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   OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01   

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https://dejure.org/2002,5700
OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01 (https://dejure.org/2002,5700)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 U 177/01 (https://dejure.org/2002,5700)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 9 U 177/01 (https://dejure.org/2002,5700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf bereits erfolgte testamentarische Zuwendungen bei Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche; Zuwendungsverzicht auf gesetzliches und testamentarisch zugedachtes Erbrecht; Gänzlicher Wegfall einer künftigen Erbenstellung

  • Judicialis

    BGB § 2346; ; BGB § 2352; ; BGB § 2521; ; BGB § 2232

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2346 § 2352 § 2521 § 2232
    Verzicht auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbengemeinschaft - Widerruf durch lebzeitige Zuwendung gegen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 1519
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH DNotZ 1972, 500) ist, wenn nicht sonstige gegenteilige Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass der Verzicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten sollte, d.h., dass die Beklagte nicht nur als gesetzliche Erbin ausscheiden wollte (§ 2346 BGB), sondern dass auch zu ihren Gunsten etwa noch bestehende Verfügungen von Todes wegen als nicht erfolgt gelten sollten (§ 2352 BGB).

    Sofern nicht bereits durch den Erbverzichtvertrag auf eine eventuelle vorangegangene Erbeinsetzung verzichtet wäre, wäre jedenfalls durch diesen Vertrag von dem Erblasser die testamentarische Erbeinsetzung gemäß §§ 2521, 2232 BGB aufgehoben worden ( BGH DNotZ 1972, 500).

  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 327/97

    Gültigkeit eines Erb- oder Zuwendungsverzichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01
    Es kann dahinstehen, ob ebenso wie die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Erb- oder Zuwendungsverzichts auch eine Anfechtung eines Erb- oder Zuwendungsverzichts aus Gründen der Rechtssicherheit nach Eintritt des Erbfalles ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH MDR 1999, 363 m.w.N. ; Pentz, MDR 1999, 785 und Palandt- Edenhofer, BGB, 61. Auflage, Überbl. vor 2346 Rdnr. 7).
  • BGH, 08.07.1981 - IVa ZR 188/80

    Abgrenzung der Aufhebung eines früheren Testaments von dem Widerruf eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.06.2002 - 9 U 177/01
    Das Gesetz verlangt keinen ausdrücklichen Widerruf; vielmehr genügt es, wenn die Widerrufsabsicht im Wege der Auslegung festgestellt werden kann (BGB NJW 1981, 2745 m.w.N.).
  • OLG München, 01.08.2002 - 16 UF 1748/00

    Zugewinnausgleich bei Bau auf einem Grundstück des einen Ehegatten mit Geldern

    Rechtsanwalt und Notar Dr. Martin Armasow, Fachanwalt für Familienrecht, Emmerich 5. Erbrecht - Auswirkung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts auf testamentarische Zuwendungen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.6. 2002 - 9 U 177/01) BGB §§ 2231; 2232; 2346; 2352 Ein Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsrechte ist im Zweifel dahingehend auszulegen, dass frühere testamentarische Zuwendungen als nicht erfolgt gelten sollen.
  • KG, 10.02.2022 - 19 W 168/21
    Enthält eine Verzichtserklärung zum gesetzlichen Erbrecht keine Einschränkungen und ergibt sich aus den sonstigen Umständen nichts dafür, dass der Verzicht nicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten soll, kann die Auslegung ergeben, dass der Verzicht auch den nach § 2352 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 19.1.1972, IV ZR 1208/68, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.6.2002, 9 U 177/01).
  • KG, 14.02.2022 - 19 W 168/21

    Auslegung eines Ehevertrags bezüglich eines Erb- und Zuwendungsverzichts

    Enthält eine Verzichtserklärung zum gesetzlichen Erbrecht keine Einschränkungen und ergibt sich aus den sonstigen Umständen nichts dafür, dass der Verzicht nicht den gänzlichen Wegfall der künftigen Erbenstellung bedeuten soll, kann die Auslegung ergeben, dass der Verzicht auch den nach § 2352 BGB umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 19.1.1972, IV ZR 1208/68, Rn. 11; OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.6.2002, 9 U 177/01).
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