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   BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98   

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https://dejure.org/2000,1567
BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98 (https://dejure.org/2000,1567)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2000 - XII ZR 104/98 (https://dejure.org/2000,1567)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2000 - XII ZR 104/98 (https://dejure.org/2000,1567)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage - Zeitschranke - Scheidungsverfahren - Unterhalt - Präklusionswirkung - Mündliche Verhandlung - Einwendungen - Vollstreckungsgegenklage - Begrenzung - Zwangsvollstreckung

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 5; ; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 323 Abs. 2; ; ZPO § 767; ; ZPO § 139; ; ZPO § 323

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Unterhaltsbegrenzung muss bei der Erstentscheidung geltend gemacht werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2
    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 905
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666).
  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Soweit die betreffenden Gründe schon eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48).
  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 78/85

    Berücksichtigung von vor Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Eine "Korrektur" des früheren Urteils herbeizuführen ist dem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358 f.).
  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84

    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.).
  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Auszug aus BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98
    Soweit die betreffenden Gründe schon eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).

    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 369/14

    Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung zum Nachehelichenunterhalt:

    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 238 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Abänderungsverfahrens grundsätzlich nicht nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 59; vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906; zum Verhältnis von Herabsetzung und Befristung in Bezug auf die Präklusion vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 20 f.).
  • OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher

    Zwar sind - dem Familiengericht folgend - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderungsklage des Klägers (§ 323 Abs. 1, 2 ZPO, § 36 Nr. 1 EGZPO) insoweit gegeben, als der Kläger geltend macht, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (vgl. BGH, FamRZ 2001, 905) - hier am 1. März 2007 im Berufungsverfahren - eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Urteil des Bundesgerichtshof vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - eingetreten sei und sich bezüglich des in Rede stehenden Zeitraums ab 1. Januar 2008 zudem die Gesetzeslage durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 und der danach in § 1578 b BGB eröffneten Möglichkeit der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert habe.

    Denn sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stützt, lagen bereits zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor, so dass der Kläger gehalten war, die für eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden Kriterien dort geltend zu machen (BGH, FamRZ 2001, 905, m.w.N.), was er jedoch unstreitig nicht getan hat.

  • BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01

    Abänderung eines Prozessvergleichs

    Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 3/03

    Geringerer Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht

    Andererseits sind aber auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
  • OLG Koblenz, 30.09.2009 - 9 UF 230/09

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Maßgeblicher

    Der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.7.2000 (FamRZ 2001, 905) ist als Beleg für eine abweichende Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht geeignet.

    Es kommt weder darauf an, ob die Partei diese Umstände kannte oder kennen musste noch darauf, ob sich das Gericht mit den für die Befristung maßgebenden Umständen befasst hat (Wendl/Staudigl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 159, 160 c; BGH, FamRZ 2001, 905).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 3 UF 250/02

    Ehegattenunterhalt, nachehelicher, zeitliche Begrenzung; zeitliche Begrenzung,

    Zwar ist die richtige Klageart die Abänderungsklage und nicht die Vollstreckungsgegenklage (BGH FamRZ 2001, 905 ff.), jedoch wäre eine Umdeutung möglich gewesen, so dass es auf die Zustellung der ursprünglichen Klage ankommt, um die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 zu erreichen.

    Damit handelt es sich um ein Ausgangsverfahren über den Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB in dem Sinne, wie dies der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung fordert (FamRZ 1986, Seite 886 ff., FamRZ 2001, 905 ff. m.w.N.).

  • OLG Schleswig, 03.06.2005 - 13 UF 243/04

    Voraussetzungen für den Anspruch eines geschiedenen Ehepartner auf Unterhalt;

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  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 250/02

    Nachehelicher Unterhalt: Kriterien für die Prüfung der zeitlichen Begrenzung des

    Zwar ist die richtige Klageart die Abänderungsklage und nicht die Vollstreckungsgegenklage (BGH FamRZ 2001, 905 ff.), jedoch wäre eine Umdeutung möglich gewesen, so dass es auf die Zustellung der ursprünglichen Klage ankommt, um die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 Satz 1 zu erreichen.

    Damit handelt es sich um ein Ausgangsverfahren über den Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB in dem Sinne, wie dies der BGH in seiner ständigen Rechtsprechung fordert (FamRZ 1986, Seite 886 ff., FamRZ 2001, 905 ff. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 18.11.2008 - 24 U 19/08

    Anforderungen an den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Unterhaltsschuldners

  • OLG Schleswig, 08.09.2003 - 15 UF 254/01

    Zeitliche Begrenzung eines Geschiedenenunterhaltsanspruchs nach § 1573 V BGB

  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 UF 96/00

    Rückständiger Unterhalt: Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen

  • OLG Saarbrücken, 05.08.2010 - 6 UF 138/09

    Ehegattenunterhalt: Abänderungsklage wegen Vorruhestandes des

  • OLG Brandenburg, 12.06.2008 - 9 UF 186/07

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung der Dauer des

  • OLG Brandenburg, 11.07.2003 - 9 UF 47/03

    Unbilligkeit nachehelichen Unterhalts bei kurzer Ehedauer

  • OLG Koblenz, 26.09.2001 - 9 UF 535/00

    Begriff der Mutwilligkeit

  • KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22

    Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs zwischen früheren Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 UF 96/00B
  • AG Wiesbaden, 09.09.2008 - 537 F 146/08

    Familiensache: Internationale Zuständigkeit für die Vollstreckungsabwehrklage;

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