Weitere Entscheidung unten: AG Fürstenfeldbruck, 24.09.2002

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.05.2003 - 7 UF 98/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5626
OLG Hamm, 13.05.2003 - 7 UF 98/03 (https://dejure.org/2003,5626)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.05.2003 - 7 UF 98/03 (https://dejure.org/2003,5626)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 7 UF 98/03 (https://dejure.org/2003,5626)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorlage von Zeugnissen eines gemeinsamen Kindes durch den Sorgeberechtigten; Berechtigtes Interesse des anderen Ehegatten bei Kontaktverweigerung durch das Kind; Beurteilung des Kindeswohls bei einem der Vorlage entgegenstehenden Willen

  • Väteraufbruch für Kinder e.V.

    Der Vater, dessen (hier: 15-jährige) Tochter den Kontakt mit ihm ablehnt, hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes durch Vorlage von Zeugniskopien. Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es nicht an, sondern ...

  • Judicialis

    BGB § 1686

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1686
    Vorlage von schulischen Leistungen bei entzogenem Sorgerecht des Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1583
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 16.05.2011 - M 3 K 09.4361

    Zeugnisherausgabe

    Zwar hatte die Klägerin wohl bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes grundsätzlich gegenüber dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater, bei dem der Sohn lebt, einen Anspruch auf Herausgabe von Zeugniskopien des Sohnes gemäß § 1686 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2003, Az. 7 UF 98/03), jedoch ist dieser Auskunftsanspruch eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind, die Auskunftsverpflichtung trifft nur den ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil, nicht jedoch die Schule.
  • AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Das Kindeswohl wirkt aber nicht positiv als Maßstab für das Auskunftsrecht, muss dem Kindeswohl also nicht dienlich sein.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Auskunftsrecht missbraucht, wurden im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich.Die angehörten Kinder und die Mutter der Kinder haben in der Anhörung mitgeteilt, dass sie der begehrten Auskunft nicht zustimmen.Die Zustimmung des Kindes zur Erteilung der begehrten Auskunft ist grundsätzlich allerdings nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm FamRZ 2003, 1583.Gleichwohl ist der Kindeswille im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung zu ermitteln und in die Abwägung miteinzubeziehen.
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Rechtsprechung
   AG Fürstenfeldbruck, 24.09.2002 - 003 F 299/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,28291
AG Fürstenfeldbruck, 24.09.2002 - 003 F 299/02 (https://dejure.org/2002,28291)
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 24.09.2002 - 003 F 299/02 (https://dejure.org/2002,28291)
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 24. September 2002 - 003 F 299/02 (https://dejure.org/2002,28291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übergegangener Unterhaltsanspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Unterhaltsfähigkeit auf Grund vermieteter Wohnungen; Eigentumswohnungen trotz Grundbucheintragung nicht im Vermögen der Beklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1583
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