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   LG Koblenz, 21.06.2000 - 2 T 187/2000   

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LG Koblenz, 21.06.2000 - 2 T 187/2000 (https://dejure.org/2000,12827)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.06.2000 - 2 T 187/2000 (https://dejure.org/2000,12827)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - 2 T 187/2000 (https://dejure.org/2000,12827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einsatz des Einkommens eines Betreuten für die Kosten seiner Betreuung; Zur Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze erforderliche Kriterien; Regressanspruch der Staatskasse gegenüber einem Betreuten für übernommene Betreuungskosten und Pflegekosten; Leistungen der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regreßanspruch der Staatskasse, Leistungsfähigkeit des Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 308
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 19.11.1999 - 3Z BR 233/99

    Leistungsfähigkeit des Betreuten zur Deckung der Kosten der Betreuung

    Auszug aus LG Koblenz, 21.06.2000 - 2 T 187/00
    Unterstellt, man geht davon aus, dass die Zahlungen der Pflegeversicherung als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG zu berücksichtigen seien, da diese Einnahmen sind, die dem Versicherten unmittelbar aufgrund der Leistungspflicht der Pflegeversicherung zugute kommen (so BayObLG, BtPrax 2000, Seite 83 ff.), so ergibt sich tatsächlich ein Restbetrag in Höhe von 264, 84 DM, der nach Maßgabe des § 84 BSHG für die Betreuungskosten einzusetzen ist.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Ausgaben die Betroffene noch zu bestreiten hat, um ihre Lebensführung nicht unzumutbar einschränken zu müssen und inwieweit dieser Restbetrag sozusagen als reines Taschengeld zu betrachten ist (vgl. hierzu auch BayObLG BtPrax 2000, 83, 85).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 16.98

    Einkommmen, Abgrenzung zum Vermögen Auszahlung eines geerbten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus LG Koblenz, 21.06.2000 - 2 T 187/00
    Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl. I Seite 692) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. November 1976 (BGBl. I Seite 3234) fallen unter § 76 BSHG alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ihre Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommensarten im Sinne des Einkommenssteuergesetz gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Deinhart, a. a. O.; Bundesverwaltungsgericht NJW 1999, 3210).
  • OLG Dresden, 25.04.2001 - 15 W 1280/00

    Betreuung - Einsatz des Einkommens - Freibetrag

    b) Demgegenüber geht der hier angefochtene Beschluss mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass Betreuten immer der höhere Grundbetrag des § 81 Abs. 1 BSHG zugute kommt, das heißt ohne Rücksicht darauf, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift, von denen ihre Anwendung im Sozialhilferecht abhängt, im Einzelfall erfüllt sind (vgl. Soergel/Zimmermann, 13. Aufl. 2000, § 1836 c BGB Rn. 5; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 2001, § 1836 c BGB Rn. 8; Winhold-Schött in: Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, heraugegeben von Bauer, Klie und Rink, Abschnitt 1100, § 1836 c BGB Rn. 19; Deinert, FamRZ 1999, 1187, 1192; Bayerisches Oberstes Landesgericht, BTPrax 2000, 83; jetzt auch LG Koblenz - 2 T 187/00 -, BTPrax 2000, 222).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.O.; ebenso Heidelberger Kommentar a.a.O.; Schmidt u.a., Betreuungsrecht in der Praxis, 3. Aufl. 1999, Rn. 543; Deinert a.a.O.) hat daher zum Teil Berechnungen des einzusetzenden Einkommens des Betroffenen den Freibetrag des § 81 Abs. 1 BSHG zu Grunde gelegt, ohne im Ansatz den sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ergebenden niedrigeren Betrag auch nur zu erwähnen; auch das Landgericht Koblenz verfolgt seinen früheren abweichenden Ansatz offenbar nicht weiter (vgl. BTPrax 2000, 222 im Vergleich zu BTPrax 1999, 113).

  • OLG München, 21.03.2007 - 33 Wx 13/07

    Betreuervergütung bei Mittellosigkeit des Betroffenen

    Es kann dahingestellt bleiben, ob wegen der Verweisung des § 1836c Nr. 1 BGB auf § 87 SGB XII die Leistung der Betreuervergütung aus der Staatskasse nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI den Sozialleistungen gleichsteht und deshalb als Einkommen unberücksichtigt bleibt (so LG Koblenz BtPrax 2000, 222); jedenfalls ist der Einsatz des Pflegegeldes für die Betreuungskosten nicht zuzumuten, wenn es an die pflegende Person weitergegeben wird (vgl. auch Knittel BtG § 1836c Rn. 5r).
  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 229/01

    Rückgriffs der Staatskasse gegen den Betroffenen wegen Betreuungskosten

    Das Beschwerdegericht hat auch zutreffend aufgezeigt, dass es im Ergebnis nicht auf die Frage ankommt, ob Leistungen der Pflegeversicherung Einkommen im Sinne des § 1836c Nr. 1 BGB sind (so BayObLGZ'1999, 362/364; a.A. LG Koblenz FamRZ 2001, 308/309; Jürgens BtPrax 2000, 71; Jürgens/Winterstein BtR 2. Aufl. § 1836c BGB Rn. 4 unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI).
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