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Rechtsprechung
   BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R   

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BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R (https://dejure.org/2006,2290)
BSG, Entscheidung vom 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R (https://dejure.org/2006,2290)
BSG, Entscheidung vom 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R (https://dejure.org/2006,2290)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB VI - Berechnung des Familienunterhalts - Gewerbebetrieb - Privatentnahme - Pflegeleistungen für vollstationäre Unterbringung

  • openjur.de

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6; Berechnung des Familienunterhalts; Gewerbebetrieb; Privatentnahme; Verlust; Pflegeleistungen für vollstationäre Unterbringung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Rechts auf große Witwerrente; Bestreiten des Unterhalts der Familie durch die Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode; Berücksichtigung des Arbeitseinkommen; Veränderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im ...

  • Judicialis

    SGB VI § 46 Abs 2 S 1 Nr 2; ; SGB VI § ... 303 S 1; ; AVG § 43 Abs 1; ; RVO § 1266 Abs 1; ; SGB IV § 15; ; SGB XI § 4 Abs 2 S 2; ; PflegeVG Art 49a § 1 Abs 1; ; PflegeVG Art 49a § 4 Abs 1 S 1; ; BGB § 1360; ; BGB § 1360a

  • rue94.de PDF

    § 303 Abs. 6 SGB
    Witwerrentenanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Familienunterhalts beim Anspruch auf Witwerrente

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Für die große Witwenrente ist in einem ersten Schritt der Familienunterhaltsbedarf zu prüfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 538 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1031 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.03.1989 - 1 RA 17/87
    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Danach hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hat (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw getätigt worden sind (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 81; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    § 43 Abs. 1 AVG bezweckte, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortbestanden hätte (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

    Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 90; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).

  • BGH, 06.10.1992 - VI ZR 305/91

    Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1993, 411, 412 = NJW 1993, 124, 125; dazu auch: Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl, § 1360a RdNr 2 ff; Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 1 ff).
  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 109/00 R

    Waisenrentenanspruch - Stiefkind - Aufnahme in den Haushalt bei Unterbringung des

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Der Einzug in ein Pflegeheim führt deshalb nicht zum Getrenntleben (Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1567 RdNr 2, 5; vgl auch in ähnlichem Zusammenhang: BSG SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 134/80

    Berechnung der Witwenrente; Dauerzustand; Familienunterhalt

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw getätigt worden sind (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21 S 81; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 14.01.1982 - 4 RJ 75/80

    Mieteinnahme; Familienunterhalt; Absetzung für Abnutzung

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Es kommt demnach für den Familienbedarf auf das tatsächlich Gegebene und Empfangene an; erst daraus kann hypothetisch geschlossen werden, ob der Witwer durch den Tod der Versicherten einen versicherungsrechtlich relevanten Unterhaltsverlust erlitten hat (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 20 S 78).
  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 13/79

    Einkommen - Unterhalt - Witwerrente

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    Das LSG wird zudem festzustellen haben, ob der Nutzungswert des Einfamilienhauses (30.000,00 DM) sowohl bei dem Lebensbedarf der Familie als auch als Unterhaltsbeitrag der Versicherten zu berücksichtigen ist, denn mit dem nach den Feststellungen des LSG der Versicherten allein gehörenden Einfamilienhaus, das vom Kläger im letzten Jahr vor deren Tode allein bewohnt wurde, hat die Versicherte eine geldwerte Leistung zur Deckung des Familienbedarfs eingebracht, nämlich die unentgeltliche Überlassung der Nutzung des Einfamilienhauses an die Familie (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 17 S 68; dazu auch Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 5).
  • BSG, 24.04.1980 - 1 RA 3/79

    Bestimmung des wirtschaftlichen Dauerzustandes - Unterhalt -

    Auszug aus BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R
    § 43 Abs. 1 AVG bezweckte, dem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die Versicherte vor ihrem Tode dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortbestanden hätte (vgl BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 15 S 60; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87, veröffentlicht in JURIS).
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 iVm § 303 Satz 1 Alt 2 SGB VI haben Witwer, die mit ihrer versicherten Ehefrau bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ein Recht auf große Witwerrente, wenn sie nicht wieder geheiratet und das 47. Lebensjahr vollendet haben und zudem die Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat (vgl dazu, dass § 303 Satz 1 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Witwerrente in § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI lediglich um eine weitere Anspruchsvoraussetzung ergänzt, BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 16).

    a) Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod" iS des § 303 Satz 1 SGB VI sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 AVG (= § 1266 Abs. 1 RVO) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 20; BSG Beschluss vom 16.8.2016 - B 5 R 98/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 13 R 193/17 B - juris RdNr 7) .

    Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen weiterhin altes Recht zur Anwendung kommt (vgl zu einer solchen Konstellation BSG Beschluss vom 16.8.2016 - B 5 R 98/16 B - juris RdNr 6) , sondern auch in Fällen, die sich, wie hier, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 iVm § 303 Satz 1 SGB VI beurteilen (vgl BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 20) .

    Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt mit der letzten wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung (vgl zB BSG Urteil vom 2.8.1989 - 1 RA 71/87 - juris RdNr 16 mwN) und bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tod der betroffenen Versicherten (vgl zB BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 90; BSG Urteil vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris RdNr 15; BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 22 mwN) .

    Zur Bestimmung des Familienunterhalts iS des § 43 Abs. 1 AVG sind die familienrechtlichen Vorgaben maßgeblich (stRspr; vgl grundlegend BSG Urteil vom 1.8.1968 - 4 RJ 305/65 - BSGE 28, 185, 188 f = SozR Nr. 6 zu § 1266 RVO Aa 10; aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 1.2.1984 - 5b RJ 56/83 - SozR 2200 § 1266 Nr. 23 S 89; BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 20 mwN) .

    Im dritten Schritt ist durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 23) .

    Das hat das BSG bereits entschieden (BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 26) .

    Das LSG wird auch den Nutzungswert der Familienwohnung beim Lebensbedarf der Familie zu berücksichtigen haben (vgl zur spiegelbildlichen Berücksichtigung des Nutzungswerts von Wohneigentum sowohl beim Lebensbedarf als auch beim Unterhaltsbeitrag BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 31) .

    Soweit das BSG dies in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall anders beurteilt hat (vgl BSG Urteil vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 30) , hält der inzwischen für rentenversicherungsrechtliche Streitigkeiten allein zuständige Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Das gilt ohne Weiteres dann, wenn entsprechend der außergerichtlich vertretenen Ansicht des Beklagten zu 2. bei der Auslegung der streitbefangenen VB 1988 darauf abzustellen ist, wie sich die Lage in der Zeit unmittelbar vor Eintritt des Nachversorgungsfalles darstellt (so für die vergleichbare frühere sozialrechtliche Rechtslage auch BSG 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - SozR 4-2600 § 46 Nr. 3, zu 2 b der Gründe mwN).
  • LSG Bayern, 26.11.2008 - L 13 R 577/08
    Die Beklagte habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3) missachtet.

    § 303 S. 1 SGB VI ist eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, die durch das neue Recht modifiziert wurde (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3).

    Wie das Sozialgericht schließt sich auch der Senat dem Urteil des BSG vom 16. März 2006 (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3) an.

    Bezogen auf den vorliegenden Fall ist Unterhalt der Familie alles, was nach den tatsächlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3).

    Durch den Pflegeheimaufenthalt ist der Familienbedarf im Sinne der §§ 1360, 1360 a BGB nicht entfallen, da der Einzug nicht zum Getrenntleben führt (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 m.w.N.).

    Zum einen habe die Pflegekasse die sich aus dem Recht der pflegebedürftigen Versicherten gegen sie ergebenden monatlichen Zahlungsansprüche erfüllt, zum anderen habe aber auch die Versicherte in der Höhe der Pflegeleistungen den gegen sie gerichteten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch des Heims erfüllt (BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 m.w.N.).

  • LAG Köln, 11.09.2012 - 12 Sa 757/11

    Auslegung der in einer Pensionszusage für die Witwenrente enthaltenen

    Nichts anderes gilt, wenn man entsprechend der von dem Beklagten vertretenen Ansicht für die Feststellung der sog. Haupternährereigenschaft darauf abstellt, wie sich die Lage während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode darstellt (so für die vergleichbare frühere sozialrechtliche Rechtslage BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 m.w.N.) .

    Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 m.w.N.).

    Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind (BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 m.w.N.).

    In einem dritten Schritt ist dann durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt (vgl. BSG v. 16.03.2006 a.a.O.).

  • LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19

    Rentenversicherung: Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts bei der

    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2017 Widerspruch ein und verwies auf das Urteil des BSG vom 16.03.2006, Az. B 4 RA 15/05 R.

    Die Beklagte hat zutreffend als maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im Sinne des § 303 Satz 1 SGB VI das letzte Jahr vor dem Tod der Versicherten zugrunde gelegt, mithin den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 (BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R - Rdnr 22, juris; Kreikebohm, a.a.O., § 303 SGB VI Rdnr 7 m.w.N.).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2006 (B 4 RA 15/05 R) zur Frage der Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts im Sinne des § 303 SGB VI grundlegend drei Prüfungsschritte beschrieben und darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, wenn die Beklagte lediglich die vorhandenen Einkünfte der Eheleute im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand gegenüberstelle.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2017 - L 13 R 1980/13
    Die Versicherte hat den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag unter Einschluss der Hausarbeit mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat (BSG U. v. 1. Februar 1984 - 5 b RJ 56/83 - juris Rn 11; BSG U. v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - juris Rn 20).

    Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand bezieht sich auf ein Jahr (BSG U. v. 26. Mai 1971 - 12/11 RA 40/70 - juris Rn 23; BSG U. v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - juris Rn 22; KassKomm/Gürtner, EL 82, Juni 2014, § 303 Rn 50).

    Hat die Erkrankung jedoch in verhältnismäßig kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die "Vorstufe des Todes" dargestellt, ist es jedoch gerechtfertigt, die durch sie bewirkte Verschlechterung der Unterhaltslage nicht als Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen der Witwerrente anzulegen und stattdessen das Ende des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes auf den Beginn der zum Tod führenden Krankheit festzulegen (BSG U. v. 1. Februar 1984 - 5b RJ 56/83 - juris Rn 12; BSG U. v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - juris Rn 22; Bayerisches LSG U. v. 20. Juni 2013 - L 14 R 805/12 - juris Rn 17).

    In einem dritten Schritt ist dann durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt (BSG U. v. 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - juris Rn 23; LSG Berlin-Brandenburg U. v. 29. März 2012 - L 3 R 69/10 - juris Rn 34).

  • SG Würzburg, 27.11.2018 - S 6 R 794/17

    Witwerrente nach altem Recht

    Der dagegen unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2017 zurückgewiesen.

    Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 15/05 R - festgestellt, dass die monatlichen Ansprüche auf Zahlungen der Pflegeversicherung als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen seien.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R, zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt, gehören die gesamten Aufwendungen einer pflegebedürftigen Versicherten, die im Rahmen eines Aufenthalts in einem Pflegeheim anfallen, als besonderer persönlicher Bedarf zum Familienunterhalt.

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Wie sich auch aus dem unterschiedlichen Wortlaut der ersten und der zweiten Alternative des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ergibt, verbietet sich eine starre, schematische, auf ein Jahr fixierte Handhabung (vgl bereits BSG vom 11.11.1986, 4a RJ 61/85, SozR 2200 § 1265 Nr. 82 S 273 f; zu § 46 SGB VI s BSG vom 16.3.2006, B 4 RA 15/05 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 22) .
  • BSG, 24.07.2019 - B 5 R 31/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Dieser Rechtssatz stehe im Widerspruch zu folgendem Rechtssatz des Urteils des BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - Abs. 21 (= Juris RdNr 20):.

    Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des BSG im Urteil vom 16.3.2006 (aaO) beziehen sich auf effektiv beigesteuerte bzw getätigte Unterhaltsleistungen; die vom Kläger hervorgehobenen Formulierungen des LSG betreffen den Pflegepersonen gutgeschriebene Versicherungszeiten.

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R

    Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -

    Maßgebend ist insoweit, ob ein erkennbarer Trennungswille besteht, der die Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (hierzu BGH FamRZ 1989, 479, 480; OLG Hamm FamRZ 1990, 166, 167; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 46 Nr. 3 RdNr 25).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 4/05 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - letzter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2016 - L 3 R 1016/13
  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 16 R 595/05

    Anspruch auf Gewährung von Witwerrente; Anspruchsvoraussetzungen für eine

  • LSG Bayern, 31.03.2011 - L 20 R 545/06

    Zum Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 60 EheG

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.12.2015 - L 3 R 326/14

    Voraussetzungen der Bewilligung von Witwerrente

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2014 - L 18 KN 61/13

    Gewährung von (großer) Witwenrente bei Hinzutreten einer weiteren

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - L 21 R 1029/08
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 69/10

    Witwerrente nach § 303 SGB VI - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 - L 27 R 409/11

    Unterhalt - Familie - Witwenrente

  • BSG, 15.08.2019 - B 13 R 193/17 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Witwerrentenanspruch

  • BSG, 16.08.2016 - B 5 R 98/16 B

    Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.05.2017 - L 5 R 60/16

    Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 -

  • LSG Baden-Württemberg, 23.09.2010 - L 10 R 5681/08
  • SG Karlsruhe, 10.03.2010 - S 9 R 2163/08

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB 6 - Anwendbarkeit des bis zum 31.12.1985

  • BSG, 12.04.2023 - B 5 R 144/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2018 - L 1 R 144/17
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 10 R 3238/15
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OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 UF 92/05 (https://dejure.org/2006,1613)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 4 UF 92/05 (https://dejure.org/2006,1613)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung des Unternehmens des selbstständig tätigen Ehegatten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1373 BGB; § 1378 Abs. 1 BGB; § 287 ZPO; § 288 ZPO
    Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur Zugewinnberechnung im Falle einer Vereinbarungüber das Außerachtlassen der Einnahmen aus dem Betrieb zwischen den Ehegatten; Grundsätze zur Ermittlung des maßgeblichen Anfangsvermögens und Endvermögens bei ...

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur Zugewinnberechnung im Falle einer Vereinbarungüber das Außerachtlassen der Einnahmen aus dem Betrieb zwischen den Ehegatten; Grundsätze zur Ermittlung des maßgeblichen Anfangsvermögens und Endvermögens bei ...

  • Judicialis

    BGB § 1373; ; BGB § 1378 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 242; BGB § 1373; BGB § 1378 Abs. 1
    Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei selbständiger Tätigkeit - Unternehmensbewertung; Vorrang des Unterhalts?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Familienrecht - Änderungen bei der Bewertung einerZahnarztpraxis in der Scheidung?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinn - Verbot der doppelten Teilhabe am Anteil an einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2125
  • NJW 2008, 1248 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1031
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (FamRZ 2003, 432 ff) festgestellt, dass die Partizipation eines Unterhaltsberechtigten an einer Vermögensposition in zweifacher Weise, nämlich vorab im Zugewinnausgleich an den durch die künftige Gewinnerwartung geprägten Vermögenswert der Beteiligung und sodann im Wege des Unterhalts nochmals an jenem nunmehr als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigenden Gewinnanteil nicht stattzufinden hat, da eine solche zweifache Teilhabe dem Grundsatz widerspräche, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, ausgeglichen wird.
  • OLG Köln, 12.07.2005 - 4 UF 244/04

    Abänderungsklage bezüglich nachehelichen Unterhalts bei konkreter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05
    Insbesondere vermag er sich nicht der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2005 in der Sache 4 UF 244/04 vertretenen Auffassung anzuschließen, dass ein im Zugewinnausgleichsverfahren einbezogener Good will einer Arztpraxis auf die konkrete Bedarfsberechnung des Unterhaltsberechtigten keinen Einfluss habe.
  • BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06

    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. (mit Anm. Hoppenz) veröffentlicht ist, hat ein aktives Endvermögen des Antragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 EUR) zugrunde gelegt.
  • OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07

    Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen

    In seiner Begründung hat es sich auf die damalige BGH-Rechtsprechung zum Verbot der Doppelverwertung bei Unterhalt und Zugewinnausgleich (FamRZ 2003, 432) sowie auf die Entscheidung OLG Oldenburg, FamRZ 2006, 1031 (m. abl. Anm. Hoppenz, a.a.O., 1033) bezogen und den Wert des Anteils des Antragstellers an der Zahnarztpraxis bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs überhaupt nicht berücksichtigt, weil daraus schließlich schon der Unterhalt fließe.
  • OLG Dresden, 17.01.2008 - 21 UF 447/07

    Zugewinnausgleich

    Soweit sich der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Oldenburg (FamRZ 2006, 1031) bezogen hat, vermag der Senat aus dieser keine Schlussfolgerungen für die Frage der Unternehmensbewertung und eventuell zu berücksichtigender fiktiver Ertragssteuern zu ziehen.
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