Weitere Entscheidung unten: LG Freiburg, 20.07.2010

Rechtsprechung
   OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09   

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https://dejure.org/2010,6706
OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09 (https://dejure.org/2010,6706)
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2010 - 31 Wx 83/09 (https://dejure.org/2010,6706)
OLG München, Entscheidung vom 20. April 2010 - 31 Wx 83/09 (https://dejure.org/2010,6706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2270, 2069, 2084, 133
    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung von Schlusserben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 2069; BGB § 2084; BGB § 2270
    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung von Schlusserben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1846
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.01.2002 - IV ZB 20/01

    Erbrecht - Wechselbezüglichkeit nach Wegfall des Schlußerben

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952).

    Eine solche Gesetzesanwendung lässt sich nicht mehr durch einen allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen (BGHZ 149, 363/370).

  • BayObLG, 09.01.2004 - 1Z BR 95/03

    Gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 1 BGB bei möglicher Ersatzerbschaft

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952).

    § 2069 BGB sagt nämlich für sich genommen über die Bindungswirkung in einem gemeinschaftlichen Testament nichts aus und hindert somit den überlebenden Ehegatten nicht an einer Änderung der nach dieser Vorschrift berufenen Ersatzerbfolge (BayObLG FamRZ 2004, 1671, 1672).

  • BayObLG, 28.09.2001 - 1Z BR 6/01

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952).
  • BayObLG, 07.07.1989 - BReg. 1a Z 45/88

    Streit um die Erteilung eines Alleinerbscheines für den Tierschutzverein bei

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der tatsächliche Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (BayObLGZ 1982, 159/164; FamRZ 1989, 99/100; NJW-RR 1989, 1286).
  • OLG München, 16.04.2007 - 31 Wx 108/06

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    Ob die Erblasser eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2007, 2111).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42 ).
  • BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 74/86

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments -

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    Ob die Erblasser eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2007, 2111).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    aa) Maßgebend hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vorgelegen hat, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlichen Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn. 1).
  • OLG München, 06.07.2007 - 31 Wx 33/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Wechselbezüglichkeit der

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42 ).
  • OLG München, 21.12.2006 - 31 Wx 71/06

    Auslegungsregeln bei Zuwendungsverzicht

    Auszug aus OLG München, 20.04.2010 - 31 Wx 83/09
    34 Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGHZ 149, 363; BayObLG FGPrax 2001, 248; ZEV 2004, 244; NJW-RR 2007, 949/952).
  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

  • BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04

    Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

  • BayObLG, 19.09.1988 - BReg. 1a Z 40/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins wegen fehlenden

  • BayObLG, 23.03.1982 - BReg. 1 Z 143/81
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Die Wechselbezüglichkeit der Ersatzberufung, und nicht diejenige der Einsetzung des weggefallenen Schlusserben, steht dabei inmitten (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 128/17

    Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren

    Ob die Ehegatten eine Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB angeordnet haben, ist nämlich nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (vgl. dazu OLG München FamRZ 2010, 1846 m.w.N.).

    Somit stellt sich die Frage nach der Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung des Beschwerdeführers im Sinne des § 2270 Abs. 1, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen gesondert festzustellen ist (vgl. dazu OLG München FamRZ 2010, 1846).

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 2 W 19/15

    Ersatzerbfall: Erbeinsetzung im Falle des Wegfalls des Ehepartners als Bedachten

    Die Einsetzung von Ersatzerben ist im Verhältnis zur Einsetzung eines zunächst bedachten Erben eine selbstständige Verfügung (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.04.2010 - 31 Wx 83/09).
  • OLG München, 08.11.2016 - 31 Wx 224/16

    Wechselbezügliche Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    Die Wechselbezüglichkeit muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (vgl. OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 24.07.2017 - 31 Wx 335/16

    Wirkung der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell für das gesamte Testament zu bestimmen, vielmehr muss für dies jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2010, 1846/1848).
  • OLG München, 28.09.2011 - 31 Wx 216/11

    Erbvertrag: Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Auslegungsregel über die

    Vielmehr ist die Frage für jede Verfügung gesondert nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu klären (OLG München FamRZ 2010, 1846, 1848).

    Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (vgl. BGHZ 149, 363; OLG München FamRZ 2010, 1846/1848).

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 3 Wx 135/19

    Wegfall Bindungswirkung notarieller Erbvertrag bei Vorversterben der Schlusserbin

    Dem schließt der Senat sich an (ebenso OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 6297; OLG Köln, BeckRS 2019, 25740; OLG Hamm, NJW-RR 2019, 718 und BeckRS 2017, 140093; OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1164, 1165; OLG München, NJW-RR 2012, 9, 10 und BeckRS 2010, 11135; a.A. OLG Celle, FamRZ 2013, 1164).
  • OLG München, 26.04.2017 - 31 Wx 378/16

    Annahme einer Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Auslegung eines Testaments

    Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Erste ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070/1073; OLG München FamRZ 2010, 1846).
  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 191/23

    Gemeinschaftliches Testament, Wechselbezüglichkeit der Verfügungen,

    Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) gesondert geprüft und bejaht werden (BGH, Urteil vom 16.06.1987, IVa ZR 74/86, juris; OLG München, 31 Wx 83/09, FamRZ 2010, 1846; Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage 2022, § 11 Rn. 12 ff.).
  • OLG Schleswig, 25.06.2010 - 3 W 13/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Berufung zu Ersatzerben

    Dabei stellt auch die Ersatzerbeneinsetzung im Verhältnis zur Einsetzung des zunächst bedachten Erben eine solche selbstständige, gesonderte Verfügung dar (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 20.04.2010, 31 Wx 83/09, bei Juris Rn. 28 mwN).

    Bleibt es mithin dabei, dass eine Ersatzerbenberufung der Antragstellerin nur auf der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 2069 BGB beruht und sich nicht durch vorrangige individuelle Auslegung feststellen lässt, dann ist in einem zweiten Schritt allerdings zu fragen, ob aber eine solche auf § 2069 BGB beruhende Ersatzerbenstellung nach dem Willen der Erblasser wechselbezüglich ausgestaltet sein sollte (zu diesem notwendigen weiteren Auslegungsschritt vgl. OLG München Beschluss vom 20. April 2010, 31 Wx 83/09 bei juris Rn. 29 ff.).

  • OLG München, 07.12.2017 - 31 Wx 337/17

    Nachlassbeschwerde - gemeinschaftliches Testament

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2022 - 3 Wx 82/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Wechselbezüglichkeit

  • OLG Frankfurt, 11.09.2015 - 21 W 55/15

    Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung

  • OLG Frankfurt, 20.02.2014 - 20 W 303/12

    Auslegung eines Ehegattentestaments

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Rechtsprechung
   LG Freiburg, 20.07.2010 - 4 T 133/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,21480
LG Freiburg, 20.07.2010 - 4 T 133/10 (https://dejure.org/2010,21480)
LG Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2010 - 4 T 133/10 (https://dejure.org/2010,21480)
LG Freiburg, Entscheidung vom 20. Juli 2010 - 4 T 133/10 (https://dejure.org/2010,21480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine gesonderte betreuungsgerichtliche Genehmigung von freiheitsentziehenden und -beschränkenden Maßnahmen nach § 1906 Abs.4 BGB bei geschlossen untergebrachten Betreuten

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer weiteren betreuungsgerichtlichen Genehmigung freiheitsentziehender oder freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zivilrechtliche Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahme in Unterbringung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit einer weiteren betreuungsgerichtlichen Genehmigung freiheitsentziehender oder freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei bereits nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betreuten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 10
  • FamRZ 2010, 1846
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus LG Freiburg, 20.07.2010 - 4 T 133/10
    Diesem verfassungsrechtlichen Richtervorbehalt ist mit der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1, Abs. 5 BGB genüge getan, denn Art. 104 Abs. 2 GG gebietet nicht zwingend auch eine richterliche Entscheidung über Einzelmaßnahmen innerhalb des Vollzugs (vgl. BVerfGE 2, 118 sowie §§ 88 Abs. 1, 2 Nr. 6, 91, 156 Abs. 3 StVollzG).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1994 - 3 Wx 406/94

    Gerichtliche Unterbringungsgenehmigung; Sachverständigengutachten;

    Auszug aus LG Freiburg, 20.07.2010 - 4 T 133/10
    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine gesonderte Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei bereits betreuungsgerichtlich untergebrachten Betroffenen nicht geboten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1906 Rn. 34 m.w.N., Klüsener/Rausch NJW 1993, 617 (623), a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.07.1994 - 3 Wx 406/94 - Rn. 35 zitiert nach juris unter Verweis auf BayObLG Beschluss vom 06.05.1993 - 3Z BR 79/93 - Rn. 6-8 zitiert nach juris, MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl. § 1906 Rn. 47, Dodegge MDR 1992, 437).
  • BayObLG, 06.05.1993 - 3Z BR 79/93

    Unterbringung; Betreuter; Betreuer; Betreuung; Willensbestimmung; Besserung;

    Auszug aus LG Freiburg, 20.07.2010 - 4 T 133/10
    Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine gesonderte Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen bei bereits betreuungsgerichtlich untergebrachten Betroffenen nicht geboten (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1906 Rn. 34 m.w.N., Klüsener/Rausch NJW 1993, 617 (623), a.A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 29.07.1994 - 3 Wx 406/94 - Rn. 35 zitiert nach juris unter Verweis auf BayObLG Beschluss vom 06.05.1993 - 3Z BR 79/93 - Rn. 6-8 zitiert nach juris, MüKo/Schwab, BGB, 5. Aufl. § 1906 Rn. 47, Dodegge MDR 1992, 437).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 44/15

    Betreuung: Erforderlichkeit einer gesonderten Genehmigung für

    Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 673; OLG München FamRZ 2005, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118; BayObLG FamRZ 1994, 721, 722; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 94; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1906 Rn. 34; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 39; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 21; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; a. A. LG Baden-Baden FamRZ 2010, 1471; LG Ulm FamRZ 2010, 1764; LG Freiburg FamRZ 2010, 1846).
  • LG Itzehoe, 07.01.2016 - 4 T 4/16

    Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein: Richtervorbehalt für

    Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der übrigen Rechtsprechung und dem Schrifttum (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 673; OLG München FamRZ 2005, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118; BayObLG FamRZ 1994, 721, 722; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 94; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 39; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 21; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; a. A. LG Baden-Baden FamRZ 2010, 1471; LG Ulm FamRZ 2010, 1764; LG Freiburg FamRZ 2010, 1846).
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