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   KG, 18.05.2005 - 13 UF 12/05   

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https://dejure.org/2005,12049
KG, 18.05.2005 - 13 UF 12/05 (https://dejure.org/2005,12049)
KG, Entscheidung vom 18.05.2005 - 13 UF 12/05 (https://dejure.org/2005,12049)
KG, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - 13 UF 12/05 (https://dejure.org/2005,12049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit geschiedener Eltern über Impfungen ihres gemeinsamen Kindes; Voraussetzungen für die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Durchführung von Impfungen des Kindes an einen Elternteil; Konflikt der Eltern über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung ...

  • Judicialis

    BGB § 1628; ; BGB § 1687; ; BGB § 1697a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628 § 1687 § 1697a
    Entscheidung des Familiengerichts über die Impfung eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Impfungen: Eltern sollen einvernehmlich entscheiden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 1 BvR 1870/02

    Zur Entscheidung nach BGB § 1628 bei Uneinigkeit der Eltern über die für die

    Auszug aus KG, 18.05.2005 - 13 UF 12/05
    Für die Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 511).

    Bei Konflikten der Eltern über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eines Kindes hat das zu entscheidende Familiengericht grundsätzlich keine Befugnis zu einer eigenen Sachentscheidung, sondern kann nur die Entscheidungskompetenz einem der beiden Elternteile übertragen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 511).

  • OLG Bamberg, 26.08.2002 - 7 UF 94/02

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Entziehung eines

    Auszug aus KG, 18.05.2005 - 13 UF 12/05
    Medizinische Eingriffe und Behandlungen werden mit der Ausnahme von Routineuntersuchung oder häufig vorkommende nicht ungewöhnliche Erkrankungen wie Erkältungen oder gewöhnliche Kinderkrankheiten regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gezählt, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen, mögen diese auch statistisch betrachtet gering sein, verbunden sind (vgl. Jaeger in Johanssen/Henrich, Eherecht 4. Aufl., § 1687 Rdnr. 4; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 5 Aufl., Kap. III Rdnr. 55; OLG Bamberg FamRZ 2003, 1403).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Demgegenüber sind andere der Meinung, die Durchführung von Schutzimpfungen stelle durchweg eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (KG Berlin FamRZ 2006, 142; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 834; OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. Juni 2015 - 18 UF 117/15 - juris; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 29; MünchKommBGB/Huber 7. Aufl. § 1628 Rn. 14; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7; BeckOGK/Mehrle BGB [Stand: 15. November 2016] § 1687 Rn. 63; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1687 Rn. 21; Zuck MedR 2008, 410, 414; Brissa JR 2012, 401, 404; Osthold FamRZ 2016, 1179).
  • OLG Jena, 07.03.2016 - 4 UF 686/15

    Zu der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen sorgerechtlichen

    (2) Im Gegensatz dazu stellt nach Auffassung des Kammergerichts Berlin die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 S. 1 BGB dar, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen verbunden sei (KG, Beschluss vom 18.05.2005 - Az. 13 UF 12/05 = FamRZ 2006 [juris], 142: ebenso Viefhues in: jurisPK-BGB, hrsg. von Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth, 7. Aufl. 2014, § 1628 Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 04.09.2015 - 6 UF 150/15

    Fehlende Einigung der Eltern über Impfung des Kindes

    Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, betrifft keine Angelegenheit des täglichen Lebens i. S. d. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (Anschluss an KG FamRZ 2006, 142).

    Die Regelung des Ob und des Wie der Impfung betrifft eine Frage von erheblicher Bedeutung für beide Kinder, weil sie mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken und Komplikationen verbunden ist (ebenso KG FamRZ 2006, 142-143; B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1628 BGB, Rn. 7, zit. n. juris; a. A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47; Schwab in FamRZ 1998, 457, 469 zu "Routineimpfungen").

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17

    KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers

    Zwar ist umstritten, ob die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang ein Kind geimpft werden soll, eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (so für empfohlene Schutzimpfungen: OLG Frankfurt - 2 WF 117/10 -, juris Rn. 13) oder eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1628 BGB), weil sie mit der Gefahr von Risiken und Komplikationen verbunden ist (so: OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.09.2015 - 6 UF 150/15 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 8; KG Berlin, Beschl. v. 18.05.2005 - 13 UF 12/05 -, juris Orientierungssatz 1).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2022 - 13 UF 42/22

    Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung von

    Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Immunisierung durch eine Schutzimpfung erteilt wird, handelt es sich, darüber sind die Eltern einig, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (vgl. OLG Rostock, NZFam 2022, 69, 72; OLG Frankfurt a. M., NZFam 2021, 872; OLG München BeckRS 2021, 33306; auch BGH NZFam 2017, 561; KG BeckRS 2008, 26040).

    Für die Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (KG Beschl. v. 18.5.2005 - 13 UF 12/05, BeckRS 2008, 26040; BVerfG, FamRZ 2003, 511).

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15

    Alleinsorgerecht der Mutter bei Getrenntleben: Übertragung der

    Die Frage, ob bei dem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar, die von der Mutter - oder aber vom Vater gemäß § 1687a BGB - allein entschieden werden könnte (KG Berlin FamRZ 2006, 142: Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Hib und Polio; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47, juris Rn. 13 (Schweinegrippe); OLG Dresden FamRZ 2011, 48, juris Rn. 5).
  • AG Dieburg, 07.12.2020 - 51 F 308/20

    Der Nutzen der von der STIKO empfohlenen Impfungen überwiegt das Impfrisiko.

    Medizinische Eingriffe und Behandlungen werden mit der Ausnahme von Routineuntersuchungen oder häufig vorkommende nicht ungewöhnliche Erkrankungen wie Erkältungen oder gewöhnliche Kinderkrankheiten regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gezählt, weil sie mit der Gefahr von Komplikationen und Nebenwirkungen, mögen diese auch statistisch betrachtet gering sein, verbunden sind (BGH, a.a.O.;KG, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 UF 12/05 - FamRZ 2006, 142).
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