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   AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06   

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https://dejure.org/2006,38361
AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06 (https://dejure.org/2006,38361)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 22.11.2006 - 5 F 491/06 (https://dejure.org/2006,38361)
AG Lüdenscheid, Entscheidung vom 22. November 2006 - 5 F 491/06 (https://dejure.org/2006,38361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Scheidung einer Ehe zwischen einer deutschen Staatsangehörigen und einem niederländischen Staatsangehörigen; Voraussetzungen der familienrechtlichen Feststellung des Scheiterns einer Ehe; Familienrechtliche Ausgestaltung der Regelung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1742
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Lüdenscheid, 08.06.2005 - 5 F 56/05

    Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einem

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Insbesondere ist diese Vorschrift nicht Spezialgesetz gegenüber § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. FamRZ 2005, 1754 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Die Richtigkeit dieser Vorgehensweise wird auch dadurch bestätigt, daß andernfalls das Anrecht des Ehemannes deutlich unterbewertet wäre, was mit dem aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitenden Halbteilungsgrundsatz, vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1000 , nicht mehr vereinbar wäre Als alternative Berechnungsmethode käme eine Umwertung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BarwertVO i.V.m. Tabelle 2 dazu in Betracht, die folgendes Ergebnis hervorbrächte:.
  • OLG Brandenburg, 16.02.2004 - 9 UF 154/03

    Schwerer Mangel des Verfahrens zum Versorgungsausgleich wegen nicht hinreichender

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Sie ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, ebenso grundsätzlich: OLG Brandenburg, 9 UF 154/03, Urteil vom 16.02.2004; wohl auch Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. § 1587 a BGB Anm. 6.1, 6.2.
  • OLG München, 29.12.2003 - 16 UF 1612/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Die Ehefrau hat außerdem gemäss der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe vom 19.07.2006 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Alters und Invalidität in Höhe von monatlich 15, 48 EUR erlangt, die für die Zeit ab 01.01.2002 nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen ist (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4. c) BGB ), deren Leistungen nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gebildet werden ( § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ) und deren Wert in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB genannten Anwartschaften, wohl aber in der Leistungsphase (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 2006, 397, 399 f; OLG München FamRZ 2004, 639 ; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006 , alle auch mit weiteren Nachweisen zu anderen Auffassungen; KG FamRZ 2006, 710 ).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Die Ehefrau hat außerdem gemäss der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe vom 19.07.2006 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Alters und Invalidität in Höhe von monatlich 15, 48 EUR erlangt, die für die Zeit ab 01.01.2002 nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen ist (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4. c) BGB ), deren Leistungen nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gebildet werden ( § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ) und deren Wert in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB genannten Anwartschaften, wohl aber in der Leistungsphase (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 2006, 397, 399 f; OLG München FamRZ 2004, 639 ; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006 , alle auch mit weiteren Nachweisen zu anderen Auffassungen; KG FamRZ 2006, 710 ).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Denn in dem Fall, da - wie hier - der Verpflichtete neben seinen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Versorgungsanrechte hat, die ihrerseits höher sind als die entsprechenden Anrechte des Berechtigten, findet eine getrennte Saldierung und - je nach Versorgungsart - ein gestaffelter Ausgleich statt (BGH FamRZ 1983, 1003, 1004; OLG Hamburg FamRZ 1985, 80, 81; Hahne a.a.O., § 1587 b BGB Rn. 16; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Auflage, § 1587 b BGB Rn. 18).
  • KG, 22.11.2005 - 19 UF 35/05

    Versorgungsausgleich: Bewertung einer laufenden VBL-Rente bei Beginn des

    Auszug aus AG Lüdenscheid, 22.11.2006 - 5 F 491/06
    Die Ehefrau hat außerdem gemäss der Auskunft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe vom 19.07.2006 eine unverfallbare Anwartschaft auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen Alters und Invalidität in Höhe von monatlich 15, 48 EUR erlangt, die für die Zeit ab 01.01.2002 nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemessen ist (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4. c) BGB ), deren Leistungen nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gebildet werden ( § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ) und deren Wert in der Anwartschaftsphase nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB genannten Anwartschaften, wohl aber in der Leistungsphase (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 2006, 397, 399 f; OLG München FamRZ 2004, 639 ; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006 , alle auch mit weiteren Nachweisen zu anderen Auffassungen; KG FamRZ 2006, 710 ).
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