. Unterheft VA), um den Kapitalbetrag reduziert wird, der dem Antragsgegner aus den beiden aufgelösten Lebensversicherungen bei hälftiger Teilung zugute gekommen wäre ( vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2013, a. a. O., Rn. 10 ).

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Denn schon im Hinblick auf die Rechtsstellung der beteiligten Versorgungsträger ist es grundsätzlich ausgeschlossen, ein im Entscheidungszeitpunkt nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleichs mit seinem bei Ehezeitende noch vorhandenen (höheren) Wert zu fingieren (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10).
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 250/20

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage der Härteklausel des § 27 VersAusglG kann in Bezug auf das einzelne Versorgungsanrecht niemals dazu führen, dem Ausgleichsberechtigten eine über die Halbteilung hinausgehende, erhöhte Teilhabe am ehezeitlich erworbenen Anrecht des Ausgleichspflichtigen zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - FamRZ 2013, 1362 Rn. 10).
  • OLG Schleswig, 11.11.2014 - 10 UF 61/14

    Illoyale Einwirkung auf Versorgungsrechte vor Entscheidung über den

    Dem Grunde nach ist es anerkannt, dass eine Korrektur des treuwidrigen Einwirkens des einen Ehegatten auf Versorgungsanrechte durch die Anwendung des § 27 VersAusglG erfolgen kann (BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16

    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften

    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 14 UF 107/13

    Altersversorgung

    In seiner Entscheidung FamRZ 2013, 1362 hat im übrigen auch der BGH die Schmälerung eines Versorgungsanrechts durch Ausübung einer Wahlmöglichkeit - dort: bei einer Abgeordnetenversorgung - ausdrücklich als mögliche illoyale Einwirkung nach § 27 VersAusglG beurteilt (a. a. O. Juris-Rn. 9).
  • OLG Bamberg, 14.12.2021 - 7 UF 194/21

    § 27 VersAusglG - keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei

    Insoweit werde auf den BGH-Beschluss vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11, verwiesen.

    Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11, beruft, so ist diese Entscheidung nicht einschlägig.

  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Auch bei Anwendung der Unbilligkeitsregelung im Sinne des § 27 VersAusglG sind nicht nur einzelne Anrechte in den Blick zu nehmen, insbesondere bei der treuwidrigen Auflösung eines Anrechts durch einen Ehegatten wird es in Betracht kommen, ein Anrecht des benachteiligten Ehegatten weniger zu belasten, als dies nach § 1 Abs. 1 VersAusglG an sich geboten wäre (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 zu Az.: XII ZB 633/11, zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen

  • OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13

    Versorgungsausgleich: Abtreten des Versorgungsanrechts während des Verfahrens als

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

  • OLG Brandenburg, 09.12.2013 - 10 UF 181/13

    Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Herabsetzung des Wertausgleichs wegen

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG München, 11.10.2023 - 2 UF 494/23

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei nachträglichem verschuldeten Ausscheiden

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 305/19

    Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 306/19

    Voraussetzungen des (hier bejahten) Anerkennungshindernisses nach Art. 22 lit. e

  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 13 UF 41/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrecht aus einer

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 4 UF 86/13

    Korrektur des Versorgungsausgleichs bei beiderseitigem treuwidrigem Verschweigen

  • OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte der privaten

  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29991
OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12 (https://dejure.org/2013,29991)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2013 - 10 UF 195/12 (https://dejure.org/2013,29991)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 (https://dejure.org/2013,29991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VersAusglG § 11; GG Art. 3 Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 11; GG Art. 3 Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren im Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwendung geschlechtsverschiedener Barwertfaktoren durch öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ist rechtswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwendung geschlechtsverschiedener Barwertfaktoren durch öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ist rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 305
  • FamRB 2013, 386
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.03.2011 - C-236/09

    Die Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten als Risikofaktor in

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 1. März 2011 (C-236/09) ergebe sich keine unmittelbare Verpflichtung der Versorgungsträger zur Verwendung geschlechtsunabhängiger Barwertfaktoren.

    Dies folge bereits aus der Mitteilung der Kommission "Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-236/09" vom 22. Dezember 2011.

    Der EuGH hat indessen mit Urteil vom 1. März 2011 (C-236/09, NJW 2011, 907 = FamRZ 2011, 1127 [Ls]) entschieden, dass die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG enthaltene (und in § 20 Abs. 2 S. 1 AGG a.F. übernommene) Ausnahmeregelung , wonach unterschiedliche Prämien und Leistungen für Frauen und Männer auch in nach dem 21.12.2007 abgeschlossenen privaten Versicherungsverträgen weiter zulässig waren, wenn die Risikobewertung auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht, mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig (geworden) ist.

    c) In der Literatur werden aufgrund dieser Entscheidung verschiedentlich Zweifel geäußert, ob nicht auch im Versorgungsausgleich bei der Berechnung von Ausgleichswerten auf Barwertbasis (insbesondere für Betriebsrenten, für die nach § 45 Abs. 1 VersAusglG auf § 4 Abs. 5 BetrAVG zurückzugreifen ist, der hinsichtlich der Ermittlung von Übertragungswerten auf "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" verweist) nur noch geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürften (Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 193, 472; ders. FamRZ 2011, 1127, 1128; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 47 VersAusglG Rn. 9; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 7 Rn. 35; Wick a.a.O. Rn. 302; Orgis FPR 2011, 509).

  • OLG Hamm, 21.05.2012 - 4 UF 328/11

    Anforderungen an die Auskunft des Versorgungsträgers hinsichtlich der Berechnung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Erfüllen die Versorgungsregelungen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, so greift die Auffangregelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG ein (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301; OLG Hamm FamRZ 2013, 380; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308; Wick a.a.O. Rn. 443).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10

    Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Erfüllen die Versorgungsregelungen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, so greift die Auffangregelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG ein (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301; OLG Hamm FamRZ 2013, 380; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308; Wick a.a.O. Rn. 443).
  • OLG Koblenz, 11.05.2011 - 13 UF 221/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anforderungen an die Teilungsordnung bei

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Erfüllen die Versorgungsregelungen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, so greift die Auffangregelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG ein (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301; OLG Hamm FamRZ 2013, 380; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308; Wick a.a.O. Rn. 443).
  • OLG Oldenburg, 06.12.2010 - 14 UF 128/10

    Versorgungsausgleich: Unterschiedliche Versorgungspunkte für Männer und Frauen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Das OLG Oldenburg (FamRZ 2011, 1148) hält die Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedliche Lebenserwartung von Frauen und Männern ausdrücklich für gerechtfertigt.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Der Senat stellt seine diesbezüglichen Bedenken indessen vorerst noch zurück, zumal der Gesetzgeber die Verwendung des für Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen nach § 253 Abs. 2 HGB maßgeblichen sog. BilMoG-Zinssatzes (derzeit 4, 91 %) für die Barwertermittlung empfohlen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85 und 16/11903 S. 56) und auch der BGH (FamRZ 2011, 1785) insoweit bisher keine Einwendungen erhoben hat.
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Zulässig ist vielmehr auch eine hälftige Teilung des ehezeitlichen Kapitalwerts mit der Folge, dass die Ehegatten aus ihrem jeweiligen Anteil aus dem ehezeitlichen Anrecht aufgrund ihrer unterschiedlichen versicherungsmathematisch zu kalkulierenden Risiken unterschiedlich hohe Renten zu erwarten haben (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56; BGH FamRZ 1988, 1254; 2011, 547; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 447).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Zulässig ist vielmehr auch eine hälftige Teilung des ehezeitlichen Kapitalwerts mit der Folge, dass die Ehegatten aus ihrem jeweiligen Anteil aus dem ehezeitlichen Anrecht aufgrund ihrer unterschiedlichen versicherungsmathematisch zu kalkulierenden Risiken unterschiedlich hohe Renten zu erwarten haben (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 56; BGH FamRZ 1988, 1254; 2011, 547; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 447).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen

    Auszug aus OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12
    Den Ehezeitanteil hat der Versorgungsträger in der Bezugsgröße des Versorgungssystems zu berechnen (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), und das Gericht hat die Teilung auch in dieser Bezugsgröße vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 50; BGH FamRZ 2012, 1545, 1546).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54).

    Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen Grundsätze", so dass der auf der Verwendung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsverstoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Handhabung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der versicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berechnung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308).

    Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht.

    Dies gilt auch deshalb, weil die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren das konkrete Ausgleichsergebnis wegen der - bereits beschriebenen - kompensatorischen Effekte der eingeschlossenen Hinterbliebenenversorgung voraussichtlich nur in einem sehr geringen Maße beeinflussen würde (vgl. auch Hauß FamRB 2013, 386, 387).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 443/14

    Versorgungsausgleich: Teilhabe an der Wertentwicklung bei interner Teilung eines

    Wegen der Privatautonomie der Versorgungsträger sollen die Gerichte nämlich nicht berechtigt sein, die zu beanstandenden Regelungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die sie losgelöst von den übrigen Regelungen der Versorgungsordnung für angemessen halten (OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 595; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 443).
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    c) Sieht die Teilungsordnung - wie vorliegend § 20 Nr. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 2 AVB - vor, dass für die interne Teilung das zum Ende der Ehezeit verfügbare ehezeitbezogene Deckungskapital maßgeblich ist und dieses nach Abzug der Verwaltungskosten des Versorgungsträgers zwischen der ausgleichspflichtigen und ausgleichsberechtigten Person so aufzuteilen ist, dass für beide gleich hohe intern geteilte Versorgungsleistungen entstehen, so hat das Familiengericht, anders als von der Revision angenommen, daher auch zu prüfen, ob bei der Berechnung des für die Höhe des zu übertragenden Anrechts maßgeblichen Ausgleichswerts iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG nur geschlechtsneutrale Barwertfaktoren verwendet werden dürfen (vgl. etwa OLG Köln 6. Januar 2015 - II-12 UF 91/14 - Rn. 10 ff.; OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - Rn. 8 und 29 ff.; OLG Oldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - Rn. 7 ff.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - Rn. 5) .

    Einer solchen Prüfung steht nicht entgegen, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren nicht ausdrücklich in der maßgeblichen Teilungsordnung vorgesehen ist, sondern sich, wie vorliegend (vgl. § 20 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 AVB) , dadurch ergibt, dass die Berechnung des ehezeitbezogenen Deckungskapitals nach den Grundsätzen des Technischen Geschäftsplans des Versorgungsträgers zu erfolgen hat (in diesem Sinne auch OLG Celle 24. Oktober 2013 - 10 UF 195/12 - aaO; OLG Oldenburg 6. Dezember 2010 - 14 UF 128/10 - aaO; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 7. August 2014 - 8 UF 15/14 - aaO) .

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Mit Recht erhebt die weit überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.) und im Schrifttum (BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.) keine grundlegenden Beanstandungen gegen die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.

    Während geschlechtsspezifische Barwertfaktoren von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (weiterhin) akzeptiert werden (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2016, 371, 372; OLG Köln FamRZ 2015, 1108, 1109; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1148 f.; vgl. auch KG FamRZ 2016, 133, 136: keine Verpflichtung zur Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren bei Ehezeitende vor dem 21. Dezember 2012), macht eine abweichende Ansicht gegen diese Praxis der VBL sowohl verfassungsrechtliche als auch unionsrechtliche Bedenken geltend (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 307 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 333; Hauß/Bührer Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 379; Orgis FPR 2011, 509, 512; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 54).

    Vielmehr beschränkt sich die Bestimmung allgemein auf eine Bezugnahme auf die "versicherungsmathematischen Grundsätze", so dass der auf der Verwendung geschlechtsspezifischer Rechnungsgrundlagen beruhende Gleichheitsverstoß schon durch eine auf verfassungskonformer Auslegung beruhenden Handhabung der Bestimmung dahingehend beseitigt werden kann, dass bei der versicherungsmathematischen Ermittlung von Barwerten im Rahmen der Berechnung des Ausgleichswerts im Versorgungsausgleich lediglich geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen herangezogen werden dürfen (im Ergebnis ebenso OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308).

    Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen anhand der bisherigen geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren in Betracht (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Solange der betroffene Zusatzversorgungsträger sein Bewertungssystem noch nicht auf geschlechtsneutrale Rechnungsgrundlagen umgestellt hat, kommt in der Übergangszeit auch eine Schätzung aufgrund von Näherungsberechnungen (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 305, 308 f.) in Betracht (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 305 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 697/13 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ebenso OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 757 f.; OLG Frankfurt [5. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 5 UF 15/12 - juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 10. September 2010 - 7 UF 84/10 - juris Rn. 33 ff.; BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Februar 2017] § 39 Rn. 161 f.; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK-BGB/Lange [Stand: Oktober 2016] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f.; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 38 ff.; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f.; aA OLG Frankfurt [6. Senat für Familiensachen] FamRZ 2014, 755, 756 f.; Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: November 2016] § 5 VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) lassen sich dagegen keine grundlegenden Bedenken erheben.
  • OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13

    Versorgungsausgleich: Maßgeblichkeit der vorgegebenen Ausgleichsbezugsgröße

    Von daher schließt sich der Senat nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte teilen, sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16

    Versorgungsausgleich: Festlegung der Bezugsgröße durch Versorgungspunkte

    Von daher schließt sich der Senat weiterhin nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen oder sogar ausdrücklich billigen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte hälftig teilen (siehe aber zu diesem Erfordernis auch BGH FamRZ 2016, 1654, Rn. 13), sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Schleswig, FamRZ 2016, 371; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1106; OLG Köln, FamRZ 2015, 1108; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).
  • OLG Bamberg, 03.12.2015 - 7 UF 117/15

    Beschwerde in Folgesache Versorgungsausgleich

    Soweit der von der A. -Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden- und der V. jeweils vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte des vom Antragsteller bzw. der Antragsgegnerin erworbenen Ehezeitanteils entspricht, ist hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG oder gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG nicht zu sehen (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1106; OLG Celle, FamRZ 2014, 305; anderer Ansicht OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755).

    Die Entscheidung entspricht der derzeit herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1782; OLG Celle, FamRZ 2014, 305).

  • OLG Köln, 06.01.2015 - 12 UF 91/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten mit geringem

  • OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 4 UF 205/10

    Anzuwendendes Recht bei Versorgungsausgleich bei Rechtswechsel im

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1800/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • OLG Frankfurt, 29.01.2018 - 1 UF 133/15

    Versorgungsausgleich nach deutschem Recht nach vorheriger Scheidung in Österreich

  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 11 UF 27/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ungleiche Teilung von Versorgungspunkten bei der

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1799/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • OLG Oldenburg, 06.06.2016 - 11 UF 19/16

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Versterben eines Ehegatten nach

  • OLG Schleswig, 31.07.2015 - 14 UF 42/15

    Ermittlung der Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleichsverfahren:

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 1929/21

    Ansatz des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem

  • OLG Naumburg, 07.08.2014 - 8 UF 15/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswerts von Anrechten bei der VBL

  • OLG Naumburg, 13.08.2014 - 8 UF 15/14

    Keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Ermittlung eines mit

  • OLG Bremen, 16.03.2017 - 5 UF 136/16

    Ermittlung der Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleichsverfahren;

  • OLG Brandenburg, 19.02.2019 - 10 UF 236/14

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

  • OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 4 UF 73/16

    Beitragsfreie Weiterversicherung

  • KG, 29.04.2015 - 13 UF 56/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur der von der VBL angewandten Barwertfaktoren im

  • KG, 28.04.2015 - 13 UF 56/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

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