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   BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98   

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BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98 (https://dejure.org/2000,332)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2000 - XII ZR 197/98 (https://dejure.org/2000,332)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 (https://dejure.org/2000,332)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 64
  • NJW 2001, 439
  • NJW-RR 2001, 1297 (Ls.)
  • MDR 2001, 333
  • FamRZ 2001, 278
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 37/97

    Haftpflicht des Rechtsanwalts; Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof auch bei der Abfindung, die (etwa) einem Unfallopfer wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit gewährt wurde (BGHZ 82, 145 ff.), und bei der Witwenrentenabfindung (BGHZ aaO 149 ff.) auf das Stichtagsprinzip abgehoben, da die schematische und starre gesetzliche Regelung der §§ 1372 ff. BGB keine andere Entscheidung zulasse (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 = FamRZ 1998, 362).

    Die Abfindung des Antragstellers ist insoweit in erster Linie vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden, ohne einen quantifizierbaren auf die Zukunft gerichteten Ausgleich zu bezwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1997 aaO S. 362).

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 = FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil BGHZ 117 aaO S. 72, jeweils m.N.).

    Soweit mit einer Schätzung generell Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden sind, rechtfertigen diese es nicht, das Recht des Antragstellers auf die Abfindung in der Zugewinnbilanz außer Ansatz zu lassen (vgl. zum Nacherbenrecht BGHZ 87, 367 ff.).

  • BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94

    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Dieser Betrag war auf die vorhandenen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl. Bauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.).

    In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51).

  • BGH, 14.01.1981 - IVb ZR 525/80

    Einbeziehung einer Kriegsopferrente in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).

    Denn sie stellen noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert des Berechtigten dar, sondern sollen sein künftiges Einkommen vermitteln und sichern (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 aaO S. 240; BGHZ 82 aaO S. 150 m.N.; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1374 Rdn. 9).

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 247/90

    Berücksichtigung unverfallbarer Anwartschaft aus Kapitallebensversicherung bei

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 23/91

    Inhalt eines Sozialplanes

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Danach hat der Ausgleich und die Milderung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Interessenausgleich an sich "nichts zu suchen" (vgl. DKK aaO Rdn. 13; FKHE aaO Rdn. 17; BAG Beschluß vom 17. September 1991 - 1 ABR 23/91 = BAGE 68, 277 ff., besonders zum Verhältnis zwischen freiwilligem und erzwungenem Sozialplan).
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 75/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Wenn ein Interessenausgleich gleichwohl derartige Bestimmungen enthält, handelt es sich insoweit um einen "qualifizierten Interessenausgleich" (vgl. Richardi aaO Rdn. 18 und 39), der im Hinblick auf die normative Wirkung der betreffenden Bestimmungen für die Einzelarbeitsverhältnisse eine Betriebsvereinbarung im Sinne von § 77 Abs. 4 BetrVG darstellt (vgl. Richardi aaO Rdn. 15 ff.; 39, § 113 Rdn. 7) und dem einzelnen Arbeitnehmer die nach dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsstellung einräumt (vgl. auch DKK aaO Rdn. 25; BAG Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 75/88 = BAGE 63, 152 ff.).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 86/80

    Einbeziehung einer Abfindung für eine Witwenrente nach Wiederverheiratung in den

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier: 25. März 1995, vgl. §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt neben den dem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; Senatsurteile BGHZ 117, 70, 72; vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 = FamRZ 1981, 239, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    Er hat aber hinzugefügt, die Sozialplanabfindung sei "zugleich auf die Zukunft gerichtet" und habe "Überleitungs- und Vorsorgefunktion für die Zeit nach Durchführung der (nachteiligen) Betriebsänderung" (BAGE 31, 176, 187 f. = AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 6 unter B 3).
  • BAG, 14.09.1994 - 10 ABR 7/94

    Anfechtung eines Sozialplanes

    Auszug aus BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98
    In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51).
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 56/82

    Berücksichtigung einer Übergangsbeihilfe nach Beendigung des Dienstverhältnisses

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 94/80

    Einbeziehung einer als Schadensersatz für Verdienstausfall gezahlten Abfindung

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaßt das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heißt also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.).

    Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439).

    Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48).

    Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloße Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280).

    Hiernach wurden in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884), ein nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewordenes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff.; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) sowie eine durch einen "qualifizierten Interessenausgleich" gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Ausgleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 281) als nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten.

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer arbeitsrechtlichen Abfindung

    In das Anfangs- und das Endvermögen ist zum entsprechenden Stichtag das gesamte vorhandene Vermögen des jeweiligen Ehegatten einzustellen (BGH FamRZ 2001, 278 ff).

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aufgrund des Leistungsversprechens im Kündigungsschreiben der H. AG & Co. KGaA vom 27.02.2011 in Verbindung mit dem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbarten "qualifizierten" Interessenausgleich (vgl. zur Abgrenzung von Sozialplan und Interessenausgleich: BGH, FamRZ 2001, 278 Rn. 48) vom 25.10.2010 einen Anspruch auf die erst nach dem Stichtag im Monat Juni 2011 ausgezahlte Abfindung in Höhe von brutto 68.880,00 EUR.

    Bei Abfindungen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist umstritten, ob sie grundsätzlich ausschließlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1998, 362; Hoppenz, Zur Konkurrenz von Unterhalt und Zugewinnausgleich, FamRZ 2006, 1242; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1375 Rn. 2) oder ob nach der Zweckbestimmung der Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder für künftigen Verdienstausfall zu differenzieren ist (BGH FamRZ 2001, 278 in einem obiter dictum; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht, 5. Aufl., § 1375 Rn. 6; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Auflage 2013, Rn. 486 ff., 498 ff; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2011, Kapitel 6, Rn. 72, 76 f.; Krenzler/Borth/Zimmermann, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 9, Rn. 110 ff. ).

    Soweit die Abfindung als Entschädigung geleistet wurde, ist sie güterrechtlich, und soweit sie als Lohnersatz dient, ist sie unterhaltsrechtlich zu verwenden (BGH FamRZ 2001, 278 ff.; 2003, 431).

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