Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,17645
OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99 (https://dejure.org/1999,17645)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.12.1999 - 5 UF 114/99 (https://dejure.org/1999,17645)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 5 UF 114/99 (https://dejure.org/1999,17645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,17645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsverlangen eines Abänderung verlangenden Unterhaltsschuldners von dem ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteils nach Treu und Glauben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 249
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 04.06.1986 - 2 UF 221/85

    Weiterer Aufschub der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit; Darlegungslast und

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99
    Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und des minderjährigen Kindes ist identisch, so daß sich die Darlegungslast nicht nicht aus den im Ehegattenunterhalt anwendbaren Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast beim Anschluß an einen anderen Unterhaltstatbestand umkehrt (vgl. dazu BGH BGHR ZPO § 323 , Beweislast 1; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 811, 812 f. ).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 5/87

    Anspruch - Eltern - Auskunft - Einkünfte - Haftungsanteil

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99
    Nach Treu und Glauben besteht ein Auskunftsanspruch zwischen den Beteiligten einer besonderen rechtlichen Beziehung vertraglicher oder außervertraglicher Art. Ist der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen, während dieser die Auskunft unschwer erteilen, kann, wird letzterer dadurch nicht unbillig belastet (BGH, FamRZ 1988, 268, 269 = NJW 1988, 1906; OLG Köln FamRZ 1992, 469 ).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 25 WF 239/91

    Auskunftsanspruch des auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.12.1999 - 5 UF 114/99
    Nach Treu und Glauben besteht ein Auskunftsanspruch zwischen den Beteiligten einer besonderen rechtlichen Beziehung vertraglicher oder außervertraglicher Art. Ist der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen, während dieser die Auskunft unschwer erteilen, kann, wird letzterer dadurch nicht unbillig belastet (BGH, FamRZ 1988, 268, 269 = NJW 1988, 1906; OLG Köln FamRZ 1992, 469 ).
  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Nach einer Ansicht soll die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil als Abänderungsantragsteller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die Berechnung des Haftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren Betreuungselternteil beschaffen könne (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2009, 79; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249 f.; OLG Hamburg FamRZ 1993, 1475, 1476; Born in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Stand: Juli 2016] 23. Kap. Rn. 224 f.; BeckOGK/Knörzer BGB [Stand: Juli 2016] § 1606 Rn. 38).
  • KG, 06.06.2008 - 18 UF 215/07

    Auskunftspflicht einer Mutter über ihre finanziellen Einkünfte gegenüber ihrem

    Die Auskunftspflicht der Beklagten ergibt sich aber aus § 242 BGB als Folge der zwischen den Parteien bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 268 ff = EzFamR BGB § 1580 Nr. 5 = BGHF 5, 1374; OLG Köln FamRZ 1992, 469 f; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 249; OLG Schleswig OLGR 2001, 373 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 591; Büttner/Niepmann, NJW 2003, 2492 ff).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2015 - 5 UF 238/13

    Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde über

    In einem Fall, der nicht eine mit Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltspflicht betraf, wurde generell ausgeführt, dass in derartigen Fällen der Unterhaltsschuldner auch seinen Haftungsanteil darlegen und beweisen müsse (OLG Zweibrücken vom 15.12.1999 - 5 UF 114/99, juris Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2003 - 10 UF 302/01

    Darlegungs- und Beweislast im Verfahren zur Abänderung eines Titels betreffend

    Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 3 UF 96/19

    Berechnung einer Mindestbeschwer für ein Beschwerdeverfahren

    Ob ein Auskunftsanspruch zwischen den beiden Elternteilen eines volljährigen Kindes besteht, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. ausführlich Viefhues a.a.O. Rz 48 ff.) und vom BGH bei einem volljährigen Kind bejaht worden (vgl. Urteil vom 09.12.1987, IVb ZR 5/87, NJW 1988, 1906; a.A. OLG Hamm als Vorinstanz, FamRZ 1987, 744; ebenso BGH, Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12, FamRZ 2013, 1027 unter geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhalt für ein volljähriges Kind Leistende einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend macht; bejahend ebenfalls OLG Köln, Beschluss vom 25.11.1992, 25 WF 239/91, FamRZ 1992, 469 sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.1999, 5 WF 114/99, FamRZ 2001, 249 bei einem volljährigen Kind; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11, FamRZ 2012, 316, weil das Kind die Darlegungs- und Beweislast trage).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2009 - 18 UF 207/08

    Anspruch eines unterhaltspflichtigen Vaters auf Auskunft über das Einkommen und

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Brandenburg, 15.01.2007 - 10 UF 169/06

    Unterhaltsabänderungsklage: Veranlassung zur Klageerhebung durch einen volljährig

    Nur vorsorglich wird daher darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das auf Abänderung in Anspruch genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des Haftungsanteils des nicht am Prozess beteiligten Elternteils trägt (Senat, FamRZ 2003, 48, 49; FamRZ 2004, 552, 553; ebenso KG, FamRZ 1989, 1206, 1207; FamRZ 1994, 765, 766; OLG Hamm, FamRZ 2000, 904; OLG Köln, FamRZ 2000, 1043 f.; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 451; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 726).
  • OLG Naumburg, 18.02.2008 - 4 WF 127/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Abänderung eines Unterhaltstitels nach Eintritt

    Der die Abänderung begehrende hat gegen den anderen, jetzt ebenfalls haftenden Elternteil, einen Anspruch auf Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation (vgl. OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.12.1999 Az. 5 UF 114/99 JURIS).

    Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation verlangen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Dezember 1999, 5 UF 114/99, zitiert nach Juris; Diederichsen in Palandt, 67. Aufl. 2008, Rn. 16 a.E. zu § 1606 BGB).

  • OLG Brandenburg, 29.11.2006 - 10 WF 255/06

    Abänderungsklage des Unterhaltsschuldners gegen das volljährige Kind: Darlegungs-

    Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der auf Abänderung klagende Unterhaltsschuldner bei Volljährigkeit des Kindes auch das Einkommen des anderen Elternteils zur Ermittlung der Haftungsanteile darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; OLG Hamburg, FamRZ 1993, 1475; Wendl/Dose, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 26.01.2005 - 24 UF 53/04
    Stammt der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind, hier der Beklagte, dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote etwa auf den jeweiligen Elternteil entfällt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1049, 1050; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1193, 1194; OLG Köln, FamRZ 2000, 43; KG, FamRZ 1994, 765; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rdn. 451; Johannsen/Henrich/Budermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 323 ZPO, Rdn. 91; a.A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdn. 119).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht