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   OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00   

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https://dejure.org/2001,3178
OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00 (https://dejure.org/2001,3178)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2001 - 18 U 1948/00 (https://dejure.org/2001,3178)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 18 U 1948/00 (https://dejure.org/2001,3178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfügung; Wirksamkeit; Oder-Konto; Konto; Kontoinhaber; Auszahlung; Vorpfändung

  • Judicialis

    BGB § 428 Satz 1; ; BGB § ... 425; ; BGB § 422; ; BGB § 429 Abs. 3 S. 1; ; BGB § 249; ; ZPO § 845; ; ZPO § 296a; ; ZPO § 835; ; ZPO § 840 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 835 Abs. 1 2. Alt.; ; ZPO § 835 Abs. 1 1. Alt.; ; ZPO § 836 Abs. 1; ; ZPO § 845 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 930; ; ZPO § 845 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 840 Abs. 2; ; ZPO § 840 Abs. 1; ; ZPO § 835 Abs. 1; ; ZPO § 840 Abs. 1 Ziff. 1; ; ZPO § 840 Abs. 1 Ziff. 2; ; ZPO § 840 Abs. 1 Ziff. 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Oder-Konto - Verfügung über Auszahlungsforderung bei Vorpfändung durch anderen Mitinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 428; ZPO § 845
    Auswirkung der Vorpfändung gegenüber einem Oder-Konto-Mitinhaber auf die Dispositionsmöglichkeiten des anderen Kontoinhabers

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 580
  • FamRZ 2003, 1943
  • WM 2001, 1148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.01.1985 - IX ZR 65/84

    Pfändung von Ansprüchen aus Girovertrag: Pfändbarkeit der Ansprüche des

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Das Verhältnis der Mitinhaber zur kontoführenden Bank wird von der herrschenden Meinung (vgl. nur die Nachweise bei: Staudinger, Hopt/Mühlbert, 12. Aufl., Vorbemerkung 148 vor §§ 607 ff.; Wagner, Pfändung der Deckungsgrundlage - ungeklärte Fragen bei der Zwangsvollstreckung in Girokonten, ZIP 1985, 849 ff., 855; BGHZ 93, 315 ff., 320) rechtlich als modifizierte Gesamtgläubigerschaft bewertet, modifiziert, weil der Schuldner entgegen dem Leitbild des § 428 Satz 1 BGB nicht "nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger (zu) leisten" berechtigt, vielmehr verpflichtet ist, an den Gesamtgläubiger zu leisten, der Zahlung verlangt (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Rdz. 3 zu § 428; Wagner, a.a.O.; Gernhuber, Oder-Konten von Ehegatten, WM 1997, 645 ff., 645).

    Die vorliegende Fallgestaltung betrifft weder die vom BGH mit Urteil vom 24.01.1985 (BGHZ 93, 315 ff., 321) offengelassene Frage, noch haben sich bislang Rechtsprechung und Literatur mit den etwaigen Auswirkungen einer Vorpfändung auf die Befugnis des Mitinhabers eines Oder-Kontos, über die (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung zu verfügen, argumentativ auseinandergesetzt.

  • OLG Stuttgart, 20.12.1995 - 9 U 199/95

    Wiedererteilung einer Gutschrift auf ein Girokonto; Pfändung eines Kontoguthabens

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Wirksamkeit der Verfügung eines Mitinhabers eines Oder-Kontos über eine (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung gegen die Bank trotz einer die Auszahlungsforderung des anderen Kontomitinhabers betreffenden Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (Abweichung von: OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.1995, InVO 1999, 150 ff., 152).

    Soweit das Landgericht wie auch die von diesem in Bezug genommene Entscheidung des OLG Stuttgart vom 20.12.1995 (InVo 1999, 150 ff., 152) die Auffassung vertreten, die Wirkungen von Pfändung und Überweisung seien in Folge der von der Klägerin auch hier erwirkten Vorpfändung gem. § 845 ZPO bereits mit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes am 21.5.1999 eingetreten, lässt dies unberücksichtigt, dass der Vorpfändung gem. § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich die Wirkung eines Arrestes i.S.v. § 930 ZPO zukommt.

  • BGH, 28.01.1981 - VIII ZR 1/80

    Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Grundsätzlich kann zwar der Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung (so: BGHZ 79, 275 ff.) oder auf der Grundlage einer falschen bzw. unvollständigen Auskunft (so: BGH NJW 1987, 64 f.) des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hat, zu einer Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen.
  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 46/86

    Umfang der Haftung des Drittschuldners bei nicht abgegebener

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Grundsätzlich kann zwar der Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung (so: BGHZ 79, 275 ff.) oder auf der Grundlage einer falschen bzw. unvollständigen Auskunft (so: BGH NJW 1987, 64 f.) des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hat, zu einer Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung entstandenen Schaden übergehen.
  • OLG Hamm, 11.05.1987 - 8 U 49/87
    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Anspruchsvoraussetzung ist daher immer, dass sich der sich aus der vergeblichen Prozessführung ergebende Schaden als Folge der unrichtigen oder unterbliebenen Auskunft darstellt (OLG Hamm, MDR 1987, 770).
  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Der Senat hat daher auch von einer Zustellung des genannten Schriftsatzes an die Beklagte abgesehen, weil die Einreichung einer Klageänderung und/oder -erweiterung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung - in zweiter Instanz - die Wiedereröffnung der Verhandlung nicht rechtfertigt und die geänderten Anträge daher im Falle der Zustellung als unzulässig abzuweisen gewesen wären (vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az.: XII ZR 334/97 - Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage; BGH, Beschluss vom 12.05.1992, NJW-RR 1992, 1085 - Abweisung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig).
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Der Senat hat daher auch von einer Zustellung des genannten Schriftsatzes an die Beklagte abgesehen, weil die Einreichung einer Klageänderung und/oder -erweiterung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung - in zweiter Instanz - die Wiedereröffnung der Verhandlung nicht rechtfertigt und die geänderten Anträge daher im Falle der Zustellung als unzulässig abzuweisen gewesen wären (vgl. auch: BGH, Urteil vom 19.04.2000, Az.: XII ZR 334/97 - Unzulässigkeit einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage; BGH, Beschluss vom 12.05.1992, NJW-RR 1992, 1085 - Abweisung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Widerklage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig).
  • BGH, 10.10.1977 - VIII ZR 76/76

    Rechtsnatur der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 69, 328 ff.) ist auch der Senat der Auffassung, dass die Drittschuldnererklärung im Sinne von § 840 Abs. 1 ZPO nicht als Zahlungsversprechen, als konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) zu werten ist, sondern als rein tatsächliche Auskunft.
  • OLG München, 04.02.1981 - 7 U 3098/80
    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 18 U 1948/00
    Letzterer stellt zwar kein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 296a ZPO dar, er ist aber nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gleichwohl unbeachtlich (Stein/Jonas-Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., Bd. 3, Rdz. 15 zu § 296a; Hans. OLG, MDR 1995, 526; OLG München, MDR 1981, 502 f., 503).
  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 30/16

    Schuldenbefreiende Leistung an den die Leistung fordernden Gesamtgläubiger durch

    Dieses Wahlrecht wird in dem Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an denjenigen leisten kann, der die Leistung fordert (OLG Nürnberg, NJW 1961, 510, 511; KG, WM 1976, 65, 67; OLG Dresden, WM 2001, 1148, 1149; LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Grundmann in Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn. 197; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 151; MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 428 Rn. 3; PWW/Müller, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 2).
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