Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.02.2008

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   BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06   

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BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums - partielle Unvereinbarkeit der Regelungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a iVm § 10 Abs 3 EStG bzw § 10 Abs 1 Nr 3 ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheitsfall und Pflegefall als Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums; Bemessung des existenznotwendigen Aufwands; Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeiträge - einkommenssteuerrechtliche Anrechnung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeiträge - einkommenssteuerrechtliche Anrechnung

  • Betriebs-Berater

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Anwaltsblatt

    § 10 EStG
    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankenversicherung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 14; ; EStG § ... 3 Nr. 57; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 3 Nr. 62 Satz 1; ; EStG § 10; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 4; ; EStG § 10 Abs. 4; ; EStG § 10 Abs. 4a; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 31; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 32a Abs. 5; ; BSHG §§ 13 ff.; ; BSHG §§ 36 ff. oder; ; BSHG § 37; ; BSHG § 68; ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3; ; SGB V § 10; ; SGB V §§ 44 ff.; ; SGB V § 264; ; SGB XI § 23 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; AlterseinkunftG Art. 1 Nr. 7; ; JStG 2008 Art. 1 Nr. 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10; GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 20
    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3
    Besteuerung des Existenzminimums; Steuerfreiheit von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzlicher Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 EStG ab 1997) für private Krankenversicherung eines Freiberuflers (Rechtsanwalt mit sechs Kindern) verfassungswidrig ? Verletzung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Höherer Abzug für KV-Beiträge gefordert

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - BVerfG fordert höheren Abzug für Krankenversicherungsbeiträge

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Derzeit noch keine verbesserte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung künftig besser abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - PKV - Der Sonderausgabenabzug ist verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Der Sonderausgabenabzug ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 10 EStG
    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankenversicherung

  • jed.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Beschränkter Sonderausgabenabzug für private Kranken- und Pflegeversicherungen verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Regelung Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen ist verfassungswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgericht: Steuerabzug für private Krankenversicherung ist zu niedrig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Krankenversicherung

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Abzugsbeschränkung bei der privaten Krankenversicherung verfassungswidrig!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kassenbeiträge: Existenzminimum muss steuerfrei bleiben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zum Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.3.2008)

    Begrenzter Steuerabzug für Krankenbeiträge gekippt

Besprechungen u.ä. (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug privater KV-Beiträge; verfassungswidrig, aber erst ab 2010 Neuregelung erforderlich

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Absetzbarkeit von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 125
  • NJW 2008, 1868
  • FamRZ 2008, 761 (Ls.)
  • VersR 2008, 1241
  • BB 2008, 639
  • DB 2008, 789
  • AnwBl 2008, 374
  • AnwBl Online 2008, 42
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, sind auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten (vgl. auch BVerfGE 105, 73 ; 113, 167 ).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge - wie vom Bundesfinanzhof praktiziert - bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

    Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich zwingend ist, kann offen bleiben (ebenso BVerfGE 105, 73 ), denn sie lässt sich im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Finanzierungszusammenhänge jedenfalls nachvollziehbar begründen und fällt daher in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Konkretisierung des Einkommensbegriffs (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Die Annahme, der dem Förderanteil des Kindergeldes entsprechende fiktive Freibetrag bezwecke eine Entlastung der Familie speziell im Hinblick auf kindbedingte Krankenversicherungsbeiträge, stünde auch nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Mindestmaß zweckgerechter Ausgestaltung steuerrechtlicher Vergünstigungstatbestände (vgl. BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 116, 164 ).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Eine befristete Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Die Aussage, dass die Steuerfreiheit des Existenzminimums der "Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs" (BVerfGE 87, 153 ) dient, zielt nicht auf eine Unterscheidung von Sachaufwand und Versicherungsbeiträgen ab.

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Dabei ist zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Eine befristete Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Ob die Entlastungswirkung von § 10 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, lässt sich aufgrund einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerfGE 82, 60 ) beantworten.

    Wie dargelegt, müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige faktisch oder rechtlich zu höheren Aufwendungen verpflichtet ist (so für Unterhaltsleistungen BVerfGE 82, 60 ).

    Dabei ist zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich zwingend ist, kann offen bleiben (ebenso BVerfGE 105, 73 ), denn sie lässt sich im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Finanzierungszusammenhänge jedenfalls nachvollziehbar begründen und fällt daher in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Konkretisierung des Einkommensbegriffs (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Auch bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung ist allerdings streng auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Es schloss sich dabei der Einschätzung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 - (BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529) an, wonach die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß sei.

    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Diese Typisierung lasse sich dem Grunde nach vergleichen mit der - allerdings weit differenzierteren - Methode zur Berechnung eines bundesweiten Durchschnittswertes der Leistungsausgaben je Versichertem in den gesetzlichen Krankenversicherungen, die für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherungen im Risikostrukturausgleich angewandt werde und die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sei (Verweis auf BVerfGE 113, 167).

    Bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, sind auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten (vgl. auch BVerfGE 105, 73 ; 113, 167 ).

    Insbesondere haben Beitragspflichtige mit hohem Einkommen und niedrigem Krankheitsrisiko auf diese Weise Solidarlasten zu tragen, die den im Übrigen gleich leistungsfähigen Steuerpflichtigen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherungen sind, nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Diese Charakterisierung gilt nicht nur für die Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch für die Arbeitgeberbeiträge, deren Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG deklaratorisch klargestellt ist und die als fremdnützige Beiträge auch finanzverfassungsrechtlich differenziert zu beurteilen sind (vgl. hierzu BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

  • FG Hessen, 06.03.2003 - 9 K 2173/00

    Kind; Einkommensgrenze - Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ; näher unten Rn. 245).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    a) Ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen jedenfalls bis zu diesem Betrag nicht entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 120, 125 ).

    Die Steuerfreiheit des Existenzminimums dient grundsätzlich der "Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs", das heißt des Bedarfs, der zur Bestreitung des Existenzminimums im jeweiligen Kalenderjahr anfällt (BVerfGE 120, 125 ).

    Der Senat hat etwa eine Kranken- und Pflegeversicherung als reine Risikoversicherung mit kalenderjahrmäßig abgrenzbaren Beiträgen trotz ihrer Zukunftsgerichtetheit dem Existenzminimum zugeordnet (BVerfGE 120, 125 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,193
BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06 (https://dejure.org/2008,193)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2008 - XII ZR 45/06 (https://dejure.org/2008,193)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2008 - XII ZR 45/06 (https://dejure.org/2008,193)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1
    Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis i.R. eines Zugewinnausgleichs; Ermittlung des "good will" im Zugewinnausgleichsverfahren bei Berücksichtigung von Vermögenswerten aus einer freiberuflichen Praxis; Zulässigkeit der Außerachtlassung des ...

  • Anwaltsblatt

    § 1375 BGB, § 1378 BGB
    Wert der freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

  • Judicialis

    BGB § 1375; ; BGB § 1378 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1375 § 1378 Abs. 1
    Berücksichtigung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis beim Zugewinnausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zugewinnausgleich: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 1375, 1378 Abs. 1 BGB
    Ermittlung des good will einer freiberuflichen Praxis

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Selbstständigen. Geänderte Praxisbewertung.

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1
    Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

Besprechungen u.ä. (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 48 (Leitsatz und Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 1375, 1378 Abs. 1 BGB
    Ermittlung des good will einer freiberuflichen Praxis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Familienrecht - BGH korrigiert OLG Oldenburg: Goodwill der Praxis bleibt im Zugewinnausgleich

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Freiberufliche Praxis: Doppelverwertungsverbot

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verhältnis zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt bei Selbstständigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 207
  • NJW 2008, 1221
  • MDR 2008, 508
  • DNotZ 2008, 536
  • FamRZ 2008, 761
  • AnwBl 2008, 375
  • AnwBl Online 2008, 60
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 101/89

    Verkündung des Urteils im Anschluß an Beweisaufnahme; Zustellung der

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Soweit das Berufungsgericht dem unstreitigen aktiven Endvermögen des Antragsgegners von 258.961,31 DM (132.404,82 EUR) den hälftigen Forderungsbestand der Gemeinschaftspraxis, den hälftigen Anteil an dem Rücklagenkonto sowie den Wert des Pkw hinzugerechnet hat, begegnen seine Ausführungen allerdings keinen rechtlichen Bedenken (vgl. zur Berücksichtigung von Außenständen zum Nennwert: Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 45 f.).

    Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rdn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Rdn. 94 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100).

    Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 19; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Argumentation bereits nicht beachtet, dass nicht der volle Betrag von 166.750 EUR (seine Richtigkeit unterstellt) in das Endvermögen einzustellen gewesen wäre, sondern nur der um die latente Steuerlast von (anteilig) 69.172 DM (35.367 EUR) geminderte Betrag (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Künftige Erträge und Nutzungen sind allenfalls Grundlage der Bewertung des good will (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244 und 1033; Borth FamRB 2002, 371, 374).

    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogenen Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364).

    Auf diese Weise kann der Schuldner etwa in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363).

  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2002 (- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432 ff.) ausgeführt, dass ein Unterhaltsberechtigter an einer Vermögensposition nicht in zweifacher Weise teilhaben dürfe, nämlich zum einen im Zugewinnausgleich an dem durch die Erwartung künftiger Gewinne geprägten Vermögenswert einer Beteiligung und zum anderen im Wege des Unterhalts an dem nunmehr als Einkommen zu berücksichtigenden Gewinnanteil.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353).

  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Bewertungsobjekt können deshalb nur solche Ertragsmerkmale sein, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1376 Rdn. 19; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884).

    Seine bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus ebenfalls den Vermögenswert der Praxis, vorausgesetzt, dass Praxen der entsprechenden Art in nennenswertem Umfang veräußert werden oder einen Partner aufnehmen (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 185/01

    Rechtsfolgen der Einbeziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung in die

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353).
  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rdn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Rdn. 94 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44 und vom 8. September 2004 - XII ZR 194/01 - FamRZ 2005, 99, 100).
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZR 300/01

    Berücksichtigung eines Bankguthabens auf dem laufenden Girokonto beim Endvermögen

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht zwar eine zweifache Teilhabe an einem Vermögenswert - nämlich einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts - dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen worden ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433; BGHZ 156, 105, 110 = FamRZ 2003, 1544, 1546 und vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353).
  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Um eine doppelte Teilhabe - im Wege des Zugewinnausgleichs und des Unterhalts - zu vermeiden, ist bei der Ermittlung des good will deshalb nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen, sondern der im Einzelfall konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn (Münch FamRZ 2006, 1164, 1170 und FamRB 2007, 375, 378; Klingelhöffer FamRZ 1991, 882, 884; so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises 7 des 17. Deutschen Familiengerichtstags; a.A. bei Anwendung der Ertragswertmethode: Kleinmichel FuR 2007, 329, 332).
  • OLG Oldenburg, 08.02.2006 - 4 UF 92/05

    Notwendigkeit einer Unternehmensbewertung bei Selbstständigen zur

    Auszug aus BGH, 06.02.2008 - XII ZR 45/06
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1031 ff. (mit Anm. Hoppenz) veröffentlicht ist, hat ein aktives Endvermögen des Antragsgegners von 332.274,83 DM (169.889,42 EUR) zugrunde gelegt.
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Dabei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38).

    Stattdessen hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen individuellen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44).

    c) Diese Bewertungsgrundsätze hat der Senat im Ansatz auch auf die Inhaberschaft oder Beteiligung an freiberuflichen Praxen angewandt, die ebenfalls über einen über den Substanzwert hinausgehenden immateriellen Wert in Form eines Goodwills verfügen können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 15 ff. und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).

    Mit dem Goodwill bezahlt der Käufer einer freiberuflichen Praxis die Chance, die Mandanten des bisherigen Praxisinhabers oder Teilhabers zu übernehmen und auf dem vorhandenen Bestand und der gegebenen Konkurrenzsituation aufbauen zu können (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).

    Vielmehr ist auch insoweit nur der am Stichtag nachhaltig vorhandene Wert der Praxis oder des Praxisanteils zu erfassen, der sich in der bis dahin aufgebauten und zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Nutzungsmöglichkeit niederschlägt (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 21; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1244; Borth FamRB 2002, 371, 374).

    aa) Im Hinblick darauf bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn sich der sachverständig beratene Tatrichter bei der Bemessung des Goodwills einer inhabergeführten Praxis im Wege einer modifizierten Ertragswertmethode an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 75; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 189, 222 ff.; vgl. auch die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen unter Ziff. D und die Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis unter Ziff. III 1 jeweils abgedruckt in Schröder Bewertung im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 175 f. und Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Anhang 2 und 4).

    Nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Praxis(mit)inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf einen Übernehmer übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23).

    Insoweit handelt es sich um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 32; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 und vom 27. September 1989 - IVb ZR 75/88 - FamRZ 1989, 1276, 1279; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1376 BGB Rn. 23; Büte aaO Rn. 194; Kogel FamRZ 2004, 1337; aA Hoppenz FamRZ 2006, 449, 450; vgl. auch Tiedtke FamRZ 1990, 1188 ff. und Gernhuber NJW 1991, 2238, 2242 f.).

    Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es somit lediglich dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 17; Hoppenz FamRZ 2006, 1242, 1243 und FamRZ 2008, 765, 766; Münch NJW 2008, 1201 f.).

    Auf diese Weise kann der Schuldner in die Lage versetzt werden, den Zugewinnausgleich ratenweise aus seinem künftigen laufenden Einkommen zu leisten (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 31 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

    Die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden (vgl. die Zusammenstellungen von Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 67 ff. und Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Rn. 116 ff.) und deren Anwendung ist Aufgabe des - sachverständig beratenen - Tatrichters (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18 mwN).

    Der Senat hat es für die Bewertung der Praxis eines Freiberuflers für sachgerecht erachtet, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen worden ist, die von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 19 mwN).

    Nur auf diese Weise wird der auf den derzeitigen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - XII ZR 40/09 - FamRZ 2011, 622 Rn. 25, 28 und BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23; vgl. auch Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 364).

    Dazu gehört der auf die persönliche Leistung des Inhabers entfallende Teil des Ertragswerts nicht (vgl. BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18).

    Die Nutzungsmöglichkeit bestimmt aber auch den Vermögenswert, vorausgesetzt, Praxen der entsprechenden Art werden in nennenswertem Umfang veräußert (Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20; BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege

    Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung auf einen vermeintlichen Widerspruch zum Senatsurteil vom 6. Februar 2008 (BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 23) verweist, verkennt sie, dass es dort um die Bestimmung des good will im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ging.
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es überhaupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften geben würde, was freilich eine notwendige Voraussetzung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).
  • OLG Dresden, 25.06.2010 - 24 UF 800/09

    Einbeziehung von Steuererstattungsansprüchen in den Zugewinnausgleich

    Der vom Bundesgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleiches ausgeglichen wird (vgl. etwa BGH, FamRZ 2008, 761 = NJW 2008, 1221 m.w.N.), wird dadurch nicht berührt.Zum Zugewinnausgleich gehören die dem Ehegatten zum maßgeblichen Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, also grundsätzlich alle bereits entstandenen objektiv bewertbaren Rechte (st. Rspr.).

    Die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, kann im Zugewinnverfahren aber nicht maßgebend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vor-handene Vermögen ankommt (so BGH, FamRZ 1991, 43; NJW 2008, 1221).

    Der Bundesgerichtshof billigt den Abzug einer latenten Steuerlast, sofern ein Unternehmen nach dem Substanzwertverfahren bewertet wurde (vgl. etwa BGH, FamRZ 2008, 761; 1999, 361; 1991, 43).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

    Wird dieser "subjektive Mehrwert" in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).

    Wird dieser "subjektive Mehrwert" in die Bewertung einbezogen, wird der Sache nach künftiges Einkommen des Inhabers vorweg im Wege des Zugewinnausgleichs verteilt, obwohl insoweit nur das am Stichtag vorhandene Vermögen auszugleichen ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff., juris Tz. 18, 23).

  • OLG Koblenz, 11.06.2008 - 9 UF 64/08

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen

    Die Tatsache, dass die Kreditrate für die Bank S. bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt wurde, ändert hieran nichts, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als streng formalisiertes auf Stichtage bezogenes Ausgleichsverfahren ausgestaltet ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff.; OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2007, 2646).
  • OLG Hamm, 09.09.2019 - 8 U 7/17

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Gesellschaftsbeschlüssen zu einer

    Dabei kann sich der Tatrichter - ggf. sachverständig unterstützt - als Hilfe für die Beurteilung ähnlich wie im Fall der Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns (BGH, Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 45/06, juris) - auch geeigneter Studien wie etwa der jährlichen Veröffentlichungen der BBE media GmbH & Co. KG aus Neuwied zu GmbH-Geschäftsführer-Vergütungen bedienen (vgl. Knief, DB 2010, S. 289, 293, Beispiel Tabelle 1).
  • OLG Hamm, 17.10.2008 - 10 UF 162/07

    Bemessung des Wertes einer Steuerberaterpraxis im modifizierten

    Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden, ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters (BGH FamRZ 2008, 761 (762); FamRZ 1991, 43).

    Deshalb muss, um den good will zugewinnrechtlich zutreffend zu ermitteln, vom zunächst festgestellten Ausgangswert der Unternehmerlohn abgezogen werden (BGH FamRZ 2008, 761 (762 f.).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH FamRZ 1991, 43 (48); 2008, 761 (764), dass insoweit eine latente (fiktive) Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen ist, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, weil dies eine Konsequenz der Bewertungsmethode ist.

  • OLG Oldenburg, 16.12.2014 - 9 U 22/10

    Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters

    Der Bundesgerichtshof schreibt eine bestimmte Bewertungsmethode nicht vor, hält es aber für sachgerecht, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die in Form einer Richtlinie von einem Gremium der zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird (BGH, Urteil vom 06.02.2008, Az.: XII ZR 45/06), Rdnr. 19, zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof führte dort vielmehr aus, dass bei der Berechnung mittels der IBT-Methode nicht erkennbar sei, ob und in welcher Weise der auf die Arbeitskraft entfallende Teil der Praxisinhaber und auf deren eventuell nicht übertragbaren besonderen Fähigkeiten entfallenden Teil des Ertrages erfasst und berücksichtigt worden ist (BGH, Urteil vom 06.02.2008, Az..XII ZR 45/06 Rdnr. 27, zitiert nach juris).

    Der Bundesgerichtshof gibt insoweit vor, dass nicht ein pauschaler, sondern nur ein den individuellen Verhältnissen entsprechender Unternehmerlohn in Abzug gebracht werden dürfe (BGH, Urteil vom 06.02.2008, Az.XII ZR 45/06 Rdnr. 22, zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 15.01.2009 - 1 UF 119/07

    Berücksichtigung des Wertes des Anteils eines Ehegatten an einer zahnärztlichen

  • BGH, 12.08.2009 - XII ZB 12/05

    Vollstreckbarerklärung einer Scheidungsfolgenentscheidung des High Court of

  • OLG Hamm, 24.10.2023 - 13 UF 124/22

    Notariat; offene Forderungen; Auskunft; Zugewinnausgleich; modifizierte

  • OLG München, 16.06.2014 - 34 Sch 15/13

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Versagung der Vollstreckbarerklärung

  • OLG Brandenburg, 24.06.2008 - 10 WF 119/08

    Voraussetzungen der Erfüllung der Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB

  • OLG Brandenburg, 05.05.2008 - 10 UF 239/07

    Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • VG Bremen, 14.03.2019 - 5 K 2810/17

    Gebührenbescheid der Zahnärztekammer - Gutachten Praxisbewertung -

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