Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 13.09.2010

Rechtsprechung
   OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10   

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https://dejure.org/2010,7395
OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10 (https://dejure.org/2010,7395)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2010 - 10 WF 313/10 (https://dejure.org/2010,7395)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. Oktober 2010 - 10 WF 313/10 (https://dejure.org/2010,7395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 32 RVG; § 63 GKG; §§ 39, 55 FamGKG
    Zugewinnausgleich; Verfahrenswert

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 55 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts im Verfahren vor den Familiengerichten; Gegenstandswert im Zugewinnausgleichsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 223
  • MDR 2011, 492
  • FamRZ 2011, 134
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10
    Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dann zu erfolgen, wenn durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (BGH NJW-RR 2005, 506).
  • OLG Koblenz, 03.04.2008 - 10 W 166/08

    Streitwertfestsetzung: Beschwerde eines Rechtsanwalts gegen eine vorläufige

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10
    Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe, FamRZ 1669f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, ZMGR 2008, 283ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211).
  • OVG Thüringen, 19.09.2006 - 1 VO 819/06
    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10
    Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe, FamRZ 1669f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, ZMGR 2008, 283ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211).
  • OLG Jena, 05.07.2010 - 4 W 277/10

    Unstatthafte Streitwertbeschwerde bei (nur) vorläufiger Streiwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Celle, 25.10.2010 - 10 WF 313/10
    Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe, FamRZ 1669f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, ZMGR 2008, 283ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211).
  • OLG Köln, 17.07.2019 - 13 W 25/19
    Der Senat schließt sich deshalb der überwiegend vertretenen Ansicht an, nach der die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG dahin auszulegen ist, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll, die Anfechtung einer vorläufigen Streitwertfestsetzung mithin unstatthaft ist (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2017 - I-20 W 33/17 -, Rn. 10, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 W 714/13 -, Rn. 4, juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2010 - 10 WF 313/10 -, Rn. 8, juris = FamRZ 11, 134; OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.08 - 4 W 0143/08 -, Rn. 6 juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2007, Az. L 5 KA 3492/07, Rn. 21, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2007 - 18 WF 3/07 -, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.01.2006 - 4 W 72/05 Rn. 4, juris = AGS 07, 256; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 - 19 W 38/05 Rn. 1, juris = OLGR 05, 556; OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 WF 49/05 -, Rn. 5 ff. juris; DZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 68 Rn. 1; BeckOK KostR/Laube, 26. Ed. 1.6.2019, GKG § 68 Rn. 38; Feskorn in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung 04.2019, Verfahrenswert, Rn. 185).
  • OLG Koblenz, 04.03.2020 - 9 UF 674/19

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung luxemburgischer Familienzulagen

    Demgegenüber kommt eine Addition von Antrag und Widerantrag in Betracht, wenn mit diesen Anträgen lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden (OLG Celle NJW-RR 2011, 223; Prütting/Helms/Klüsener Rn. 5; BeckOK KostR/Schindler, 28. Ed. 1.12.2019, FamGKG § 39 Rn. 12a) oder Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner widerstreitende Anträge zur Abänderung eines bereits bestehenden Unterhaltstitels stellen (OLG München FamRZ 2007, 750; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492/493; OLG Naumburg JurBüro 2004, 379; aA OLG Hamm FamRZ 2002, 1642; vgl. insgesamt BeckOK KostR/Schindler, 28. Ed. 1.12.2019, FamGKG § 39 Rn. 12a), da in diesem Fall unter wirtschaftlicher Betrachtung nicht nur die Abwehr des gegnerischen Zahlungsantrags begehrt werde, sondern darüber auch eigene Zahlungsansprüche verfolgt würden (vgl. zum wechselseitig geltend gemachten Zugewinnausgleich OLG Hamm NZFam 2016, 423, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2018 - 5 WF 65/18

    Streitwert für Stufenantrag in Folgesache Güterrecht vor Bezifferung nach § 38

    Er ist daher gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert iHv 5.000,- EUR zu bestimmen und ist gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG dem Wert des Stufenantrages des Antragsgegners hinzurechnen (OLG Hamm AGS 2016, 230; OLG Köln AGS 2014, 282 [OLG Köln 23.01.2014 - 12 WF 168/13] ; OLG Celle NJW-RR 2011, 223 [OLG Celle 25.10.2010 - 10 WF 313/10] ).
  • OLG Dresden, 06.10.2020 - 4 W 678/20

    Zivilprozessrecht

    Auch § 32 Abs. 2 S. 1 RVG führt nicht zu einem weitergehenden Beschwerderecht des Rechtsanwalts Dass das dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG zustehende eigene Beschwerderecht hinsichtlich der gerichtlichen Wertfestsetzung weiter gehen soll als das den Parteien zustehende Beschwerderecht, ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen (OLG Celle, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 10 WF 313/10 - m.w.N., Rn. 8, juris OLG Dresden, OLGR 2008, 593 LSG Bw, Urteil vom 3.12.2007 - LS KA 3492/07 - juris).
  • OLG Zweibrücken, 24.07.2020 - 6 WF 114/20

    Wertfestsetzung für Berechnung der in Scheidungsverbundverfahren bis zur

    Gleiches gilt für die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 134).

    Daher hat gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG eine Addition der Werte der beiden Stufenanträge zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 17.4.2018 - 5 WF 65/18, BeckRS 2018, 5839; OLG Hamm Beschl. V. 9.3.2016 -7 WF 16/16, BeckRS 2016, 7575; OLG Köln NZFam 2014, 607 m.Anm. Schneider; OLG Celle FamRZ 2011, 134).

  • OLG Nürnberg, 18.07.2018 - 11 W 1094/18

    Bergriff der wirtschaftlichen Identität von Forderung und Gegenforderung bei der

    Ist dies nicht der Fall, entsteht gerade die "wirtschaftliche Werthäufung", die der BGH als maßgeblich für die Zusammenrechnung ansieht (NJW-RR 2011, 223; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 5839 = NZFam 2018, 530 m. Anm. Schneider; OLG Hamm FamRZ 2017, 549: wirtschaftlich gesehen gehe es um die "gesamte Differenz").
  • OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21

    Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswertes; Besondere

    Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde gemäß §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also nur zusammen mit der gerichtlichen Vorschussanordnung angegriffen werden (vgl. OLG Köln, AGS 2017, 47; OLG Celle, AGS 2010, 614; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 472; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. A., § 55 Rn 10; § 58 Rn 9; § 59 Rn 17; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. A., § 63 FamGKG Rn 22 ; § 55 FamGKG Rn 1).
  • OLG Köln, 23.01.2014 - 12 WF 168/13

    Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren über den Zugewinnausgleich

    Überwiegend wird allerdings eine Wertaddition vorgenommen ( so Schneider/Volpert/Fölsch FamGKG 2. Aufl. § 39 Rn.18 und § 52 Rn. 69, 70 m.w.N.; Schneider/Herget Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 9102; Thorsten Schmidt in jurisPK-BGB 6. Aufl. 2012 Bd.4 Kostenrechtliche Hinweis in Familiensachen Rn 95; Lappe Kosten in Familiensachen 5. Aufl. 1994 rn. 36; OLG Köln OLGR 1994, 102; OLG Köln OLGR 2001, 9; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1055; OLG Celle FamRZ 2011, 134-136).
  • OLG Saarbrücken, 23.08.2011 - 9 WF 73/11

    Streitwertbeschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine vorläufige Streit-

    Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes können nach § 55 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) nur im Verfahren gegen die Anforderung des Vorschusses geltend gemacht werden (vgl. statt aller: OLG Rostock, Beschl.v. 28. März 2011, 3 W 52/11, m.w.N.; OLG Celle, FamRZ 2011, 134; OLG Dresden, OLGR Dresden 2008, 593, m.w.N.; OLG Frankfurt, AGS 2007, 256, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., GKG § 63, Rz. 14, m.z.w.N., und § 68, Rz. 4, 5, m.w.N.).
  • OLG Braundschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21

    Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption

    Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der Beschwerde gemäß §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG , also nur zusammen mit der gerichtlichen Vorschussanordnung angegriffen werden (vgl. OLG Köln, AGS 2017, 47; OLG Celle, AGS 2010, 614; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 472; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. A., § 55 Rn 10; § 58 Rn 9; § 59 Rn 17; Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. A., § 63 FamGKG Rn 22 ; § 55 FamGKG Rn 1).
  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 8 WF 237/11

    Streitwert einer Stufenklage

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10126
OLG Stuttgart, 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. September 2010 - 16 WF 205/10 (https://dejure.org/2010,10126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 227
  • FamRZ 2011, 134
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Allein in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrechte sind sodann bei der Wertfestsetzung im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung aufgrund der Sonderregelung in § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Var. FamGKG wiederum nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg aaO. Tz. 30 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

  • OLG Karlsruhe, 16.09.2013 - 5 WF 66/13

    Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehe- und Versorgungsausgleichssachen bei

    Das OLG Stuttgart hat in der vom Antragstellervertreter zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - Juris Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 16.11.2010 - 11 WF 153/10

    Verfahrenswertfestsetzung: Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen

    Nachdem die Beschwerdeführerin keinen höheren Verfahrenswert als 6.150,-- EUR erstrebt, kann dahingestellt bleiben, ob es nicht der Billigkeit entspräche, ein grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigendes Anrecht im Rahmen des § 50 Abs. 3 FamGKG wertmäßig außer Betracht zu lassen, wenn aufgrund der erteilten Auskunft ohne weiteres festgestellt werden kann, dass das Anrecht für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet (vgl. Beschluss des 16. Familiensenats vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 -, wonach eine Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes, die infolge nicht erfüllter Wartezeit noch nicht unverfallbar ist und damit für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausscheidet, beim Verfahrenswert nicht zu berücksichtigen ist).
  • OLG Koblenz, 05.07.2011 - 7 WF 646/11

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens: Berücksichtigung von nicht

    Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2011, 10 UF 249/10 rech. in juris; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt).
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2012 - 6 WF 33/12

    Verfahrenswertbestimmung für ein Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung

    Denn es entspricht jedenfalls im Allgemeinen der Billigkeit, solche Anrechte, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich von vornherein ausscheiden, nach § 50 Abs. 3 FamGKG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 227; s.a. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 310).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2017 - 10 WF 13/16

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Verfahrenswerts bei Verzicht der

    Anders kann es sich mit einem Anrecht verhalten, das wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden kann und für das bei einem eventuell später durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten erhöhte Verfahrenswert anfällt (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 134; a. A. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1808).
  • KG, 13.03.2018 - 18 WF 12/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung von Anrechten ohne Ehezeitanteil

    Deshalb ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich jedes verfahrensgegenständliche Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn es im Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder externen Teilung des Anrechts kommt (vgl. BTDrs. 16/11903, S. 61, so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.09.2010, 16 WF 205/10, juris Rn. 7).
  • OLG Celle, 28.10.2013 - 10 WF 350/13

    Versorgungsausgleich; Gegenstandswert

    Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 WF 16/11 - juris) überzeugt demgegenüber nicht: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages die Formulierung in der Regierungsvorlage "für jedes auszugleichende Anrecht" geändert wurde in "für jedes Anrecht" (Beschluss vom 13.09.2010 - 16 WF 205/10 - FamRZ 2011, 135 = juris).
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