Rechtsprechung
BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
EGBGB Art. 17 Abs. 3
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
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- Deutsches Notarinstitut
EGBGB Art. 17 Abs. 3
Beschränkung des deutschen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte bei im Ausland bereits erfolgtem Ausgleich ausländischer Anrechte - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht; Bestehen eines Versorgungsausgleichs im niederländischen Recht i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB); Beschränkung des regelwidrigen ...
- unalex.eu
Allgemeine Grundsätze Brüssel II bis-VO
- Judicialis
EGBGB Art. 14 Abs. 1; ; EGBGB Art. 17 Abs. 1; ; EGBGB Art. 17 Abs. 3; ; ZPO § 606a Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung des Kerngehalts und der wesentlichen Strukturmerkmale des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht; Bestehen eines Versorgungsausgleichs im niederländischen Recht i.S.d. Art. 17 Abs. 3 S. 2 Einführungsgesetz zum BGB ( EGBGB ); Beschränkung des regelwidrigen ...
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Versorgungsausgleich bei niederländischem Paar
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Segeberg, 04.02.2004 - 13a F 40/04
- OLG Schleswig, 05.07.2004 - 15 UF 60/04
- BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 681
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 11.02.2009 - XII ZB 101/05
Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen …
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
a) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).
Wegen des sachlichen Bezugs zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich ist damit zugleich die - in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (Brüssel IIa-VO) nicht geregelte - internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Kann aber danach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden, weil ihn das berufene ausländische Scheidungsstatut nicht kennt, so ist nach deutschem internationalem Privatrecht auf Antrag gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dennoch ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat (Satz 2 Nr. 1) oder die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt (Satz 2 Nr. 2), und dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ehe nicht der Billigkeit widerspricht (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Ein mit dem deutschen Versorgungsausgleich strukturell vergleichbares Rechtsinstitut ist dem niederländischen Recht nicht bekannt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich in Deutschland erworbener Anrechte ermöglichen möchte, muss das berufene Sachrecht aber vor allem einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Gemäß Art. 7 Abs. 2 WVP ist der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlende Teil der Rente bzw. der anteilige Rentenanspruch aber grundsätzlich vor Verfügungen des Versorgungsinhabers geschützt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; Klüsener FamRBint 2006, 15, 18).
Allerdings stellen sie dem Ausgleichsberechtigten für den im Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 3 EGBGB bedeutsamen Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Anrechte nach Art. 1 Abs. 8 WVP nur Ansprüche gegen den anderen Ehegatten zur Verfügung, ohne dass ihm (mit § 1587 i BGB vergleichbare) Abtretungsansprüche zustehen und ohne dass die Zahlungsansprüche (wie in § 3 a Abs. 5 VAHRG vorgesehen) unter bestimmten Voraussetzungen gegen ein Vorversterben des Ausgleichspflichtigen abgesichert sind (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Ein in Deutschland lebendes niederländisches Ehepaar, das deutsches Güterrecht vereinbart hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB), wäre deshalb nach niederländischem Recht zu scheiden (Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), ohne dass nach dem WVP deutsche Versorgungsanrechte auszugleichen wären (Senatsbeschluss vom11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Dem niederländischen Recht ist ein Versorgungsausgleich jedenfalls deshalb unbekannt, weil es die gesetzlichen AOW-Pensionen (anders als das deutsche Recht) nicht dem Wertausgleich unterzieht, was in Versorgungsausgleichsverfahren mit internationalem Bezug zu einer erheblichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen kann (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Zwar ist im Falle der regelwidrigen Durchführung des Versorgungsausgleichs der Wertausgleich nicht nur auf inländische Anrechte beschränkt (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 23.02.1994 - XII ZB 39/93
Ehezeitende in einem Scheidungsverfahren nach gerichtlichem Trennungsverfahren …
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Sie ist auch in den Sachen, deren Verfahren sich - wie hier (§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825).Durch die Aufnahme einer Billigkeitsklausel sollte Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB so flexibel gestaltet werden, dass eine den Belangen aller Beteiligten entsprechende gerechte Lösung in jedem Einzelfall eines berechtigten Bedürfnisses nach einem Versorgungsausgleich möglich sein sollte (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 826 ).
- BGH, 10.11.1999 - XII ZB 132/98
Versorgungsausgleich zu Gunsten eines nichtdeutschen Berechtigten im Ausland
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Ob die Durchführung der Billigkeit widerspricht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten Anhaltspunkte beschränkt zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419) .
- BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90
Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden …
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Unerheblich ist dabei, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - FamRZ 1993, 798). - BGH, 10.11.1993 - XII ARZ 29/93
Bindung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die in den Niederlanden erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und der deutsche regelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323). - BGH, 27.10.1993 - XII ARZ 28/93
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer isolierten …
Auszug aus BGH, 11.02.2009 - XII ZB 184/04
Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die in den Niederlanden erfolgte rechtskräftige Ehescheidung der Parteien in Deutschland anzuerkennen ist (Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und der deutsche regelwidrige Versorgungsausgleich nachträglich in einem isolierten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vorliegen (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ARZ 29/93 - NJW-RR 1994, 322, 323).
- OLG Hamm, 22.07.2013 - 8 UF 11/13
Durchführung des Versorgungsausgleichs unter nach portugiesischem Recht in …
Insofern ist zwar durchaus eine im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens verbindlich getroffene Parteivereinbarung zum Ausgleich eines Anrechts grundsätzlich bei der Anwendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.02.2009, XII ZB 184/04, zit. nach juris Rn. 19).