Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.2003

Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02   

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BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02 (https://dejure.org/2003,893)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Restschuldbefreiung trotz unrichtiger Angaben bei Subventionsantrag drei Jahre vor Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren und Antrag auf Restschuldbefreiung ; Rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Steuerhinterziehung als Versagungsgrund; Fehlende Abgabe der Steuererklärungen des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Berichtigung unrichtiger Angaben im Antrag für Erwerbsunfähigkeitsrente vier Jahre vor Insolvenzverfahren

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; SGB I § 60

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 60
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung öffentlicher Mittel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wg. falscher Angaben

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2457
  • MDR 2003, 1138
  • NZI 2003, 449
  • FamRZ 2003, 1275 (Ls.)
  • WM 2003, 1382
  • DB 2003, 2224
  • Rpfleger 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02

    Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt gemäß § 35 GKG, § 3 ZPO 1.200 ? (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).
  • OLG Köln, 14.02.2001 - 2 W 249/00

    Vollstreckungsrecht: Versagung der Restschuldbefreiung in § 290 Abs. 1 InsO

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwendigen - Beweiserhebungen abhängen (vgl. OLG Köln ZIP 2001, 466, 468; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35; Kübler/Prütting/Wenzel, § 290 InsO Rn. 11; HK-Landfermann, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 5).
  • LG München I, 17.07.2001 - 14 T 12087/01

    Verbraucherinsolvenz; Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes zur

    Auszug aus BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02
    Ob noch nach dem Schlußtermin eine Glaubhaftmachung erfolgen kann, ist umstritten (bejahend Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 290 Rn. 59; FK-Ahrens, § 290 InsO Rn. 59; verneinend LG München ZInsO 2001, 767; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 20; Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rn. 11; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 260/10

    Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die

    Über den Drei-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung darf nicht hinausgegangen werden (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, ZInsO 2003, 610, 611).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 29/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über steuerliche

    Andere Verhaltensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzusehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383).
  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05

    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383).

    cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt.

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 227/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Obliegenheitsverletzung

    Zwar hat der Senat diese Frage in seinem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen.
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 40/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben ergibt sich - unabhängig von deren Glaubhaftmachung - nicht, ob der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des in § 2 90 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraumes (vgl. ebenso bei der Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl: LG Göttingen NZI 2003, 453) und in Schriftform gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, Az. : IX ZB 29/04, zit. nach Juris; BGH MDR 2003, 1138).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (MDR 2003, 1138) zwar ausdrücklich offen gelassen, im Beschluss vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142) aber ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers sei, " bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen".

    Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2003, 253; MDR 2003, 1138) davon aus, dass der für die Gericht sgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,00 EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 35).
  • LG Kaiserslautern, 30.05.2006 - 1 T 4/06

    Zu den Voraussetzungen einer Versagung der Restschuldbefreiung durch das

    Aus den in der Niederschrift festgehaltenen Angaben ergibt sich - unabhängig von deren Glaubhaftmachung - nicht, ob der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des in § 2 90 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Zeitraumes (vgl. ebenso bei der Bezugnahme auf einen bereits rechtskräftigen Strafbefehl: LG Göttingen NZI 2003, 453) und in Schriftform gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006, Az.: IX ZB 29/04, zit. nach Juris; BGH MDR 2003, 1138).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003 (MDR 2003, 1138) zwar ausdrücklich offen gelassen, im Beschluss vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 142) aber ausgeführt, dass es ausschließlich Sache des Gläubigers sei, " bis zum Schlusstermin die zur Glaubhaftmachung notwendigen Beweismittel beizubringen".

    Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes geht die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JurBüro 2003, 253; MDR 2003, 1138) davon aus, dass der für die Gerichtsgebühr nach § 3 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes in einem Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf 1.200,00 EUR festzusetzen ist, wenn - wie hier - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Werthaltigkeit einer verbleibenden Forderung bestehen.

  • AG Göttingen, 05.08.2005 - 74 IN 162/04

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung nach Erteilung dieser durch den

    Es ist umstritten, ob ein Gläubiger, der einen Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Beschwerdeverfahren einen neuen Versagungsgrund nachschieben kann (BGH Beschluss vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02 - ZInsO 2003, 610, 611 = NZI 2003, 449 = NJW 2003, 2457 = ZVI 2003, 423 = DZWIR 2003, 378 = InVo 2003, 348).
  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 91/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen länger als drei Jahre vor dem

    Diese Rechtsfrage ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers beantwortet.
  • LG Traunstein, 17.02.2012 - 2 O 4213/11

    Schuldnerberatung: Haftung wegen eines falschen Rechtsrats

    Der Antragsteller behauptet, der für ihn zuständige Mitarbeiter des Antragsgegners zu 1) habe ihn in Unkenntnis einer höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 22.05.2003, Az.: IX ZB 456/02) und eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 11.01.2002 (Az.: IV A 4 S 0550 1/02) hinsichtlich der Voraussetzungen für die Antragstellung auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens falsch beraten.

    Mit Beschluss vom 22.05.2003, Az.: IX ZB 456/02, hat der BGH entschieden, dass die Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 I Nr. 2 InsO nicht für den Fall gilt, wenn der Schuldner - wie hier der Antragsteller - keine Steuererklärungen abgegeben hat.

  • AG Köln, 20.10.2017 - 73 IN 113/08

    Restschuldbefreiung bei vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 98/03

    Rechtsbeschwerde gegen Versagung der die vom Schuldbner erstrebten Ankündigung

  • AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
  • LG Mainz, 03.02.2009 - 802 T 254/08

    Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht gegenüber einem

  • LG Kiel, 07.01.2008 - 13 T 222/07

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins

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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1030
BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99 (https://dejure.org/2003,1030)
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BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 (https://dejure.org/2003,1030)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bestellung eines Verfahrenspflegers ist unanfechtbar

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1368
  • NJW-RR 2003, 1369
  • FGPrax 2003, 224
  • FamRZ 2003, 1275
  • Rpfleger 2003, 500
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (Senatsbeschluß BGHZ 121, 305, 308).
  • OLG Köln, 05.03.1999 - 16 Wx 14/99

    Wirkungen der Bestellung des Verfahrenspflegers; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluß vom 5. März 1999 (veröffentlicht FamRZ 2000, 492) die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 51/93

    Anfechtbarkeit einer Anordnung zur Untersuchung eines Betroffenen zur

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993, 1106), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist.
  • BGH, 25.08.1999 - XII ZB 109/98

    Rechtsmittelbefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen betreffend die

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    Die Berechtigung der Betroffenen, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung ihrer Erstbeschwerde (Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. m.N.).
  • KG, 25.04.1995 - 1 W 8186/94

    Verfahren; Bestellung; Betreuer; Verfahrenspfleger; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    Solche vorbereitende Zwischenentscheidungen seien grundsätzlich unanfechtbar (BayObLGZ aaO; BayObLG, DtPrax 1995, 27 f.; KG, FGPrax 1995, 155; OLG Hamm aaO; ebenso Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 18 m.w.N.).
  • BayObLG, 12.09.1996 - 2Z BR 52/96

    Recht eines Wohnungseigentümers zur Errichtung eines Zaunes und eines

    Auszug aus BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99
    Es möchte deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Landgericht zurückverweisen, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z.B. des OLG Hamm, FGPrax 1996, 221 f.) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1993, 157-159 = FamRZ 1993, 1106), nach denen eine solche Beschwerde unzulässig ist.
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Er werde dem Betreuten zur Seite gestellt, damit dessen objektive Interessen auch dann geltend gemacht werden könnten, wenn dieser sie nicht selbst wahrnehme (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 ; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 171; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1688, 1689; OLG München OLG-Report 2005, 844; Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 67 FGG Rdn. 32; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 67 Rdn. 54; HK-BUR/Bauer § 67 FGG Rdn. 100, 107; Keidel/ Kuntze/Winkler/Kayser FGG 15. Aufl. § 67 Rdn. 15; Knittel, Betreuungsgesetz, § 67 Rdn. 2).
  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12

    Verfahrenspflegschaft: Anfechtbarkeit der Feststellung der Erforderlichkeit

    Gleiches hat der Senat schon für die bisherige Vorschrift des § 67 FGG entschieden (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276).

    Nur im Ansatz zutreffend stellt die Rechtsbeschwerde dar, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn diese in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).

  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 242/14

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der öffentlichen Zustellung eines

    (4) Schließlich war bereits zum früheren Recht in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Anfechtung von Zwischenentscheidungen ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (BVerfGK 15, 180; BVerfGE 101, 106; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 - XII ZB 283/12 - FamRZ 2013, 1301 und vom 25. Juni 2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 mwN).
  • OLG München, 27.09.2021 - 34 Wx 252/21

    Betreuungsverfahren: Abgrenzung Betreuer gegen Verfahrenspfleger

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.6.2003 erklärt, der Verfahrenspfleger werde bestellt, damit die objektiven Interessen des Betroffenen auch dann geltend gemacht werden können, wenn er diese nicht selbst wahrnimmt (BGH NJW-RR 2003, 1369/1370).
  • OLG Frankfurt, 14.07.2011 - 21 W 29/11

    Kein Rechtsmittel gegen die Bestellung des gemeinsamen Vertreters

    Durch die in Rede stehende Bestellung des gemeinsamen Vertreters wird das Spruchverfahren anders als durch eine Entscheidung nach § 11 SpruchG nicht erledigt; vielmehr dient die Bestellung - ähnlich der Bestellung eines Verfahrenspflegers (vgl. dazu insbesondere BGH, FGPrax 2003, 224) - nur der Förderung des Fortgangs des Verfahrens und hat damit lediglich vorbereitenden Charakter.

    Die nochmalige und nach der Gesetzesbegründung nicht im engeren Sinne erforderliche Klarstellung war nämlich motiviert durch die divergierenden Auffassungen zur Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers, die selbst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2003 (FGPrax 2003, 224) hierzu fortbestanden (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl. § 158 Rdn. 43).

    Jedoch rechtfertigt eine derartige Kostenbelastung allein eine gesonderte Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. BT-Drucks 16/6308, S. 239; BGH, FGPrax 2003, 224; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 158 Rdn. 43 zur Bestellung eines Verfahrensbestandes bzw. eines Verfahrensvertreters).

  • KG, 06.02.2004 - 1 W 33/04

    Betreuungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275).

    Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einer auf Vorlage des Oberlandesgericht Köln (vgl. FamRZ 2000, 492) ergangenen Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003, XII ZB 169/99, veröffentlicht in FamRZ 2003, 1275).

  • OLG Hamm, 12.05.2009 - 15 Wx 1/09

    Angehörigen steht ein eigenes Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung

    Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die vom Amtsgericht vorgenommene Bestellung der Beteiligten zu 3) zur Verfahrenspflegerin wendet, ist das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig, weil die Bestellung eines Verfahrenspflegers eine verfahrensleitende Verfügung ist, gegen die weder eine Beschwerde noch eine weitere Beschwerde statthaft ist (BGH NJW-RR 2003, 1369 = FGPrax 2003, 224).
  • LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14

    Aufhebung; Zurückverweisung; Beschwerde; Entscheidung; Verfahrenspfleger

    Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers sollen die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen ausgeglichen werden, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können; die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786); der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 5 WF 240/08

    Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der BGH im Falle einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG allenfalls dann für möglich gehalten, wenn die Verfahrenspflegerbestellung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen, das heißt hier des Kindes, eingreift, das die selbstständige Anfechtung unbedingt geboten ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1369).

    Die Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main haben seit Oktober 2003 einheitlich die Auffassung geteilt, dass die Verfahrenspflegerbestellung grundsätzlich unanfechtbar ist (vergleiche unter anderem OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.2004, Aktenzeichen 3 UF 205/04, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2002, 1556; 2003, 1275 ff; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.5.2008, Aktenzeichen 5 WF 99/08).

  • OLG Köln, 05.10.2001 - 16 Wx 198/01

    Familien- und Betreuungsrecht; Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Auch dann, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich anfechtbar sein sollte, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss an den BGH vom 05.03.1999 - 16 Wx 14/99 - dargelegt hat, über den der BGH (Aktenzeichen des BGH XII ZB 169/99) noch nicht entschieden hat, wäre vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Anfechtung entfallen.
  • OLG München, 17.10.2005 - 33 Wx 43/05

    Verfahrenspflegschaft bei unvollständiger Bekanntgabe des

  • OLG München, 10.11.2008 - 31 Wx 87/08

    Spruchverfahren: Anfechtbarkeit eines Hinweis- und Beweisbeschlusses

  • OLG Hamm, 16.07.2007 - 4 UF 9/07

    Zur Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Verfahrenspflegschaft - Verbleib des

  • OLG Frankfurt, 27.01.2009 - 20 W 504/08

    Betreuerbestellung: Beschwerde eines Vorsorgebevollmächtigten gegen die

  • OLG Köln, 04.07.2007 - 16 Wx 160/07

    Keine Beschwerde gegen Nichtbestellung eines Verfahrenspflegers

  • OLG Hamm, 16.07.2007 - 4 WF 126/07

    Keine Entlassung des Verfahrenspflegers bei Konflikten mit dem gerichtlich

  • AG Neuruppin, 28.12.2011 - 23 XVII 102/11

    Betreuung: Bestellung eines Verfahrenspflegers für die gerichtliche Genehmigung

  • OLG München, 23.03.2005 - 33 Wx 14/05

    Bestellung eines Verfahrenspflegers für geschäftsunfähigen Betroffenen im

  • KG, 04.07.2006 - 18 WF 119/06

    Sorgerechtsverfahren: Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • OLG Frankfurt, 15.06.2005 - 5 WF 58/03

    Verfahrenspflegschaft: Unanfechtbare Auswahl und Bestellung des

  • OLG München, 22.07.2004 - 17 WF 1219/04

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein

  • KG, 18.10.2007 - 19 WF 232/07

    Familiensache: Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • KG, 04.07.2006 - 18 WF 127/06

    Zur Zulässigkeit einer einfachen Beschwerde gem. § 50 FGG

  • KG, 02.05.2019 - 16 WF 42/19

    Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer sonstigen Familiensache:

  • LG Kleve, 26.02.2014 - 4 T 317/13

    Aufhebung und Zurückverweisung; Beschwerde; Betreuung; Verfahrensmangel;

  • KG, 29.04.2019 - 16 WF 42/19

    Beschwerde gegen eine Verfahrensbeistandsbestellung

  • LG Ingolstadt, 02.04.2007 - 12 T 565/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Bestellung zum Verfahrenspfleger;

  • LG Wuppertal, 26.10.2005 - 6 T 647/05

    Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein

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