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   BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05   

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https://dejure.org/2008,84
BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05 (https://dejure.org/2008,84)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2008 - XII ZR 179/05 (https://dejure.org/2008,84)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - XII ZR 179/05 (https://dejure.org/2008,84)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2
    Bereicherungsansprüche und Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft möglich (Änderung der Rechtsprechung)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inbetrachtkommende Anspruchsgrundlagen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge zu einem im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft; Abgrenzung von gemeinschaftsbezogenen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Ausgleichsansprüche

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertausgleich nach Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft; gemeinsamer Hausbau; Arbeitsleistungen; Ausgleichsansprüche; ungerechtfertigte Bereicherung; gemeinschaftsbezogene Zuwendungen; Schenkung unter Lebenspartnern; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Judicialis

    BGB § 313; ; BGB § 530 Abs. 1; ; BGB § 531 Abs. 2; ; BGB §§ 730 ff.; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ausgleich "unbenannter Zuwendungen" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Abgrenzung zur Schenkung; Anforderungen an eine Innengesellschaft zwischen den Lebenspartnern; Zweckverfehlungskondiktion; (kein) ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2
    Bereicherungsansprüche und Ansprüche aus Wegfall der Geschäftsgrundlage auch bei nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft möglich (Änderung der Rechtsprechung)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH ändert Rechtsprechung zur Ausgleichspflicht bei nicht ehelicher Lebensgemeinschaft

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der Trennung Ausgleichsansprüche haben

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft können nach Trennung Ausgleichansprüche aus § 812 BGB haben

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Geld zurück nach Trennung - das gilt auch bei Unverheirateten

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Mehr Schutz für das Vermögensinteresse der Partner bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • ra-fuesslein.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderungen bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Besprechungen u.ä. (5)

  • Notare Bayern PDF, S. 57 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2
    Ausgleichsansprüche beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausgleichsansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Rechtsprechungsänderung

  • meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Ausgleich "unbenannter Zuwendungen" bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB); Abgrenzung zur Schenkung; Anforderungen an eine Innengesellschaft zwischen den Lebenspartnern; Zweckverfehlungskondiktion; (kein) ...

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausgleichsansprüche bei Trennung: Wenn wilde Ehen enden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 177, 193
  • NJW 2008, 3277
  • MDR 2008, 1275
  • DNotZ 2009, 52
  • NZM 2008, 694
  • NJ 2008, 455
  • FamRZ 2008, 1822
  • WM 2008, 1801
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 193/95

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).

    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

    Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51).

    Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84, 361, 367 ff.).

    Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368).

  • BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96

    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

    Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408).

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408).

  • BGH, 28.09.2005 - XII ZR 189/02

    Ansprüche der Ehegatten bei Auseinandersetzung einer Ehegatteninnengesellschaft;

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    Gerade weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10).

    Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3).

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 261/04

    Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben.

    Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).

  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).

    Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.).

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146).

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

  • BGH, 06.10.2003 - II ZR 63/02

    Aufhebung der Gemeinschaft an einer von Ehegatten als Altersruhesitz erworbenen

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).

    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1993 - 6 U 57/93

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
    c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949).
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

  • OLG Stuttgart, 25.02.1992 - 6 U 32/91

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Ausgleichsansprüche; BGB-Innengesellschaft;

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 340/95

    Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81

    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 249/01

    Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf eine nichteheliche

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167).

    Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).

    Allerdings ist hier zu beachten, dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZR 190/08

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. BGHZ 84, 388, 390 = FamRZ 1982, 1065; Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 255/84 - FamRZ 1985, 1232; vom 25. Februar 1991 - II ZR 46/90 - NJW-RR 1991, 898; vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 906; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822).

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22).

    a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25).

    Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41, 43).

    Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).

    Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 45).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 133 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 33 und BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32).

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34).

    Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 35).

    Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden Sache erfolgt (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 35).

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850).
  • BGH, 08.05.2013 - XII ZR 132/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche wegen

    Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regeln kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb oder dem Umbau einer Immobilie einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 jew. m.w.N.).

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 22 und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 16).

    a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 40; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25 und Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 19).

    Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 41 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 21).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von der Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 34 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 32 ff. und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Ob wie in Fällen nichtehelicher Lebensgemeinschaften gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche oder Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, BGHZ 177, 193 ff.), scheint fachrechtlich bislang nicht geklärt zu sein.
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 135/11

    Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

    Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 16).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242 Rn. 18, 24; BGHZ 177, 193 Rn. 40, 44 mwN).

    Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus (BGHZ 177, 193 Rn. 40).

    Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt (BGHZ 177, 193 Rn. 44; BGH, NJW 2011, 2880 Rn. 23).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 92/06

    Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen wegen Zuwendungen i.R.e. nichtehelichen

    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 177, 193, 199 Tz. 17 m. w. N. zur früheren Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 193 und - XII ZR 39/06 - FamRZ 2008, 1828) dahin geändert, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung haben können.

    Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Rechtsbindungswille (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10; 177, 193, 199 Tz. 18).

    Dabei wird im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, dass sie einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; 177, 193, 200 Tz. 20).

    Geht der Zweck hierüber nicht hinaus, kann allerdings nicht ohne weiteres von einem für das Vorliegen einer Innengesellschaft erforderlichen Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 201 Tz. 22).

    Die Rückabwicklung erfasst etwa Fälle, in denen kein gemeinschaftlicher Vermögenswert geschaffen worden und es damit nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 208).

    Nach der geänderten Senatsrechtsprechung ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, wie etwa die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, nunmehr im Einzelfall auch zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung bei Zweckverfehlung begründet ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 Tz. 33).

    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile BGHZ 115, 261, 262 f. m. w. N.; 177, 193, 206 Tz. 34).

    Voraussetzung ist eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35).

    Dabei handelt es sich um Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbracht werden, und die deshalb im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft weder nach § 313 BGB noch nach § 812 BGB auszugleichen sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206 f. Tz. 35 und 208 Tz. 40).

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Sollte das Berufungsgericht einen Schenkungsvertrag feststellen oder jedenfalls nicht ausschließen können, wird es sich auch - gegebenenfalls nach erneuter Anhörung der Parteien - mit der Frage zu befassen haben, ob sich im Rahmen der Beweiswürdigung aus dem von der Beklagten nach dem Berufungsurteil eingeräumten Zusammenhang mit einer geplanten Rückabwicklung der Übertragung eines Hausgrundstücks der Klägerin auf ihre vier Töchter und der erklärten Bereitschaft der Beklagten, die Zahlungen der Klägerin auf eine Forderung der Beklagten gegen ihre Schwester Barbara anzurechnen, weitergehende vertragliche Absprachen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690 unter 2) oder eine Zweckschenkung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 34 f.) ableiten lassen.
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 136/10

    Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor der Ehe und

    Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

    Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehelichen Partnern in Betracht, soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14; BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 31 ff.; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25).

    Es entspricht deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft - grundsätzlich vergleichbaren Regeln folgen (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822).

    Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteile vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44).

    Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebenden Kriterien vollständig aufzuklären, wobei der Kläger die Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruchs trägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 177, 193, 204 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 39).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Zuwendungen zwischen den Lebensgefährten, die der Verwirklichung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft dienen, haben demgemäß zivilrechtlich nach denselben Grundsätzen, wie sie für Zuwendungen zwischen Ehegatten gelten, keinen Schenkungscharakter (BGH-Urteil vom 9. Juli 2008 XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193).
  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

  • BGH, 22.03.2013 - V ZR 28/12

    Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer

  • OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 3 U 8/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen eines

  • AG Brandenburg, 31.03.2021 - 31 C 280/19

    Beendigung nichteheliche Lebensgemeinschaft - Eigentumsverhältnisse an

  • LG Köln, 23.06.2017 - 3 O 280/16

    Herausgabeanspruch des Eigentümers eines Fahrzeugs durch Anknüpfen der Zuwendung

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • OLG Hamm, 06.04.2022 - 8 U 172/20

    Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück und

  • OLG Bremen, 09.06.2011 - 5 U 50/10

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

  • OLG Bremen, 04.01.2013 - 4 W 5/12

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • LG Coburg, 17.12.2015 - 22 O 400/15

    Ich lieb´ Dich, ich lieb´ Dich nicht mehr - Trennung

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

  • OLG Brandenburg, 10.12.2014 - 10 WF 63/14

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten, die vor der Eheschließung in nichtehelicher

  • OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 U 6/10

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Darlegungs- und Beweislast

  • OLG Hamm, 11.07.2012 - 8 U 192/08

    Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft

  • LG Stuttgart, 19.04.2023 - 49 O 48/22
  • BGH, 14.11.2012 - IV ZR 219/12

    Lebensversicherung auf verbundene Leben: Widerruf der Bezugsberechtigung; Wegfall

  • LG Kempten, 25.10.2018 - 23 O 942/18

    Rückforderung einer Zuwendung nach Beendigung einer nichtehelichen

  • OLG Brandenburg, 23.01.2019 - 4 U 39/17

    Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Gesellschaftsrechtlicher

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 9 U 2/09

    Anspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Erben des

  • OLG Hamm, 23.11.2012 - 9 U 179/11

    Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners

  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

  • OLG München, 31.07.2019 - 14 U 4104/18

    Rückforderung einer Zuwendung

  • OLG Hamm, 23.04.2013 - 2 WF 39/13

    Ausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 443/10

    Bewilligung von Trennungsgeld - "Haben" einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs 1 UKG

  • OLG Dresden, 29.11.2013 - 20 W 1094/13

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Auseinandersetzung vor der Ehe

  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

  • BGH, 27.01.2021 - XII ZR 21/20

    Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender erneuten Vernehmung

  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 239/18

    Zum Anspruch auf Grundbucheinsicht eines ehemaligen Lebensgefährten wegen

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2009 - 1 U 175/08

    Eheliches Güterrecht: Formzwang hinsichtlich einer die Herausnahme eines

  • OLG Hamm, 11.01.2016 - 4 UF 141/15

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen zweiten

  • OLG Naumburg, 03.09.2009 - 1 W 23/09

    Ausgleich von Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

  • KG, 21.02.2020 - 17 U 12/18

    Rückforderung von Leistungen bei der Trennung einer nichtehelichen

  • KG, 20.07.2020 - 17 UF 11/19

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Rückforderung von

  • BVerwG, 07.12.2017 - 2 WD 5.17

    Anspruchsvoraussetzungen für Trennungsübernachtungsgeld; Bedeutung der förmlichen

  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 3 U 110/08

    Verwendungsersatzanspruch des Schwiegersohns des Grundstückseigentümers für den

  • OLG Zweibrücken, 08.10.2008 - 4 W 87/08

    Prozesskostenhilfe: Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung von

  • OLG München, 19.04.2021 - 33 U 4541/20

    Eintragung, Leistungen, Kaufpreis, Grundbuch, Gemarkung, Miteigentumsanteil,

  • OLG Dresden, 27.08.2019 - 4 U 656/19

    Beendigung einer nichtehelichen Gemeinschaft durch den Unfalltod eines Partners

  • AG Hamburg, 10.11.2022 - 277 F 262/20

    Abgrenzung der Zweckverfehlungskondiktion vom Rückforderungsanspruch wegen

  • OLG Naumburg, 15.05.2012 - 4 W 7/12

    Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Widersprüchlicher Vortrag bei

  • LG Wuppertal, 26.06.2023 - 2 O 328/21

    Zuwendung, Partnerschaft, nichtehelich, Gewinn, Geschenk, Darlehen, Trennung,

  • OLG Frankfurt, 14.05.2020 - 3 U 248/19
  • LG Bamberg, 10.11.2014 - 2 O 181/14

    Geschäftsgrundlage, Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 10 U 6/11

    Ausgleichszahlung unter getrennten nichtehelichen Lebenspartnern: Anforderungen

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2008 - 13 U 60/08
  • LG Köln, 19.08.2014 - 15 O 315/13

    Schadenersatzbegehren eines Mandanten gegen seinen Anwalt aufgrund einer

  • VG Arnsberg, 05.03.2014 - 10 K 2957/13

    Festsetzung eines zusätzlichen Landeszuschusses für ein als private Ersatzschule

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 7 U 30/09

    Ausgleichsansprüche bzgl. einer zugewendeten Küche aus ungerechtfertigter

  • VG Gießen, 15.08.2023 - 10 K 804/22

    Rücknahme einer professoralen Leistungszulage

  • AG Bensheim, 19.06.2012 - 73 F 190/12

    Schwiegerelternzuwendung: Anspruch von Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind

  • KG, 17.07.2020 - 17 UF 11/19
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